Streit um den Bodenbelag in einer Mietswohnung

Die Frage nach dem passenden Bodenbelag richtet sich nicht allein nach dem Geschmack. Oft spielen auch wirtschaftliche und praktische Erwägungen eine große Rolle. So benötigt z. B. ein Allergiker eher einen Laminatboden. Ohne Rücksprache mit dem Vermieter dürfen Mieter allerdings nicht einfach den vorhandenen Bodenbelag entfernen und durch einen anderen ersetzen. Doch wie sieht die Rechtslage aus, wenn der Vermieter den Teppichboden gegen den Willen des Mieters durch einen Laminatboden ersetzen möchte?

 

Eine Mieterin bat ihrer Vermieterin um den Austausch des in der Wohnung befindlichen Teppichbodens, da dieser aufgrund des Alters von 17 Jahren stark verschlissen sei. Die Vermieterin erklärte sich zum Austausch bereit – wollte jedoch den Teppichboden gegen einen Laminatboden ersetzen.

 

Die Mieterin bestand jedoch auf einen neuen Teppichboden, da ein Laminatboden zu einem vollkommen neuen Wohngefühl führen würde. Außerdem habe sich eine Nachbarin bereits mit Teppichboden über ihren „schweren Gang“ beschwert, der mit einem Laminatboden noch deutlicher zu hören sein würde. Es würde daher zwangsläufig zu einem Streit mit der Nachbarin kommen. Die Vermieterin vertrat die Auffassung, die Mieterin habe keinen Anspruch auf einen neuen Teppichboden, da im Mietvertrag nicht explizit geregelt sei, dass die Wohnung mit einem Teppichboden ausgestattet sein muss. Außerdem sei ein Laminatboden hygienischer und leichter zu pflegen. Der Streit der Parteien endete vor Gericht.

 

Das Landgericht Stuttgart entschied, dass die Vermieterin den Teppichboden nicht gegen den Willen der Mieterin durch einen Laminatboden ersetzen darf.

Nach § 535 Abs. 1 S.2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu übergeben und in einem solchen zu erhalten. Dabei ist zu beachten, dass Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB die Wohnung nicht wesentlich verändern dürfen – ansonsten wird nämlich nicht der ursprüngliche vertragsgemäße Zustand wiederhergestellt bzw. erhalten, sondern unter Umständen sogar eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 555b BGB durchgeführt, die von § 535 I 2 BGB nicht mehr erfasst ist.

 

Wenn also, wie im vorliegenden Fall, ein Teppichboden nach jahrelanger Nutzung alt und verschlissen, muss der Vermieter einen neuen Teppichboden auswählen, der „in Farbe, Art und Güte“ mit dem alten vergleichbar ist. Wird hingegen anstatt des Teppichbodens ein Laminatboden verlegt, so stellt dies eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Zustand dar. Auch wenn die Parteien im schriftlichen Mietvertrag nicht vereinbart haben, dass dieser mit Teppichboden auszustatten ist, so wurde die Wohnung doch mit Teppichboden übergeben, so dass dieser Zustand als vertragsgemäß anzusehen ist.

 

Ferner gaben die Richter zu bedenken, dass sich der subjektive Wohnwert je nach Art des Bodenbelags verändere. So führe z. B das Laufen auf einem harten und kalten Untergrund im Vergleich zu dem vorher flauschigen, warmen Boden zu einem völlig neuen Wohngefühl. Im Übrigen bestand durchaus die Gefahr, dass sich der Trittschall mit einem Laminatboden erhöht und zu einem Konflikt mit der Nachbarin führt. Das Gericht hielt die Argumentation der Mieterin daher für durchaus nachvollziehbar.

Auch wenn ein Laminatboden leichter und schneller zu reinigen, hygienischer sowie langlebiger ist als ein Teppichboden, darf der Vermieter also nicht eigenmächtig handeln. Diese Argumentation kam schon deshalb nicht zum Tragen, da die regelmäßige Reinigung und Pflege des Bodenbelags der Mieterin obliegt. Ferner schätzte das Gericht die Lebensdauer von Laminat nicht viel höher ein als die des Teppichbodens, der immerhin erst nach über 17 Jahren ausgetauscht werden musste.

(LG Stuttgart, Urteil v. 01.07.2015, Az.: 13 S 154/14)

 

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