Um den Mieter zu schützen, ist es notwendig, eine Mietkaution auf einem offen ausgewiesenen Sonderkonto anzulegen. Die Anlage auf einem versteckten Treuhandkonto ist nicht ausreichend.
Wichtig ist, dass der Vermieter eine Mietkaution, die ihm der Mieter überlassen hat, von seinem Vermögen getrennt anlegt. Diese Vorgehensweise soll gewährleisten, dass die Kaution vor dem Zugriff der Gläubiger des Vermieters gesichert und der Mieter im Fall der Insolvenz des Vermieters geschützt ist. Darüber hinaus soll hierdurch das Pfandrecht der Banken am Kautionskonto ausgeschlossen werden. Um diese Zwecke zu erfüllen, muss die Kaution auf einem offen ausgewiesenen Sonderkonto („Mietkautionskonto“) angelegt werden.
Dies hat der BGH erneut bekräftigt. Für jeden Gläubiger muss die Anlage eindeutig ihren Treuhandcharakter erkennen lassen. Der Mieter hat einen rechtlichen Anspruch darauf, dass der Vermieter die Kaution in der zuvor beschriebenen Art und Weise anlegt. Bis zur Abrechnung über die Kaution, also auch noch nach Beendigung des Mietvertrages besteht dieser Anspruch fort.
Grundsätzlich dient die Mietkaution nur der Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis, es sei denn die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Die Kaution ist somit zweckgebunden. Diese Zweckbindung entfällt erst mit der Rückzahlung an den Mieter. Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung, die Kaution auf einem getrennten Konto anzulegen nicht nach, so steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den Mieten in Höhe der Kaution zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht geht zeitlich über das Ende des Mietverhältnisses hinaus.
(BGH, Beschluss v. 9.6.2015, VIII ZR 324/14)
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