Wir möchten Sie einladen uns auf diesem Wege besser kennen zu lernen. Daher werden wir hier von nun an regelmäßig Artikel zu diversen Rechtsfällen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten verfassen, um Sie als interessierten Leser bestmöglich zu informieren.
Bitte beachten Sie, dass diese Artikel niemals eine persönliche Rechtsberatung ersetzen können. Sollten Sie daher Fragen zu spezifischen Themengebieten haben, nehmen Sie mit uns Kontakt auf und vereinbaren einen Besprechungstermin. Wir wünschen Ihnen viel Spaß mit unserem Blog!
Die Parteien, ein städtisches Verkehrsunternehmen und ein Kfz-Mechaniker, streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten des Werkstattmitarbeiters.
Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Tarifvertrag zugrunde, welcher u.a. Regelungen zur Kleiderordnung trifft. Diese besagt, dass die Dienstkleidung nur im Dienst getragen werden darf. Darüber hinaus besteht bei dem städtischen Verkehrsunternehmen eine Betriebsvereinbarung, die vorschreibt, dass die zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung während der Arbeitszeit zu tragen und die private Nutzung zu unterlassen ist. Die Arbeitskleidung ist mit dem Firmenlogo versehene und wird von der Beklagten im Betrieb zur Verfügung gestellt und dort auch gewaschen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, das An- und Ablegen der Dienstkleidung gehöre zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Denn die gestellte Arbeitskleidung verbleibe im Betrieb und den Mitarbeitern sei es zudem untersagt, die Kleidung im privaten Bereich oder auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle zu nutzen. Der Kläger macht eine Umkleidezeit jeweils fünf Minuten (vor und nach der Arbeit) geltend, wobei der Umkleidevorgang bei Arbeitsende durch das Duschen unterbrochen werde, so dass insgesamt 15 Minuten anzusetzen seien.
Daraus ergäbe sich für die Zeit von März 2014 bis Oktober 2014 ein Anspruch in Höhe von 750,08 Euro brutto für zu vergütende Umkleide- und Waschzeiten. Die Beklagte macht geltend, es sei dem Kläger unbenommen, die Kleidung schon zu Hause anzulegen und auf dem Weg zur Arbeit zu tragen. Es gäbe keine Verpflichtung die Kleidung erst an Ort und Stelle anzulegen, dies sei vielmehr nur ein Angebot.
Die zuständige Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass zwischen den Umkleide- und Waschzeiten zu unterscheiden sei, denn bezüglich der Umkleidezeiten gäbe es bereits Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, wonach diese zu vergüten seien, wenn das Umziehen fremdnützig im Interesse des Arbeitgebers erfolge.
Dies setze voraus, dass die Dienstkleidung während der Arbeitszeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zu tragen und die private Nutzung ausgeschlossen sei. Diese Voraussetzungen könnten hier erfüllt sein, denn die Dienstkleidung bestehend aus Bund- oder Latzhose, Jacke und/oder Weste sowie T-Shirt oder Poloshirt - alle mit dem Logo der Arbeitgeberin versehen - sei auf deren Weisung im Betrieb zu tragen. Eine Betriebsvereinbarung schließe zudem nach ihrem Wortlaut wohl jede private Nutzung aus.
Im Gegensatz hierzu gäbe es jedoch keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Waschzeiten. Es könne auch hier entscheidend sein, ob das Duschen fremdnützig sei. Die Abgrenzung, ab welchem Grad einer Verschmutzung der Arbeitgeber das Duschen als Arbeitszeit zu vergüten habe, sei schwierig, denn dabei spiele immer auch eine individuelle Wertung mit. Möglicherweise zu vergüten seien Waschzeiten, die hygienisch zwingend notwendig seien. Dies sei hier wohl nicht gegeben, denn die Arbeit erfolge ja in der von der Arbeitgeberin gestellten Dienstkleidung, die zudem von dieser gewaschen werde und im Betrieb verbleibe. Fraglich sei außerdem, ob nicht zehn Minuten für das Duschen zu lang seien.
Die Parteien schlossen daraufhin einen Vergleich, wonach die Umkleidezeiten (je 5 Minuten zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende) zu vergüten sind, nicht hingegen die Zeit für das Duschen (10 Minuten am Arbeitsende).
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az. 9 Sa 425/15
Am 4. August 2015 entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf, dass der lebensbedrohliche Angriff auf ein zweijähriges Mädchen durch einen Rottweiler seine Einschläferung erfordert. Damit hat das Gericht den Antrag der Hundebesitzerin gegen die Anordnung der Stadt Duisburg abgelehnt.
Am 6. Juli 2015 hatte sich der Rottweiler beim Gassi-Gehen durch eine Bekannte der Hundehalterin von der Leine gerissen und griff eine Familie an. Dabei wurde ein zweijähriges Mädchen akut lebensbedrohend verletzt. Ihr wurden große Teile der Kopfhaut samt Haaren abgerissen, und sie erlitt teils schwere Bisswunden an Ohren, Auge, Mund, Bauch und Beinen. Noch am gleichen Tag wurde der Hund seitens der Stadt Duisburg sichergestellt. Die Stadt Duisburg hatte die Einschläferung des Hundes nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes verfügt.
Aufgrund eines amtstierärztlichen Gutachtens kam die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass den Gefahren, die aufgrund dieses Vorfalls von dem Rottweiler ausgehen, nur mit einer Einschläferung begegnet werden kann. Ausweislich des Gutachtens weist der Hund ein fehlgeleitetes und inadäquates Jagdverhalten sowie eine mangelnde Beißhemmung auf. Er hatte in gefahrdrohender Weise unvermittelt und ohne Droh- und Warnsignale angegriffen und sich bei der länger dauernden Attacke auch nicht von weiteren Angriffen auf das schon verletzte Mädchen abbringen lassen. Laut Gutachten wäre auch eine Therapie des Hundes aufgrund seines Alters nicht mehr erfolgsversprechend. Das gilt auch für den Fall, da das Verhalten des Hundes teilweise auf eine Erkrankung (Hydrocephalus) zurückzuführen ist, da insoweit irreparable Hirnschäden eingetreten sind.
Im Hinblick auf die von dem Rottweiler ausgehende Gefahr, würden weniger einschneidende Maßnahmen als die Einschläferung ausscheiden, so das Gericht.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2015 - 18 L 2369/15
Der technische Fortschritt hat dazu geführt, dass auf den Straßen zunehmend mehr Elektrofahrräder unterwegs sind. Gerade für ältere Menschen garantiert diese Art der Fortbewegung Mobilität und ermöglicht zudem körperliche Bewegung ohne zu einer Überanstrengung zu führen. Selbst weitere Strecken können mit einem Pedelec zurückgelegt werden. Daher erfreuen sind diese Fahrzeuge bei Jung und Alt zunehmender Beliebtheit.
Doch was ist im Falle eines Unfalles mit einem solchen Elektrofahrrad? Mit dieser Thematik hat sich das Landgericht Detmold befasst. In dem hier besprochenen Rechtsfall fuhr eine71-jährige Frau mit ihrem Elektrofahrrad. An einer Kreuzung will sie die Straße überqueren und stößt mit einem Radfahrer zusammen, welcher gerade in die Straße einbiegt, aus welche die Pedelec-Fahrerin kommt. Bei dem Zusammenstoß erleidet die ältere Dame einen Bruch des Schlüsselbeins. Doch wer haftet in einer solchen Konstellation? Gilt für die Pedelec-Fahrerin eine verschuldensunabhängige Haftung aufgrund der durch das Elektrofahrrad gegebenen Betriebsgefahr?
Die Frau verlangt vom Unfallgegner Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 3300,00 €. Sie argumentiert, der Beklagte habe die Kurve beim Abbiegen geschnitten und deshalb den Unfall verursacht. Dieser behauptet hingegen, die Pedelec-Fahrerin habe den Unfall verursacht, da diese nicht rechts gefahren sei. In der ersten Instanz hatte das Amtsgericht Lemgo der Klage der 71-Jährigen noch in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht, Landgericht Detmold, kam jedoch zu einer anderweitigen rechtlichen Beurteilung. Die Parteien haften hälftig.
In der Urteilsbegründung wiesen die Richter darauf hin, dass es sich bei einem Pedelec gemäß § 1 Abs. 3 StVG nicht um ein Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes handelt und daher eine verschuldensunabhängige Haftung aufgrund der vom Elektrofahrrad ausgehenden Betriebsgefahr ausscheidet. Allerdings habe die Pedelec-Fahrerin den Unfall mitverschuldet, indem sie gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe.Auch der Unfallgegner habe ein Verschulden an dem Unfall, denn er habe beim Abbiegen die Kurve geschnitten. Das Gericht bewertete beide Verkehrsverstöße als gleich schwerwiegend. Der 44-jährige Fahrradfahrer muss deshalb die Hälfte des eingeklagten Schadens bezahlen.(LG Detmold, Urteil v. 15.07.2015, 10 S 43/15)
Doch Vorsicht! Pedelec ist nicht gleich Pedelec: Als Fahrräder gelten nur Pedelecs mit max. 25 Watt Motorunterstützung bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h.Sogenannten Speed-Pedelecs, die bis zum Erreichen von 45 km/h vom Elektromotor unterstützt werden, sind keine Fahrräder. Sie erfordern auch ein Versicherungskennzeichen.
