Muslimische Schülerin muss zum Schwimmunterricht

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte gestern, am 11. September 2013, dass muslimische Schülerinnen regelmäßig keine Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht verlangen können, wenn die Option besteht, beim Unterricht einen sogenannten Burkini (zweiteiliger Schwimmanzug für muslimische Frauen) zu tragen.

 

Die damals 11-jährige Klägerin, eine Schülerin muslimischen Glaubens, besuchte ein Gymnasium in Frankfurt am Main mit hohem Anteil muslimischer Schülerinnen. Der Schwimmunterricht für ihre Jahrgangsstufe wurde für Jungen und Mädchen gemeinsam erteilt (sog. koedukativer Schwimmunterricht). Sie beantragte, sie von diesem Unterricht zu befreien, da der Schwimmunterricht nicht mit muslimischen Bekleidungsvorschriften sei. Die Schule lehnte den Antrag ab.

 

Sie klagte gegen die Entscheidung, hatte jedoch in keiner Instanz Erfolg. Zwar hatte der VGH Kassel anerkannt, dass sich die Klägerin in strenger Auslegung des Korans auch an das Gebot gebunden fühle, nicht mit dem Anblick von Jungen in Badebekleidung konfrontiert zu werden, die nicht den muslimischen Bekleidungsvorschriften entspricht, sowie körperliche Berührungen mit Jungen zu vermeiden. Allerdings hätte die Klägerin den muslimischen Bekleidungsvorschriften durch Tragen eines Burkini entsprechen können, so der VGH. Dieser zweiteilige Badeanzug sei zur Wahrung der muslimischen Bekleidungsvorschriften entwickelt worden und bedecke den Körper weitgehend, ohne das Schwimmen zu behindern. Der Eingriff in das Grundrecht der Glaubensfreiheit der Klägerin sei durch die staatlichen Erziehungsziele verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dieser Auffassung schloss sich auch das Bundesverwaltungsgericht an.

 

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass der Klägerin das Tragen eines Burkini zumutbar sei. Die Klägerin habe nicht hinreichend vorgetragen, warum auch ein Burkini aus ihrer Sicht die muslimischen Bekleidungsvorschriften verletzten würde. Eine Befreiung war auch nicht deshalb zu gewähren, weil sie die Blicken männlicher Mitschüler im Schwimmunterricht hätte erdulden müssen.

 

Die Gefahr zufälliger Berührungen mit männlichen Mitschülern hätte durch eine entsprechend umsichtige Unterrichtsdurchführung seitens der Lehrer sowie durch eigene Vorkehrungen der Klägerin auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden können.