Ihre Rechte bei Flugausfall oder - verspätung wegen eines Streiks

 

In letzter Zeit ist ein Thema für Pendler und Urlauber von herausragendem Interesse: Streiks. In regelmäßigen Abständen streiken die Lockführer und auch die Fluggesellschaften, um höhere Löhne und bessere Arbeitsbedingungen zu erreichen. Der Reisende sieht sich dem meist wehrlos gegenüber. Doch auch Ihnen stehen in solchen Fällen rechtlich durchsetzbare Ansprüche zu. Aus aktuellen Anlass möchten wir Sie daher über Ihre Rechte bei Flugverspätungen oder gar Flugausfällen aufgrund von Streiks informieren.

 

Passagiere, die wegen eines Streiks auf dem Flughafen festsitzt, müssen von der Airline betreut werden. Umfang der Betreuung richtet sich nach Dauer der Verspätung sowie nach der Flugstrecke. Gemäß der EU-Richtline 261/2004 stehen Ihnen folgende Rechte zu: Ab einer Verspätung von zwei Stunden haben Sie Anspruch auf zwei Telefonate, zwei E-Mails, Getränke, Essen und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Die zweistündige Wartezeit gilt für Flüge von bis zu 1500 Kilometern. Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es nach drei Stunden Leistungen zur Unterstützung, ab einer Strecke von 3500 Kilometern erst nach vier Stunden.

 

Sobald eine Wartezeit von fünf Stunden überschritten ist, können Passagiere vom Beförderungsvertrag zurücktreten und die Erstattung des Flugpreises verlangen.

 

Die EU-Richtlinie sieht vor, dass die Betreuung kostenlos bereitgestellt wird. Manchmal ist dies jedoch keine Selbstverständlichkeit und der Fluggast erhält trotz Nachfrage keine entsprechende Betreuung. In diesen Fällen muss er sich selbst um Verpflegung und ggf. um eine Übernachtungsmöglichkeit bemühen. In einem solchen Fall ist es ratsam alle Belege aufzubewahren, um die Kosten anschließend der Fluggesellschaft in Rechnung stellen zu können. Diese Kosten sind verschuldensunabhängig erstattungsfähig, mithin bei Naturereignissen in gleichem Maße wie auch bei Streiks

 

Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung von drei Stunden oder mehr haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro - aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher" Umstand hierfür vorliegt. Laut einer Entscheidung des BGH handelt es sich bei Streiks jedoch um einen solchen außergewöhnlichen Umstand, welcher die Airlines von einem Entschädigungsanspruch befreit.  Gänzlich ausgeschlossen sind Ausgleichszahlungen trotzdem nicht. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Auswirkungen des Streiks zu vermeiden. Hierzu zählen auch Umbuchungen auf Flüge anderer Airlines. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline die Übernachtung im Hotel übernehmen.

 

Auch wenn Sie Kenntnis von einem Streik und einer hieraus resultierenden Verspätung der Fluges haben, sollten sie zur ursprünglichen Abflugzeit am Flughafen sein, denn ansonsten besteht die Gefahr, dass potentiell kurzfristig angebotene Ersatzflüge verpasst werden. Ist dies der Fall, wären weitere Ersatzansprüche ausgeschlossen.

 

Wird wegen der Arbeitsniederlegung der Flug annulliert, muss die Airline gemäß der EU-Verordnung für Fluggastrechte den Passagier per Ersatzflug zum Ziel befördern.  Werden durch eine Verspätung oder Annullierung Anschlussflüge verpasst, stehen dem Fluggaste in der Regel keine weiteren Ersatzansprüche zu. Anderes gilt jedoch, wenn es sich um einen bestreikten Zubringer-Inlandflug handelt wie beispielsweise von Düsseldorf nach Frankfurt, der ausfällt oder sich erheblich verspätet, dann müsste die Airline ersatzweise eine Bahnfahrt nach dort auf ihre Kosten zur Verfügung stellen, wenn sich der Anschlussflug dadurch pünktlich erreichen ließe. Wir dies seitens der Airline versäumt, kommen Schadenersatzansprüche wegen eines Organisationsverschuldens in Betracht.

 

Pauschalreisende können im Falle eines Streiks keinen Schadenersatz für einen entgangenen Urlaub gegenüber der Airline geltend machen, falls ihr Flieger wegen des Streiks erst am nächsten Tag abhebt und sie dadurch einen Urlaubstag verlieren. Jedoch kann der Urlauber in diesem Fall an seinen Reiseveranstalter herantreten. Dieser ist in der Gewährleistungspflicht, da der Flug Teil des Reisevertrags ist. Der verhinderte Urlauber kann daher den Reisepreis anteilig um den entgangenen Urlaubstag mindern.

 

Urlauber, die Flug, Hotel und Mietwagen nicht als Paket bei einem Veranstalter sondern selbst und einzeln gebucht haben, haben schlechte Karten. Sie können weder beim Hotel noch bei der Mietwagenfirma eine Leistungsminderung wegen des verspäteten Fluges geltend machen.

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