Am heutige Tage hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden: drei Schmerzpatienten ist es gestattet Cannabis zu therapeutischen Zwecken selbst anzubauen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wurde verpflichtet ihnen eine entsprechende Genehmigung zu erteilen erteilen.
Sämtliche Kläger des Prozesses leiden unter chronischen Schmerzen und besitzen eine Erlaubnis zum Erwerb und therapeutischen Konsum von Cannabisblüten. Da sie die Kosten zum Erwerb des Cannabis selbst nicht aufbringen können und keine Kostenübernahme seitens der Krankenkasse erfolgt, möchten sie die zu therapeutischen Zwecken notwendige Menge an Cannabis selbst anbauen und verarbeiten. Die entsprechenden Anträge der Kläger hatte das BfArM jedoch abgelehnt.
Das Gericht hat sich jeden der insgesamt fünf Fälle einzelnen angeschaut. In drei Fällen waren alle Voraussetzungen für den Selbstanbau geben - die Wohnsituation sei so gestaltetet, dass sich niemand Fremdes an den berauschenden Blüten bedienen könne. Auch hatten die Schmerzpatienten alle anderen möglichen Therapien erfolglos durchlaufen - für sie gibt es keine andere Option außer Cannabis.
In einem Fall war die Wohnung des Schmerzpatienten bestehend aus zwei Zimmern schlicht zu klein, als dass ein "gesicherter Anbau möglich wäre", so das Gericht. Der Kläger könne schon mit einem Umzug in eine größere Wohnung eine neue Situation schaffen - seinem Wunsch auf Selbstanbau stünde dann sicher nichts entgegen.
Im fünften Fall geht die Kölner Kammer davon aus, dass der Kläger noch nicht alle zumutbaren Behandlungsalternativen ausgeschöpft habe. Daher wies das Gericht diese Klage ab.
Das Gericht kritisiert hiermit auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber bis dato nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Krankenkassen in solchen Fällen zur Kostenübernahme zu verpflichten. Die Erlaubnis zum Cannabis-Anbau in diesen frei Fällen sei ausnahmsweise als "Notlösung" geboten gewesen.
Die Entscheidung des Gerichts war mit Spannung erwartet worden. In der mündlichen Verhandlung am 8. Juli wurde seitens des Gerichts darauf hingewiesen, dass es in den Verfahren nicht um eine "generelle Freigabe" von Cannabis gehe. Vielmehr müsse stets "in besonders gelagerten Ausnahmefällen" geklärt werden, ob ein Eigenanbau zum therapeutisch erforderlichen Eigenkonsum zugelassen werden kann.
Das BfArM kann gegen das Urteil noch das Rechtsmittel der Berufung einlegen. Dann würde die Entscheidung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster verhandelt.
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