Die Frage nach dem passenden Bodenbelag richtet sich nicht allein nach dem Geschmack. Oft spielen auch wirtschaftliche und praktische Erwägungen eine große Rolle. So benötigt z. B. ein Allergiker eher einen Laminatboden. Ohne Rücksprache mit dem Vermieter dürfen Mieter allerdings nicht einfach den vorhandenen Bodenbelag entfernen und durch einen anderen ersetzen. Doch wie sieht die Rechtslage aus, wenn der Vermieter den Teppichboden gegen den Willen des Mieters durch einen Laminatboden ersetzen möchte?
Eine Mieterin bat ihrer Vermieterin um den Austausch des in der Wohnung befindlichen Teppichbodens, da dieser aufgrund des Alters von 17 Jahren stark verschlissen sei. Die Vermieterin erklärte sich zum Austausch bereit – wollte jedoch den Teppichboden gegen einen Laminatboden ersetzen.
Die Mieterin bestand jedoch auf einen neuen Teppichboden, da ein Laminatboden zu einem vollkommen neuen Wohngefühl führen würde. Außerdem habe sich eine Nachbarin bereits mit Teppichboden über ihren „schweren Gang“ beschwert, der mit einem Laminatboden noch deutlicher zu hören sein würde. Es würde daher zwangsläufig zu einem Streit mit der Nachbarin kommen. Die Vermieterin vertrat die Auffassung, die Mieterin habe keinen Anspruch auf einen neuen Teppichboden, da im Mietvertrag nicht explizit geregelt sei, dass die Wohnung mit einem Teppichboden ausgestattet sein muss. Außerdem sei ein Laminatboden hygienischer und leichter zu pflegen. Der Streit der Parteien endete vor Gericht.
Das Landgericht Stuttgart entschied, dass die Vermieterin den Teppichboden nicht gegen den Willen der Mieterin durch einen Laminatboden ersetzen darf.
Nach § 535 Abs. 1 S.2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu übergeben und in einem solchen zu erhalten. Dabei ist zu beachten, dass Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB die Wohnung nicht wesentlich verändern dürfen – ansonsten wird nämlich nicht der ursprüngliche vertragsgemäße Zustand wiederhergestellt bzw. erhalten, sondern unter Umständen sogar eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 555b BGB durchgeführt, die von § 535 I 2 BGB nicht mehr erfasst ist.
Wenn also, wie im vorliegenden Fall, ein Teppichboden nach jahrelanger Nutzung alt und verschlissen, muss der Vermieter einen neuen Teppichboden auswählen, der „in Farbe, Art und Güte“ mit dem alten vergleichbar ist. Wird hingegen anstatt des Teppichbodens ein Laminatboden verlegt, so stellt dies eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Zustand dar. Auch wenn die Parteien im schriftlichen Mietvertrag nicht vereinbart haben, dass dieser mit Teppichboden auszustatten ist, so wurde die Wohnung doch mit Teppichboden übergeben, so dass dieser Zustand als vertragsgemäß anzusehen ist.
Ferner gaben die Richter zu bedenken, dass sich der subjektive Wohnwert je nach Art des Bodenbelags verändere. So führe z. B das Laufen auf einem harten und kalten Untergrund im Vergleich zu
dem vorher flauschigen, warmen Boden zu einem völlig neuen Wohngefühl. Im Übrigen bestand durchaus die Gefahr, dass sich der Trittschall mit einem Laminatboden erhöht und zu einem Konflikt mit
der Nachbarin führt. Das Gericht hielt die Argumentation der Mieterin daher für durchaus nachvollziehbar.
Auch wenn ein Laminatboden leichter und schneller zu reinigen, hygienischer sowie langlebiger ist als ein Teppichboden, darf der Vermieter also nicht eigenmächtig handeln. Diese Argumentation kam schon deshalb nicht zum Tragen, da die regelmäßige Reinigung und Pflege des Bodenbelags der Mieterin obliegt. Ferner schätzte das Gericht die Lebensdauer von Laminat nicht viel höher ein als die des Teppichbodens, der immerhin erst nach über 17 Jahren ausgetauscht werden musste.
(LG Stuttgart, Urteil v. 01.07.2015, Az.: 13 S 154/14)
Nach allgemeiner Rechtsauffassung, ist derjenige Eigentümer eines PKW, der den Fahrzeugbrief besitzt bzw. in diesem eingetragen ist. Dies ist auch in den meisten Fällen zutreffend, allerding gibt es auch hier, wie bei den meisten rechtlichen Problemen, Ausnahmen vom Regelfall. Über eben solch einen Fall hatte nun das Amtsgericht Brandenburg zu entscheiden:
Unstreitig hatte der Kläger im November 2012 seinen PKW Suzuki Swift zusammen mit beiden Schlüsseln an seine Nichte übergeben. Er blieb jedoch im Besitz des Fahrzeugbriefes und weiterhin Versicherungsnehmer der Kfz-Versicherung. Seine Nichte ließ er dort allerdings als weitere Fahrerin eintragen.
Einen schriftlichen Vertrag über die Übergabe des PKW schlossen die Parteien nicht; es gab lediglich ein handschriftliches Dokument, welches als „Ratenzahlungsvereinbarung“ überschrieben war.
Die Beklagte hatte nachweislich mehrere Überweisungen an ihren Onkel getätigt, wovon eine als „letzte Rate Auto“ bezeichnet war. Ferner übernahm sie auch die laufenden Kosten für den Betrieb des PKW.
Der Onkel meinte, er habe das Auto nur an seine Nichte verliehen, nicht aber verkauft oder gar geschenkt. Daher klagte er vor Gericht auf Rückgewähr seines Eigentums.
Die Beklagte macht geltend, es habe sich um eine sogenannte gemischt Schenkung gehandelt. Durch die Zahlung von insgesamt 1200 € sei sie schlussendlich Eigentümerin des PKW geworden. Zwar sei sie davon ausgegangen, dass der Wagen mehr wert war, meinte aber, der restliche Teil sei ein Geschenk ihres Onkels gewesen. Tatsächlich hatte der Mann zuvor das Fahrzeug selbst für nur 1000 Euro erworben.
Das Gericht entschied den Rechtsstreit zugunsten der Beklagten. Es stützte seine Begründung hierbei auf § 1006 BGB. Danach gilt eine widerlegliche Vermutung dahingehend, dass derjenige, der etwas in seinem tatsächlichen Besitz hat, auch rechtlich der Eigentümer ist.
Die beklagte Nichte hatte seit der unstreitigen Übergabe 2012 das Fahrzeug allein für sich genutzt, sie hatte die Kontrolle über alle Autoschlüssel und auch über das Kfz selbst. Damit war sie Besitzerin und nach § 1006 BGB auch vermutete Eigentümerin des Kfz.
Diese Vermutung bleibt aber widerlegbar. Wenn ein Kfz z.B. gestohlen wird, so erlangt der Dieb auch kein Eigentum an dem Fahrzeug, auch wenn er den Besitz, also die tatsächliche Sachherrschaft innehat. Auch wenn feststeht, dass ein Auto nur vorübergehend an jemand anderes überlassen wird (z.B. Leihwagen), ändert sich die Eigentumssituation nicht.
Im Rahmen der Beweisaufnahme wurden verschiedene Zeugen gehört, aus deren Aussagen sich ergab, dass das Fahrzeug der Beklagten eben nicht nur vorübergehend geliehen wurde, sondern ihr vom Zeitpunkt der Übergabe an dauerhaft gehören sollte. Im Zusammenhang mit den geleisteten Zahlungen führte dies zu der Annahme, dass zwischen den Parteien tatsächlich ein Kaufvertrag und kein Leihvertrag zustande gekommen ist.
Auch durch den Fahrzeugbrief konnte die gesetzliche Eigentumsvermutung nicht widerlegt werden. Dieser ist lediglich ein Hilfspapier und ein Indiz, das im Hinblick auf die Gesamtumstände zu würdigen ist. Außerdem war im Fahrzeugbrief nicht der Eigentümer, sondern lediglich der Halter des Fahrzeugs benannt.
Halter ist, wer ein Fahrzeug auf eigene Kosten in Gebrauch hat und letztlich den wirtschaftlichen Nutzen daraus zieht. Somit war die Beklagte auch nach dem Willen der Parteien Halterin den Kfz geworden, auch wenn sie nicht im Fahrzeugbrief vermerkt war.
Das Gericht kam so letztlich zu dem Schluss, dass die junge Frau als Besitzerin und Halterin auch Eigentümerin des Suzuki Swift geworden war und diesen nicht an ihren Onkel zurückgeben muss. Vielmehr hat sie nunmehr einen Anspruch gegen diesen auf Herausgabe des Fahrzeugbriefes.
