Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 10. Februar 2015 entschieden, dass bei einem Wechsel des Arbeitnehmers von Voll- auf Teilzeit sein Urlaubsanspruch nicht, wie zuvor, anteilig gekürzt werden darf (AZ: 9 AZR 53/14). Damit hat das deutsche Gericht seine Rechtsprechung der des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) angepasst, welcher bereits durch Beschluss vom 13.6.2013 (AZ: C-415/12) entschieden hatte, dass eine solche Kürzung des Urlaubsanspruches diskriminierend sei.
Bisher galt nach § 26 Abs. 1 TVöD, dass sich der für die Fünftagewoche festgelegte Erholungsurlaub nach einer Verringerung der Arbeitszeit während des Urlaubsjahrs auf weniger als fünf Wochentage vermindert. Somit hatte ein Arbeitnehmer der von Voll- in Teilzeit wechselte, im Jahr des Teilzeitwechsels nur einen verminderten Urlaubsanspruch, der sich allein an der Teilzeitbeschäftigung orientierte.
Grund der Entscheidung war folgender Sachverhalt: Ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes in Hessen wechselte ab Juli 2010 von einer Vollbeschäftigung (Fünftagewoche) in eine Teilzeitbeschäftigung an vier Wochentagen. Bis zu diesem Wechsel im Juni hatte er noch keinen Urlaub genommen. Die beklagte Arbeitgeberin errechnete sodann ausgehend von einem tariflichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen nach dem Wechsel in die Teilzeit einen Anspruch auf insgesamt 24 Tage Urlaub. Die Rechnung entsprach aber nicht der Rechtsprechung des EuGH. Für das erste Halbjahr waren nun vielmehr 15 Tage und für das zweite 12 Tage zu veranschlagen, also insgesamt 27 Tage.
Für den Fall, dass auch Sie während des laufenden Jahres von einer Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeit wechseln, sollten Sie die Umrechnung des Urlaubsanspruches
überprüfen.
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