Das Bundesarbeitsgericht fällte am heutigen Tage unter dem AZ 8 AZR 1007/13 ein Urteil,
ausweislich dessen ein Arbeitgeber, welcher die Überwachung eines Arbeitnehmers durch eine Detektei beauftragt und durchführen lässt, weil er eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit annimmt,
rechtswidrig handelt, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Das gleiche gilt für die während der Observation heimlich hergestellten Abbildungen. Die rechtswidrige Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Entschädigungsanspruch begründen.
Die Klägerin war bei der
Beklagten seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung beschäftigt. Ab dem 27. Dezember 2011 war sie arbeitsunfähig erkrankt. In der Folgezeit (bis 28. Februar 2012) legte sie
nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, wobei vier von einem Facharzt für Allgemeinmedizin ausgestellt worden sind. Ab dem 31. Januar 2012 erfolgten die Krankschreibungen
durch eine Fachärztin für Orthopädie. Die Klägerin gab telefonisch an, einen Bandscheibenvorfall erlitten zu haben, was der Geschäftsführer bezweifelte. Er beauftragte einen Detektiv mit der
Observation der Klägerin. Diese erfolgte von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen. Hierbei wurde u.a. das Haus der Klägerin beobachtet sowie die Tatsache, dass sie und ihr Mann mit Hund vor
dem Haus gewesen sind und der Besuch der Klägerin in einem Waschsalon. Hierbei erstellte die Detektei Videoaufnahmen. Dem Arbeitgeber wurde am Ende ein Observationsbericht mit elf Bilder, neun
davon aus Videosequenzen übergeben. Die Klägerin hält die Beauftragung der Observation einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig und fordert ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das
Ermessen des Gerichts gestellt hat. Nach ihrer Auffassung ist ein Betrag in Höhe von 10.500 Euro angemessen. Sie gibt an erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten zu haben, die ärztlicher
Behandlung bedürften.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.000,00 Euro stattgegeben. Beide
Parteien legten gegen diese Entscheidung Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ein, welche ohne Erfolg blieb. Das BAG erachtete die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen für
rechtswidrig. Der Arbeitgeber hätte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung gehabt, da der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weder dadurch erschüttert war, dass diese von
unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war, so das Gericht. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Schmerzensgeldes sei in der weiteren
Instanz nicht zu korrigieren gewesen. Das BAG stellt ausdrücklich klar, dass es in diesem Fall nicht darüber zu entscheiden galt, wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter
Anlass zur Überwachung gegeben ist.