(AG Brandenburg, Az.: 03.07.2015, Az.: 31 C 163/14)
Aus der Wohnraummiete ist bekannt, dass, wer sich mit der Zahlung von zwei aufeinander folgenden Mieten in Verzug befindet, mit der fristlosen Kündigung zu rechnen hat. Anders ist dies jedoch bei gewerblichen Mietverträgen.
Hier kann bereits ein Mietrückstand von weniger als einer Monatsmiete innerhalb von zwei Monaten eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Es müssen jedoch besondere Umstände des Einzelfalles hinzutreten.
Als solche besonderen Umstände kommen neben der Kreditwürdigkeit des Mieters insbesondere die finanzielle Situation des Vermieters und die Auswirkungen des konkreten Zahlungsrückstands auf diesen in Betracht.
Bei gewerblichen Mietverhältnissen ist der Rückstand von mehr als einer Monatsmiete in jedem Fall als erheblich anzusehen. Dies ist zwar, anders als im Wohnraummietrecht, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, ergibt sich jedoch aus der gesetzlichen Wertung. § 569 Abs. 3 S. 1 BGB dient dem Schutz des Wohnraummieters und hebt daher die Erheblichkeitsschwelle zum Nachteil des Vermieters an. Der Gewerberaummieter genießt einen solchen Schutz nicht, so dass bei ihm der Rückstand von mehr als einer Monatsmiete in zwei aufeinander folgenden Monaten als ausreichend anzusehen ist, um eine berechtigte Kündigung auszusprechen.
(BGH, Urteil v. 13.5.2015, XII ZR 65/14)
Um den Mieter zu schützen, ist es notwendig, eine Mietkaution auf einem offen ausgewiesenen Sonderkonto anzulegen. Die Anlage auf einem versteckten Treuhandkonto ist nicht ausreichend.
Wichtig ist, dass der Vermieter eine Mietkaution, die ihm der Mieter überlassen hat, von seinem Vermögen getrennt anlegt. Diese Vorgehensweise soll gewährleisten, dass die Kaution vor dem Zugriff der Gläubiger des Vermieters gesichert und der Mieter im Fall der Insolvenz des Vermieters geschützt ist. Darüber hinaus soll hierdurch das Pfandrecht der Banken am Kautionskonto ausgeschlossen werden. Um diese Zwecke zu erfüllen, muss die Kaution auf einem offen ausgewiesenen Sonderkonto („Mietkautionskonto“) angelegt werden.
Dies hat der BGH erneut bekräftigt. Für jeden Gläubiger muss die Anlage eindeutig ihren Treuhandcharakter erkennen lassen. Der Mieter hat einen rechtlichen Anspruch darauf, dass der Vermieter die Kaution in der zuvor beschriebenen Art und Weise anlegt. Bis zur Abrechnung über die Kaution, also auch noch nach Beendigung des Mietvertrages besteht dieser Anspruch fort.
Grundsätzlich dient die Mietkaution nur der Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis, es sei denn die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Die Kaution ist somit zweckgebunden. Diese Zweckbindung entfällt erst mit der Rückzahlung an den Mieter. Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung, die Kaution auf einem getrennten Konto anzulegen nicht nach, so steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den Mieten in Höhe der Kaution zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht geht zeitlich über das Ende des Mietverhältnisses hinaus.
(BGH, Beschluss v. 9.6.2015, VIII ZR 324/14)
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung einer WEG gehört auch die sog. Instandhaltungsrücklage. Der Gesetzgeber hat zwar den Begriff „Instandhaltungsrückstellung“ vorgesehen, in der Praxis hat sich jedoch der Begriff „Instandhaltungsrücklage“ eingebürgert. Durch die Instandhaltungsrücklage ist ein finanzielles Polster der Wohnungseigentümer für später anstehende Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen hergestellt. Hierdurch sollen auch kostenintensivere Maßnahmen durchführen werden können, ohne dass die Eigentümer plötzlich einer großen finanziellen Belastung ausgesetzt sind.
Im Gegensatz zur Instandhaltungsrücklage ist die Gefahr von Zahlungsausfällen bei sog. Sonderumlagen höher, was die Durchführung der benötigten Maßnahme gefährden kann. Dem Verwalter obliegt die Pflicht, die Instandhaltungsrücklage zinsgünstig anzulegen und gleichzeitig darauf zu achten, dass die Mittel bei Bedarf rechtzeitig abrufbar sind. Dabei kommt auch die Anlage auf einem Festgeldkonto in Betracht, sofern hierbei berücksichtigt ist, welche Maßnahmen voraussichtlich wann anstehen. Die Instandhaltungsrücklage ist zweckgebunden, d. h. sie darf nur für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen verwendet werden. Es ist unzulässig diese Gelder zur Überbrückung von Liquiditätsengpässe zu nutzen, auch wenn dies in der Praxis häufig beobachtet werden kann. Durch Beschluss können die Eigentümer jedoch entscheiden, dass eine temporäre Überbrückung eines Engpasses mithilfe der Instandhaltungsrücklage zulässig ist, sofern dies zeitlich und betragsmäßig begrenzt ist (max. 3 Monate, max. 3 Monatshausgeldbeträge). Die Höhe der Rücklage muss so bemessen sein, dass bei Bedarf genügend Mittel zur Verfügung stehen.
Es existieren hier mehrere Berechnungsmodelle, wobei jedoch der Einzelfall maßgeblich ist, insbesondere Alter und Zustand des Objekts. Sinnvoll ist eine mittelfristige Instandhaltungsplanung, damit größerer Finanzbedarf möglichst frühzeitig vorhersehbar ist. Über die Instandhaltungsrücklage ist in der Jahresabrechnung abzurechnen. Die Entwicklung der Rücklage ist getrennt von den Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung darzustellen. Es sind die tatsächlich gezahlten Beträge sowie eventuelle Rückstände auszuweisen.
Die früher gängige Praxis, die Rücklage anhand der Soll-Beträge auszuweisen, hat der BGH in seinem Urteil vom 4. Dezember 2009, V ZR 44/09 für unzulässig erklärt. Die gezahlten Rücklagen sind Verwaltungsvermögen der WEG, so dass den einzelnen Eigentümern kein Anteil hieran zusteht. Insbesondere können sie beim Verkauf der Eigentumswohnung nicht verlangen, den einbezahlten Anteil zurück zu erhalten.
Die Vorverlegung eines Fluges ist für viele Urlauber ein großes Ärgernis, da so effektiv die Zeit am Urlaubsort verkürzt wird. Der BGH hatte bereits darüber entschieden, dass dem Fluggast bei erheblichen Flugverspätungen Ausgleichszahlungen zustehen.
Am 9. Juni 2015 erließ der BGH ein Anerkenntnisurteil (Az: X ZR 59/14) aus dem hervorgeht, dass Ausgleichszahlungen nicht nur bei Flugverspätung sondern auch bei Vorverlegung des Fluges in Betracht kommen. Die Kläger begehren Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 € nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen).
Die Kläger buchten Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück, wobei der Rückflug am 5. November 2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden sollte. Am 2. November 2012 informierte die Beklagte die Kläger, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Kläger vertreten die Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa 9 Stunden begründe eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber sei die Vorverlegung einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gleichgestellt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hat den Sachverhalt vorläufig wie folgt bewertet: In einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen liege eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen könne. Für eine Annullierung sei kennzeichnend, so der BGH, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden. Dies ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2009) geklärt, die zur Abgrenzung des Tatbestands der Annullierung vom Tatbestand der großen Verspätung entwickelt worden ist. Die ursprüngliche Flugplanung wird auch dann aufgegeben, wenn ein Flug – wie im vorliegenden Fall – um mehrere Stunden "vorverlegt" wird.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den gegen sie geltend gemachten Anspruch anerkannt. Auf Antrag der Kläger hat der Bundesgerichtshof die Beklagte sodann im Wege des Anerkenntnisurteils zur Zahlung verurteilt.
Seit dem Urteil des BGH im vergangenen Jahren hat sich die Widerrufsmöglichkeit von Darlehensverträgen rumgesprochen und viele Darlehensnehmer nehmen dies in Anspruch. In diesem Zusammenhang stellte sich vielen Bauherren die Frage, ob die Regeln über den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen auch auf Bauspardarlehen Anwendung finden.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat dies in seinem Urteil vom 13. April 2015 (6 O 7468/14 - nicht rechtskräftig) eindeutig mit ja beantwortet. Der Kunde einer Bausparkasse hatte im Jahr 2011 eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 22.000,00 € gezahlt. Das Gericht verurteilte nunmehr die Bausparkasse zur Erstattung dieses Betrages. Die seitens der Bausparkasse verwendete Widerrufsbelehrung war wie folgt formuliert: "Der Darlehensnehmer ist berechtigt, seine auf den Abschluss des oben bezeichneten Vertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Eingang des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der Q. Bausparkasse, frühestens mit Aushändigung dieser Widerrufsbelehrung, ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, Email) zu widerrufen." Das Landgericht entschied, dass es dem Verbraucher nicht möglich gewesen sei zu ermitteln, wann die Widerrufsfrist tatsächlich zu laufen beginnt.
Der BGH hat schon mit Urteil vom 24.03.2009 (Az.: XI ZR 456/07) zu einer vergleichbaren Belehrung deutlich gemacht, dass es sich der Kenntnis des Darlehensnehmers entzieht, wann der Vertrag bei dem Kreditinstitut eingeht, da der Verbraucher über interne Abläufe seines Vertragspartners nicht informiert sei. Die Widerrufsbelehrung sei daher fehlerhaft, mit der Konsequenz, dass die Widerrufsfrist nicht wirksam in Gang gesetzt worden ist. Daher konnte der Darlehensnehmer seinen Widerruf auch noch Jahre später erklären.
Eine bereits ausgesprochene und realisierte Kündigung des Darlehensvertrages hindert den Widerruf des Vertrages nicht. Der BGH hat, worauf das Landgericht hinweist, bereits mehrfach klargestellt, dass auch der Widerruf eines bereits gekündigten Vertrages möglich ist. Folglich war der Kläger in diesem Fall zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht verpflichtet. Dementsprechend war der klagende Bauspar-Kunde nicht verpflichtet, die Bausparkasse muss das Vorfälligkeitsentgelt zurück bezahlen und dies außerdem mit 5%-Punkten über dem Basiszins verzinsen. Wenn auch Sie eine Überprüfung Ihren Darlehensvertrages oder Bausparvertrages wünschen, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir helfen Ihnen schnell und kompetent weiter.
Ab dem 1. Mai 2015 können fehlende Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen mit einem Bußgeld geahndet werden. Nach Erhebungen der Deutschen Umwelthilfe finden Kontrollen bisher kaum statt. Am 1.Mai 2014 ist die EnEV 2014 (Energieeinsparverordnung) in Kraft getreten.
Seitdem ist vorgesehen, dass in Immobilienanzeigen Angaben zum Energieverbrauch des Gebäudes enthalten sein müssen, sofern für das Gebäude ein gültiger Energieausweis vorliegt. Bisher waren Verstöße hiergegen nicht von einer Sanktion bedroht. Das ändert sich nun. Ab dem 1.5.2015 müssen Inserenten, die sich nicht an die Pflichtangaben halten, mit einem Bußgeld bis zu 15.000 € rechnen. Nach Angaben der Deutschen Umwelthilfe (DUH) enthalten viele Immobilienanzeigen noch keine Angaben zum energetischen Zustand des Gebäudes. Eine Studie ergab, dass nur aus 66 Prozent der gewerblichen Angebote und aus 14 Prozent der privaten Immobilienangebote Informationen zum Energieausweis enthielten. Lediglich 38 Prozent der Anzeigen hätten entsprechende Angaben enthalten. Viele Anbieter verwiesen darauf, dass Immobilien auch ohne Angaben zur energetischen Beschaffenheit des Gebäudes beworben werden dürfen, wenn der Energieausweis bei Schaltung der Anzeige noch nicht vorgelegen hat. Welche Angaben eine Immobilienanzeige enthalten muss, hängt zum einen davon ab, ob es sich um ein Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude handelt, zum anderen davon, wann der Energieausweis ausgestellt worden ist.
Bei Wohngebäuden für welche ab dem 1. Mai 2014 ein Energieausweis erstellt worden ist, müssen folgende Angaben im Inserat enthalten sein: Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs des Gebäudes, Im Energieausweis genannter wesentlicher Energieträger der Heizung, Baujahr des Gebäudes lt. Energieausweis, Energieeffizienzklasse. Bei den sog. Nichtwohngebäuden (Energieausweis ab 1. Mai 2014) gelten diese Pflichtangaben entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs des Gebäudes für Strom und Wasser separat auszuweisen ist und es keiner Angaben zu Baujahr des Gebäudes lt. Energieausweis und Energieeffizienzklasse bedarf. Wurde der Energieausweis zwischen Oktober 2007 und April 2014 ausgestellt, so müssen Inserate für Wohngebäude die folgenden Angaben zwingend enthalten: Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), Wert des Endenergiebedarfs des Gebäudes (hier ist jedoch zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweisen zu unterscheiden; bei Bedarfsausweisen ist Wert des Endenergiebedarfs, bei Verbrauchsausweisen Energie-verbrauchskennwert anzugeben).
Im Energieausweis genannter wesentlicher Energieträger der Heizung, Baujahr des Gebäudes lt. Energieausweis. Lediglich die Angabe der Energieeffizienzklasse ist bei älteren Energieausweisen freiwillig. Bei Nichtwohngebäuden müssen zu Energieeffizienzklasse und Baujahr des Gebäudes keine Angaben enthalten sein. Im Übrigen gelten die gleichen Regelungen wie für die Wohngebäude im fraglichen Zeitraum. Sollten Sie hinsichtlich Ihrer Darstellung des Energieausweises im Inserat unsicher sein, konsultieren Sie einen Rechtsanwalt und lassen sich von diesem ausführlich beraten, bevor Ihnen ein hohes Bußgeld auferlegt wird.
Am 29. April 2015 (Az.: VIII ZR 197/14)fällte der BGH ein Grundsatzurteil zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Mietminderung wegen sog. Umweltmängel möglich ist. Vorliegend ging es um Lärmbelästigung durch Kinder von einem Nachbargrundstück.
Die Mieter bewohnen eine Erdgeschosswohnung inkl. Terrasse, welche an einer Schule grenzt. Dort wurde im Jahre 2010, etwa zwanzig Meter von der Terrasse entfernt, ein Bolzplatz errichtet. Laut Schild, welcher durch den Schulträger angebrachten wurde, soll der Platz Kindern im Alter bis zu 12 Jahren von Montag bis Freitag bis 18:00 Uhr zur Benutzung offenstehen. Ab Sommer 2010 rügten die Mieter gegenüber dem Vermieter Lärmbelästigungen durch Jugendliche, die auch außerhalb der genannten Zeiten auf dem Bolzplatz spielten, und minderten deshalb seit Oktober 2010 die Miete um 20 %. Die Vermieter klagten und begehrten Zahlung der restlichen Miete sowie Feststellung, dass die Mieter nicht berechtigt seien, wegen des Lärms die Miete zu mindern. Dier Klage blieb sowohl vor dem Amts- als auch Landgericht ohne Erfolg. Die vom Landgericht zugelassene Revision, mit der die Kläger ihr Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter verfolgen, hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshofhat entschieden, dass nachteilige Einwirkungen auf die Mietsache von außen grundsätzlich Gegenstand einer Vereinbarung über die Beschaffenheit der Mietwohnung sein können, so dass eine diesbezüglich nachteilige Änderungen der Beschaffenheit einen Mietmangel (§ 536 Abs. 1 BGB) begründen können. Fehlt es jedoch an einer konkreten Vereinbarung, kann nicht ohne konkrete Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, die Mietvertragsparteien hätten den bei Vertragsschluss vorgefundenen Wohnstandard zumindest stillschweigend dahin festlegen wollen, dass dieser Zustand sich in Bezug auf Umwelteinflüsse über die Dauer des Mietverhältnisses hinweg nicht nachteilig verändern darf und der Vermieter seinen Fortbestand jedenfalls im Wesentlichen zu garantieren hat. Den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts waren solche konkreten Anhaltspunkte nicht zu entnehmen.
Fehlt eine vertragliche Vereinbarung, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Mieter ein nachträglich verändertes Maß an Geräuschimmissionen hinzunehmen hat, ohne sich auf einen Mangel der Mietwohnung berufen zu können. Dies ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Rückgriff auf die Verkehrsanschauung zu beantworten. Entgegen einer vielfach vertretenen Auffassung hat ein Vermieter dabei aber im Rahmen seiner nach § 535 Abs. 1 BGB bestehenden Pflicht, die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, nicht dafür einzustehen, dass sich ein bei Vertragsschluss hingenommenes Maß an Geräuschen vom Nachbargrundstück nicht nachträglich vergrößert, wenn er diese Geräusche selbst gegenüber dem Nachbarn gemäß § 906 Abs. 1 BGB (entschädigungslos) zu dulden hätte. Bei Vertragsschluss hätte der Mieter jedoch nur verlangen können, dass der Vermieter einen von ihm nicht mehr zu duldenden Geräuschanstieg gegenüber dem Dritten abwehrt oder ihm eine Minderung zubilligt, wenn auch er selbst von dem Dritten für eine wesentliche, aber als ortüblich zu duldende Störung einen Ausgleich (vgl. § 906 Abs. 2 BGB) verlangen kann.
Alle darüber hinausgehenden Vereinbarungen hätte der Vermieter unmöglich erfüllen können, so dass dies unredlich wäre. Der Bundesgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass in den hier neu aufgetretenen Lärmbelästigungen jedenfalls dann kein Mangel der Mietsache gesehen werden kann, wenn auch der Vermieter selbst die Belästigungen ohne eigene Abwehr- oder Ent-schädigungsmöglichkeiten - etwa mit Rücksicht auf das bei Kinderlärm bestehende Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG - als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen müsste.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es nicht darauf an, das die Regelung des § 22 Abs. 1 a BImSchG erst im Jahr 2011 und damit lange nach dem Abschluss des Mietvertrages in Kraft getreten ist. Denn diese Privilegierungsregelung ist nach dem Willen des Gesetzgebers darauf angelegt, sich über seinen eigentlichen Anwendungsbereich und das damit vielfach verklammerte zivilrechtliche Nachbarrecht hinaus auch auf das sonstige Zivilrecht zu erstrecken, sofern es um die rechtliche Bewertung von Kinderlärm geht. Entsprechende tatsächliche Feststellungen wurden nicht getroffen, insbesondere nicht zu der Frage, ob die von den Beklagten geltend gemachten Lärmbelästigungen von Kindern oder von (nicht unter die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG fallenden) Jugendlichen oder jungen Erwachsenen verursacht worden sind. Daher war das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
Leistet der Mieter monatliche Nebenkostenvorauszahlungen, so ist der Vermieter verpflichtet jährlich im Rahmen der Betriebskostenrechnung hierüber abzurechnen. Welche Betriebskostenarten umgelegt werden können und mit welchem Verteilerschlüssel dies zu erfolgen hat, ergibt sich zumeist aus dem Mietvertrag. Gibt es keine (gültigen) vertraglichen Vereinbarungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, § 556 BGB und § 2 BetrKV (Betriebskostenverordnung). Aufgrund von Schätzungen und statistischen Erhebungen ist bekannt, dass mehr als die Hälfte aller Betriebskostenabrechnungen fehlerhaft sind.
Und nicht selten bleibt der Fehler unerkannt, da die Nebenkostenabrechnung oftmals für den Mieter, bedingt durch die vielen Abrechnungsposten und Abrechnungswerte nur schwer verständlich ist, welches eine Überprüfung der Nebenkostenabrechnung erschwert. Aus § 556 BGB geht hervor, dass die Nebenkostenabrechnung spätestens mit Ablauf des 12. Monats nach Ende der Abrechnungsperiode dem Mieter schriftlich vorliegen muss. Eine Abrechnungsperiode darf grundsätzlich nicht länger sein als 12 Monate. Versäumt der Vermieter die Frist von 12 Monaten, ist eine eventuelle Nachforderung des Vermieters nicht mehr durchsetzbar. Der Mieter hat jedoch unabhängig hiervon einen Anspruch auf Erstellung der Nebenkostenabrechnung und Auszahlung eines eventuellen Guthabens. Nach Fristablauf kann der Mieter sogar die laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zurück behalten bis der Vermieter seiner Pflicht zur Abrechnung nachkommt. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, da durch die Nichtzahlung ein Kündigungsgrund für den Vermieter geschaffen werden kann. Der Mieter hat das Recht, die Nebenkostenabrechnung zu prüfen, wobei ihm hierfür eine Frist von 12 Monaten eingeräumt wird. In dieser Zeit kann er Einwendungen gegen die Abrechnung erheben. Später erhobene Einwendungen sind rechtlich nicht mehr relevant.
Nebenkostenabrechnung muss grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen und über bestimmte, durch den Gesetzgeber festgelegte, Mindestinhalte verfügen. Hierzu gehören neben der Nennung des Abrechnungszeitraums und des gültigen Verteilerschlüssels auch die komplette Aufstellung der Gesamtkosten.Auch die Verrechnung der geleisteten Vorauszahlungen mit den Gesamtkosten ist gesetzlich vorgeschrieben. Zusätzlich muss die Nebenkostenabrechnung so erstellt worden sein, dass sie für den Mieter übersichtlich und rechnerisch nachvollziehbar ist. Einzelne Abrechnungs-positionen müssen nicht durch Aushändigung entsprechender Belege nachgewiesen werden. Der Mieter hat jedoch das Recht bei Bedarf Einsicht in die entsprechenden Belege und Rechnungen zu erhalten.
Nicht alle Kosten, die dem Vermieter im Zusammenhang mit dem vermieteten Objekt entstehen, sind umlagefähig. Wenn Sie hinsichtlich einzelner Positionen unsicher sind, sollten Sie um Rechtssicherheit zu erlangen, Rat bei einem Rechtsanwalt einholen. Die Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt kann für den Mieter bares Geld wert sein und den Vermieter vor hohen nicht mehr zu erstattenden Kosten bewahren. Es lohnt sich daher in jedem Fall seine Nebenkostenabrechnung schnellstmöglich zu überprüfen. Auch die Kanzlei Kesting bietet Ihnen diesen Service an. Vereinbaren Sie einen Termin!
Irren ist menschlich und auch die Justiz ist vor Irrtümern nicht gefeit. Ein düsseldorfer Autofahrer sollte wegen eines Parkremplers mit anschließender Unfallflucht für 52,5 Jahre sein Fahrzeug stehen lassen. Gegen ihn wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein entsprechender Strafbefehl durch das Amtsgericht Düsseldorf erlassen. Hiergegen legte der Betroffene jedoch Einspruch ein.
Die Sache kam vor Gericht und der Irrtum fiel auf. "Sechs Monate wären dem angemessen gewesen", sagte ein Sprecher des Amtsgerichtes Düsseldorf als er hierauf angesprochen wurde. Dass schließlich 630 Monate im Strafbefehl standen, sei wohl einem Fehler bei der Staatsanwaltschaft geschuldet, den der zuständige Richter übersehen habe. Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft erklärte den Fehler wie folgt: "Die Kollegin wird beim Zahlenfeld auf der Tastatur aus Versehen auf mehrere Tasten gleichzeitig gekommen sein."
Schlussendlich stellte das Gericht das Verfahren gegen den Autofahrer gegen eine Geldauflage in Höhe von 600,00 € ein, da der Nachweis nicht erbracht werden konnte, dass dieser den
Unfall tatsächlich bemerkt hat (Beschl. v. 05.03.2015, Az. 143 Cs 510/14).
Was ist eigentlich eine WEG?
In den vergangenen beiden Tagen haben wir Ihnen Urteile zum WEG-Recht vorgestellt. Doch was ist eigentlich eine WEG? – Dieser Begriff ist grundsätzlich doppelt belegt. Zum einen steht er als Abkürzung für das Wohnungseigentumsgesetz und zugleich auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft, für die dieses Gesetz gilt.
Wenn ein Gebäude eigentumsrechtlich in Wohnungen und sonstiges Teileigentum aufgeteilt wird, so dass diese einzeln veräußert werden können, entsteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese entsteht per Gesetz und sie ist auch rechtsfähig, das heißt die Gemeinschaft selbst ist Träger von Rechten und Pflichten und kann klagen und auch verklagt werden.
Erwirbt man Wohnungseigentum, so ist im Kaufvertrag ebenso wie in der Teilungserklärung angegeben, welchen Anteil das erworbene Eigentum am Gesamtbestand aufweist. Anderen Eigentümern in dem Haus gehören andere Wohnungen bzw. Teileigentumseinheiten. Sie alle zusammen bilden die Eigentümergemeinschaft.
Wofür bezahle ich Hausgeld?
Als Wohnungseigentümer zahlen Sie in der Regel monatlich sog. Hausgeld bzw. Wohngeld. Grund hierfür ist, dass dem jeweiligen Eigentümer nur seine Wohnung als Sondereigentum und Anteile des Gemeinschaftseigentums (z.B. Grundstück, Fassade, Dach etc.) zustehen. Für sein Sondereigentum ist jeder Eigentümer selbst verantwortlich. Für das Gemeinschaftseigentum müssen jedoch Rücklagen gebildet werden, um für die Instandhaltung und Instandsetzung zu Sorgen. Auch viele Gebühren und Versorgungsentgelte werden für das Gesamtgebäude fällig, wie z.B. der Stromverbrauch im Treppenhaus oder Ausgaben für Reinigung und Pflege. Hierfür muss jeder Miteigentümer einen Beitrag leisten, der entsprechend der Vorgaben (z.B. Teilungserklärung) in Form eines Wirtschaftsplans berechnet wird. Meist ergibt sich die Quote aus der Relation der Wohnfläche des Sondereigentums zur Gesamtfläche. Die jeweilig fälligen Vorauszahlungen werden als Hausgeld bezeichnet.
Wie unterscheidet man Gemeinschafts- und Sondereigentum?
Als Sondereigentum bezeichnet man den Bereich des Wohnungseigentums, der durch den Eintrag im Aufteilungsplan und der Zuteilung eines Miteigentumsanteils am Gemeinschaftseigentum abgegrenzt ist und der nur durch den jeweiligen Eigentümer genutzt werden darf. Das Sondereigentum ist immer an den Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum gebunden, es kann also nicht getrennt voneinander veräußert werden.
Das Gemeinschaftseigentum ist der Teil des Gebäudes oder der Außenflächen, der das Sondereigentum umgibt. Er besteht zumeist aus den Außenanlagen, dem Gebäude selbst, einschließlich des Daches, der Fassade, der Balkone, der Außenfenster und Wohnungsabschlusstüren, allen tragenden Wänden und gemeinschaftlichen Anlagen (z.B. Heizung) und aus Allem, was zum Bestehen des Sondereigentums notwendig ist. Das Gemeinschaftseigentum gehört allen Sondereigentümern zusammen entsprechend ihrem Miteigentumsanteil. Jedem Sondereigentümer obliegt die Pflicht, für den Erhalt des Gemeinschaftseigentums mit zu sorgen.
Hiervon abzugrenzen ist das Sondernutzungsrecht. Hierbei handelt es sich um ein im Grundbuch eingetragenes Recht eines Sondereigentümers, einen bestimmten Teil der Flächen, die sich im Gemeinschaftseigentum befinden, alleinig zu nutzen, also unter Ausschluss der anderen Miteigentümer. Beispiele sind Tiefgaragen-Stellplätze oder Kellerabteile, Balkone oder Terrassen, oberirdische Parkplätze oder auch Gartenanteile und Grünflächen.
Wer ist für die Verwaltung zuständig?
Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums den Sondereigentümern gemeinschaftlich obliegt. Da dies jedoch insbesondere bei größeren Wohnanlagen mit mehreren Parteien zu Problemen führen würde, ist gem. WEG ein Verwalter vorgeschrieben. Die Verwaltung wird durch die Sondereigentümer, welche dann für die Belange der Gemeinschaft Sorge zu tragen und diese zu beraten und vertreten hat. Aufgaben der Verwaltung sind z.B. die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums, die Abrechnung der Ausgaben und Verbrauche und die Organisation des täglichen Ablaufs z.B. durch den Hausmeister oder andere Gehilfen. Die Verwaltung hat auch die Aufgabe, die einzelnen Eigentümer zusammenzuführen und Entscheidungen bezüglich der gemeinsamen Belange herbeizuführen und die getroffenen Beschlüsse umzusetzen.
Die Verwaltung des Sondereigentums obliegt jedem Sondereigentümer selbst. Dies betrifft sowohl die Instandhaltung (z.B. Installation in der Wohnung) als gegebenenfalls die Verwaltung des Mietverhältnisses bei vermieteten Einheiten.
Regeln der WEG
Regeln einer Wohnungseigentümergemeinschaft finden sind in drei unterschiedlichen Quellen:
Das Wohnungs-Eigentums-Gesetz
Die Teilungserklärung / die Gemeinschaftsordnung
Beschlussfassung in der Gemeinschaft; Vereinbarungen
Wie erfolgt die Kostenverteilung?
Die Kostenverteilung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt nach dem sog. Umlageschlüssel. Jeder Eigentümer trägt den Anteil an den Gesamtkosten, der ihm nach dem zugehörigen Umlageschlüssel zufällt. Der Umlageschlüssel ergibt sich aus dem jeweilig auf den Sondereigentümer entfallenden Miteigentumsanteil oder abweichenden Regelungen in der Gemeinschaftsordnung oder durch Vereinbarungen. So kann eine Umlage nach Wohnfläche, Anzahl der Wohneinheiten oder nach Bauteilen erfolgen.
Wie funktioniert das mit der Gewährleistung bei Neubauten?
Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass der Erbauer und Verkäufer einer Immobilie für die Dauer von 5 Jahren eine Garantie dafür leistet, dass sein Werk nach technischen Standards und ohne Mängel fertig gestellt wurde. Treten in dieser Zeit Mängel auf, so müssen sie angezeigt werden und der Bauträger ist verpflichtet, eine Nachbesserung vorzunehmen.
Durch diese Gewährleistung soll sichergestellt werden, dass der Wohnungseigentümer ein mängelfreies Werk erhält. Treten Mängel am Gemeinschaftseigentum auf, so trifft die Pflicht zur Mängelanzeige und Kontrolle der Nachbesserungsarbeiten den Verwalter. Der Eigentümer ist für die Überprüfung der Mängel seines Sondereigentums selbst verantwortlich. Es ist daher ratsam, vor Ablauf der Gewährleistungsfrist einen Sachverständigen zu bestellen, der im Auftrag der Gemeinschaft das Gebäude und die technischen Einrichtungen untersucht, um offene oder versteckte Mängel aufzuzeigen und damit dabei hilft, diese Mängel ggf. auch vor Gericht geltend zu machen.
Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist verfällt der Anspruch der Eigentümergemeinschaft auf die Mängelbeseitigung - auch für solche Mängel, die bereits beim Verkäufer reklamiert, aber nicht rechtswirksam anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wurden. Solche Rechtsstreitigkeiten können im Einzelfall sehr kostenintensiv, schwierig und langwierig sein, so dass sich die Investition durchaus lohnt. Dies gilt insbesondere deshalb, da hier auch Haftungsrisiken für Verwalter und die jeweiligen Eigentümer entstehen können, z.B. dann, wenn ein Mangel am Sondereigentum einen Folgeschaden am Gemeinschaftseigentum verursacht, oder aber wenn der Verwalter pflichtwidrig unterlässt Mängel am Gemeinschaftseigentum anzuzeigen.
Sofern eine Eigentümergemeinschaft und ihr Verwalter nicht rechtskundig sind, empfiehlt es sich daher zur Beratung in rechtlichen Fragen einen auf das WEG und Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen, damit dieser Haftungsrisiken minimiert, bei Beschlüssen der Gemeinschaft berät und somit die Gemeinschaft in ihrem dauerhaften Fortbestehen schützt und unterstützt. Durch die aktuelle Teilnahme an dem Fachanwaltslehrgang „Miet- und WEG-Recht“ ist Rechtsanwältin Stachecki die richtige Ansprechpartnerin bei dieser Thematik.
Wenn eine ebenerdige Terrasse nicht vertikal zum Gemeinschaftseigentum oder anderem Sondereigentum abgegrenzt ist, darf an dieser kein Sondereigentum eingetragen werden. Dies entschied am 6. Januar 2014 das KG durch Beschluss (Az.: 1 W 369/14).
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Der Eigentümer eines Grundstücks, welches mit einem Mehrfamilienhaus bebaut war, hat beim Grundbuchamt die Aufteilung in Wohnungseigentum beantragt und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt. Im Erdgeschoss des Wohnkomplexes befand sich eine Wohnung, an welche sich eine ebenerdige Terrasse anschloss. Eine vertikale Abgrenzung zwischen Gartenfläche und Terrasse bestand nicht, jedoch sollte ausweislich der Teilungserklärung an dieser Terrasse Sondereigentum begründet werden. Im Gegensatz zum Gemeinschaftseigentum steht das Nutzungsrecht beim Sondereigentum nur dem jeweiligen Eigentümer zu und die übrigen Eigentümer werden von der Nutzung ausgeschlossen.
Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung der Teilung ab, mit der Begründung es fehle der Terrasse an der notwendigen Abgeschlossenheit, so dass an ihr kein Sondereigentum begründet werden könne.
Die Entscheidung des Grundbuchamtes wurde durch das KG bestätigt.
Das Gericht führt zur Begründung aus, Sondereigentum könne nur an Räumen in einem Gebäude, nicht hingegen an Grundstücksflächen eingeräumt werden. Die Abgeschlossenheit der Räume sei zwingende Voraussetzung für die Eintragung von Sondereigentum.
„In sich abgeschlossen“ bedeutet dem Wortsinne nach „nicht ohne weiteres zugänglich“. Zum Sondereigentum gehört – anders als bei schlichtem Miteigentum nach Bruchteilen – die alleinige Sachteil- und Raumherrschaft des Sondereigentums, so das Gericht. Zur Wahrung des Herrschaftsbereiches sei es erforderlich, dass das Sondereigentum klar und dauerhaft vom Gemeinschaftseigentum abgegrenzt und gegen widerrechtliches Eindringen geschützt sei.
Um das Merkmal der Abgeschlossenheit zu erfüllen, ist es erforderlich, dass eine bauliche Gestaltung vorgenommen wird, nach der das jederzeitige Betreten durch Dritte durch körperliche Abgrenzung verhindert werden kann. Wände und Decken gewährleisten eine solche Abtrennung, bei Balkonen und Terrassen aber diese auch dadurch erreicht werden, dass sie aufgrund ihrer Lage nur durch das Sondereigentum betreten werden können, zu dem sie gehören. Bei einer ebenerdigen Terrasse ist dies in der Regel nicht der Fall. Daher kann an einer Terrasse, die zur Gartenseite hin nicht baulich begrenzt ist, nur ein Sondernutzungsrecht, nicht aber Sondereigentum eingetragen werden.
Für Garagenstellplätze sieht das Gesetz eine Ausnahme vom Erfordernis der Abgeschlossenheit vor. Eine entsprechende Anwendung dieser Rechtsnorm käme jedoch vorliegend nicht in Frage, da der Gesetzgeber hat mit der Fiktion eines abgeschlossenen Raums für Garagenstellplätze einem Bedürfnis nach Verkehrsfähigkeit einzelner Stellplätze Rechnung getragen hat. Ein solches Bedürfnis bestehe für Terrassen nicht; sie müssen nicht ohne die Wohnung, zu der sie gehören sollen und der ein Sondernutzungsrecht an der Terrasse zugeordnet werden kann, verkehrsfähig sein.
Auch bei Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung darf das Grundbuchamt die Eintragung mangels Abgeschlossenheit verweigern. Es hat die Kompetenz in eigener Verantwortung zu
prüfen, ob die Baubehörde die Vorschriften richtig ausgelegt hat. Stellt das Grundbuchamt die Unrichtigkeit einer Abgeschlossenheitserklärung fest, darf es die Eintragung
verweigern.
Steigende Mietpreise veranlassen derzeit dazu Eigentum zu erwerben. Ist ein Einfamilienhaus zu teuer oder entspricht nicht den Bedürfnissen des Käufers, fällt die Wahl meist auf eine Eigentumswohnung. Zwar vermittelt der Begriff „Eigentum“ dazu, zu glauben, man könne in seinem Reich schalten und walten, wie man wolle – dies ist jedoch bei Eigentümergemeinschaften nur eingeschränkt der Fall, denn es ist stets auch Rücksicht auf die Belange der übrigen Eigentümer zu nehmen. Einige Aspekte des gemeinschaftlichen Wohnens in einem Objekt, welche nicht durch die Gemeinschaftsordnung geregelt sind, finden sich oft vor Gericht wieder, damit sie einer Klärung zugeführt werden können. So auch in diesem Fall, welcher nunmehr am 27.02.2015 durch Urteil den Bundesgerichtshofes (Az. V ZR 73/14) entschieden worden ist
Im Jahr 2006 erwarben die Beklagten Wohneigentum an dem über der Wohnung der Kläger liegenden Appartement. Das Anfang der Siebzigerjahre errichteten Objekt besteht aus einem großen Hotel und 320 Appartements, für die jeweils Wohnungserbbaurechte bestehen. Die neuen Eigentümer entfernten im Jahr 2006 den in der Wohnung vorhandenen Teppichboden und ließen anstatt dessen Parkett einbauen.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Begründung, der Trittschall habe sich durch den Wechsel des Bodenbelags erhöht. Durch das Amtsgericht wurden die Beklagten dazu verurteilt, in ihrer Wohnung anstelle des Parketts Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag zu verlegen. Hiergegen legte die Beklagten Berufung ein woraufhin das Landgericht die Klage abgewiesen hat.
Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt. Nach Urteil des BGH (Az. V ZR 73/14) ist rechtlicher Maßstab für die zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des Schallschutzes bestehenden Pflichten § 14 Nr. 1 WEG. Die Kläger werden durch den Wechsel des Bodenbelags nicht im Sinne dieser Norm nachteilig betroffen.
Es sind grundsätzlich die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109 ergeben, welche im vorliegenden Fall gewahrt worden sind. Ein höheres Schallschutzniveau kann sich allenfalls aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem sogenannten besonderen Gepräge der Wohnanlage. Vorliegend fanden sind in der Gemeinschaftsordnung keine solchen Vorgaben. Unerheblich sei es laut BGH, dass die im Zuge der Errichtung des Hochhauses erstellte Baubeschreibung und der ursprüngliche Verkaufsprospekt eine Ausstattung der Appartements mit Teppichböden vorsahen.
De BGH ist bei der Entscheidung von der Überlegung ausgegangen, dass die Auswahl des Bodenbelags die Gestaltung des Sondereigentums betrifft und somit im Belieben des Sondereigentümers steht. Vorrangig müsse der Schallschutz durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, ob dieser durch den Bauträger oder durch die Ersterwerber bestimmt worden ist und ob er in allen Wohnungen einheitlich war oder nicht, sind keine geeigneten Kriterien für das über die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes einzuhaltende Schallschutzniveau. Dies resultiere bereits aus der Tatsache, dass solche Umstände späteren Erwerbern in aller Regel unbekannt sind. Zudem würden sich auch geschmackliche Vorlieben für gewisse Bodenbeläge mit der Zeit verändern, was ebenfalls gegen ein dauerhaftes Gepräge der Anlage spreche.
Wenn auch Sie Fragen zu Ihrem Wohnungseigentum, Probleme mit Miteigentümern oder dem Verwalter haben oder aber Ihre Abrechnung nicht nachvollziehen können, sind wir gerne für Sie
da und vertreten Ihre Interessen.
Bisher war es dem Arbeitsgeber möglich im Falle der fristlosen Kündigung einen noch bestehenden Urlaubsanspruch seines Angestellten durch einen Vermerk in der Freistellungserklärung zu erfüllen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil v. 10. 2. 2015, 9 AZR 455/13; Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil v. 14. 3.2013, 16 Sa 763/12) ist dies nicht mehr möglich; vielmehr muss der Urlaub abgegolten werden.
Urlaub ist die Zeit, in der man nicht arbeitet und trotzdem weiter sein Gehalt bekommt. Der Urlaubsanspruch besteht damit aus zweierlei: Dem Anspruch auf Freistellung und dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung.
Geregelt ist der Urlaubsbegriff in § 1 BUrlG schreibt einen "einheitlich-zweigliedrigen Urlaubsbegriff" fest. Dies bedeutet, dass mit dem Urlaubsanspruch einerseits der Anspruch auf Freistellung und andererseits der Anspruch auf Fortzahlung der vereinbarten Vergütung realisiert wird. Ist es dem Arbeitnehmer nicht möglich den Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen, so ist er abzugelten.
Der Abgeltungsanspruch konnte bisher im Falle einer Kündigung durch einen Vermerk in der Freistellungserklärung erfüllt werden. Meist fand sich folgender Passus im Kündigungsschreiben: "Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt." Dies reicht nach dem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr aus.
Das Bundesarbeitsgericht verlangt nun mit Blick auf den einheitlich-zweigliedrigen Urlaubsanspruch bei einer fristlosen Kündigung immer eine finanzielle Urlaubsabgeltung und hat damit seine Rechtsprechung in einer wichtigen Entscheidung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst
Um Abgeltungsansprüche bei einer ordentlichen Kündigung zu vermeiden, sollte der Kündigungstermin um den noch bestehenden zeitlichen Urlaubsanspruch nach hinten verschoben
werden.
Wir hatten vor einiger Zeit in unserem Blog bereits von „Knöllchen-Horst“ berichtet. Dieser macht nun anderweitig auf sich aufmerksam, und zwar indem er die Ex-Pornodarstellerin Dolly Buster vor den Kadi zerrt und Schmerzensgeld in Höhe von 1500 € von dieser fordert.
Grund hierfür war eine Aussage von Dolly Buster in der RTL-Fernsehsendung „Die zehn verrücktesten Deutschen“. Dort kam auch „Knöllchen-Horst“ die Ehre zu in der Top 10 zu landen. Als Prominente kommentierte Dolly Buster den Einspieler über den selbst ernannten Ordnungshüter und meinte: „Ich glaube, das macht ihn geil.“ Dies empfand „Knöllchen-Horst“ als klare Beleidigung und verklagte Buster vor dem Amtsgericht Osterode.
Der zuständige Richter wies die Klage ab, denn das Wort „geil“ aus dem Munde einer Ex-Pornodarstellerin sei keine Herabwürdigung. Vielmehr sei das Wort „geil“ ein zu der von Dolly Buster verkörperten Rolle passender Sprachgebrauch, so das Amtsgericht.
Das Amtsgericht Osterode beschäftigte sich auch eingehend sprachwissenschaftlich mit dem Begriff der „Geilheit“. Das Wort „Geilheit“ sei nicht mehr zwingend negativ besetzt, sondern habe einen Wandel erfahren: Wer heute geil sei, gelte ja sogar als kluger Käufer führte das Amtsgericht in Anspielung auf den – nicht mehr verwendeten - Werbespruch einer Elektronikmarktkette aus.
Unter anderem hatte die Klage auch deshalb keinen Erfolg, weil „Knöllchen-Horst“ von RTL bereits 400 Euro wegen der Äußerung erstritten hatte. Damit sei eine ausreichende Kompensation erfolgt.
Das Bundesarbeitsgericht fällte am heutigen Tage unter dem AZ 8 AZR 1007/13 ein Urteil,
ausweislich dessen ein Arbeitgeber, welcher die Überwachung eines Arbeitnehmers durch eine Detektei beauftragt und durchführen lässt, weil er eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit annimmt,
rechtswidrig handelt, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Das gleiche gilt für die während der Observation heimlich hergestellten Abbildungen. Die rechtswidrige Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Entschädigungsanspruch begründen.
Die Klägerin war bei der
Beklagten seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung beschäftigt. Ab dem 27. Dezember 2011 war sie arbeitsunfähig erkrankt. In der Folgezeit (bis 28. Februar 2012) legte sie
nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, wobei vier von einem Facharzt für Allgemeinmedizin ausgestellt worden sind. Ab dem 31. Januar 2012 erfolgten die Krankschreibungen
durch eine Fachärztin für Orthopädie. Die Klägerin gab telefonisch an, einen Bandscheibenvorfall erlitten zu haben, was der Geschäftsführer bezweifelte. Er beauftragte einen Detektiv mit der
Observation der Klägerin. Diese erfolgte von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen. Hierbei wurde u.a. das Haus der Klägerin beobachtet sowie die Tatsache, dass sie und ihr Mann mit Hund vor
dem Haus gewesen sind und der Besuch der Klägerin in einem Waschsalon. Hierbei erstellte die Detektei Videoaufnahmen. Dem Arbeitgeber wurde am Ende ein Observationsbericht mit elf Bilder, neun
davon aus Videosequenzen übergeben. Die Klägerin hält die Beauftragung der Observation einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig und fordert ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das
Ermessen des Gerichts gestellt hat. Nach ihrer Auffassung ist ein Betrag in Höhe von 10.500 Euro angemessen. Sie gibt an erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten zu haben, die ärztlicher
Behandlung bedürften.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.000,00 Euro stattgegeben. Beide
Parteien legten gegen diese Entscheidung Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ein, welche ohne Erfolg blieb. Das BAG erachtete die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen für
rechtswidrig. Der Arbeitgeber hätte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung gehabt, da der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weder dadurch erschüttert war, dass diese von
unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war, so das Gericht. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Schmerzensgeldes sei in der weiteren
Instanz nicht zu korrigieren gewesen. Das BAG stellt ausdrücklich klar, dass es in diesem Fall nicht darüber zu entscheiden galt, wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter
Anlass zur Überwachung gegeben ist.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 10. Februar 2015 entschieden, dass bei einem Wechsel des Arbeitnehmers von Voll- auf Teilzeit sein Urlaubsanspruch nicht, wie zuvor, anteilig gekürzt werden darf (AZ: 9 AZR 53/14). Damit hat das deutsche Gericht seine Rechtsprechung der des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) angepasst, welcher bereits durch Beschluss vom 13.6.2013 (AZ: C-415/12) entschieden hatte, dass eine solche Kürzung des Urlaubsanspruches diskriminierend sei.
Bisher galt nach § 26 Abs. 1 TVöD, dass sich der für die Fünftagewoche festgelegte Erholungsurlaub nach einer Verringerung der Arbeitszeit während des Urlaubsjahrs auf weniger als fünf Wochentage vermindert. Somit hatte ein Arbeitnehmer der von Voll- in Teilzeit wechselte, im Jahr des Teilzeitwechsels nur einen verminderten Urlaubsanspruch, der sich allein an der Teilzeitbeschäftigung orientierte.
Grund der Entscheidung war folgender Sachverhalt: Ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes in Hessen wechselte ab Juli 2010 von einer Vollbeschäftigung (Fünftagewoche) in eine Teilzeitbeschäftigung an vier Wochentagen. Bis zu diesem Wechsel im Juni hatte er noch keinen Urlaub genommen. Die beklagte Arbeitgeberin errechnete sodann ausgehend von einem tariflichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen nach dem Wechsel in die Teilzeit einen Anspruch auf insgesamt 24 Tage Urlaub. Die Rechnung entsprach aber nicht der Rechtsprechung des EuGH. Für das erste Halbjahr waren nun vielmehr 15 Tage und für das zweite 12 Tage zu veranschlagen, also insgesamt 27 Tage.
Für den Fall, dass auch Sie während des laufenden Jahres von einer Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeit wechseln, sollten Sie die Umrechnung des Urlaubsanspruches
überprüfen.
Bald steht wieder der Frühling vor der Tür, mit der Folge, dass auch die Gartenarbeiten wieder beginnen. Besonders an den Straßenrändern ist es wichtig, dass Gräser und Sträucher regelmäßig zurückgeschnitten werden, damit eine gute Sicht garantiert ist. Doch manchmal werden hierbei auch kleine Steine aufgeschleudert, die sodann die vorbeifahrenden Fahrzeuge beschädigen. Wer zahlt in einem solchen Fall?!
Nach Urteil des BGH (Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 250/12) haftet in einem solchen Fall das Land, denn der Fahrzeugverkehr sei vor dieser Gefahr der aufschleudernden Steine durch aufgestellte Warnhinweise nicht hinreichend geschützt.
Das Urteil erging aufgrund des folgenden Sachverhalts: Ein Autofahrer befuhr eine Bundesstraße in Richtung der Autobahn. Auf dem seitlichen Grünstreifen fanden Mäharbeiten statt, wobei Handmotorsensen verwendet wurden, die über keine Auffangkörbe verfügten. Das Mähgut wurde seitlich ausgeworfen.
Laut Bedienungsanleitung des Geräts soll während des Mähens ein Sicherheitsabstand von 15 m eingehalten werden, da ansonsten die Gefahr einer Sachbeschädigung durch wegschleudernde Gegenstände bestünde. Als der Autofahrer vorbeifuhr, wurde das Fahrzeug durch aufgewirbelte Steine beschädigt. Der Autofahrer verlangte daraufhin Schadensersatz.
Das Gericht entschied zugunsten des Autofahrers und bejahte einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der Beschädigung des Fahrzeugs durch die bei den Mäharbeiten hochgeschleuderten Steine. Dem beklagten Land obliege die Pflicht, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Straße drohten. Zur Verkehrssicherungspflicht gehöre auch das Mähen zum Straßenkörper gehörender Grünstreifen.
Der Fahrzeugverkehr sei vor dieser Gefahr auch nicht durch aufgestellte Warnhinweise hinreichend geschützt, weil die Verkehrsteilnehmer durch ihre Fahrweise eine Beschädigung ihrer Fahrzeuge infolge hochgeschleuderter Steine nicht vermeiden könnten, so das Gericht. Effektive Schutzmaßnahmen seien hier mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand erreichbar gewesen. Das beklagte Land hätte entlang der Bundesstraße entweder eine Schutzplane errichten oder ein zweites Fahrzeug als Schutzschild vor dem jeweils zu mähenden Bereich einsetzen können.
Auch wäre es dem beklagten Land zuzumuten gewesen eine verkehrsärmeren Tageszeit für die Durchführung der Arbeiten auszuwählen oder diese bei Vorbeifahrt von anderen Verkehrsteilnehmern zu unterbrechen; so begründet das Gericht seine Entscheidung.
Das Gericht räumt ein, dass der wirtschaftliche Aufwand zwar größer wäre, erachtet es jedoch aufgrund der erheblichen Gefahren, welche durch aufgeschleuderte Steine für Sachen und
Menschen entstehen, vertretbar diesen Aufwand hinzunehmen.
…diesen Satz kennen die meisten aus Filmen, in denen eine Gerichtsverhandlung stattfindet oder auch aufgrund persönlicher Erfahrungen. In Strafprozessen ist es üblich, dass sich die Anwesenden bei Eintritt des Gerichts erheben. Doch nicht jeder ist bereit dies ohne Widerstand hinzunehmen. So auch in diesem Fall, welcher jüngst durch das OLG Karlsruhe entschieden worden ist (Beschluss v. 5.1.2015, 2 Ws 448/14).
Bei einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Breisach am Rhein verhängte das Gericht gegen einen Angeklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 Euro, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft. Grund hierfür war, dass der Angeklagte sich nach einer kurzen Verhandlungspause beim erneuten Eintreten der Richterin weigerte sich zu von seinem Platz zu erheben.
Schon als die Richterin den Saal betrat war er trotz entsprechender Aufforderung „unter Berufung auf die deutsche Verfassung“ sitzen geblieben.
Die Richterin ermahnte ihn und drohte ihm ferner die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 200,00 €, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft, an. Hiergegen legte der Angeklagte das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein – und bekam Recht.
Nach überwiegender Auffassung, welcher sich das Gericht anschloss, kann das Sitzenbleiben eines Angeklagten grundsätzlich eine Ungebühr im Sinne des § 178 GVG Abs. 1 darstellen. Jedoch gilt dies nicht uneingeschränkt. Nach Nr. 124 Abs. 2 S. 2 RiStBV (Richtlinien für Strafverfahren und Bußfeldverfahren), haben sich sämtliche Anwesenden lediglich in den nachfolgenden Fällen von ihren Plätzen zu erheben:
beim Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung,
bei der Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen
bei der Verkündung der Urteilsformel
Auch wenn Gerichte an diese Vorgaben nicht gebunden sind, sind diese von der Rechtsprechung übernommen worden.
Demgegenüber stellt das bloße Sitzenbleiben beim Eintreten des Gerichts nach vorangegangener Sitzungspause nur dann eine Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG dar, wenn weitere
objektive Umstände hinzutreten. Dies war nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht gegeben. In der
Begründung der Richter aus Karlsruhe heißt es: „Ungebührlich wird ein solches Verhalten auch nicht dadurch, dass die Vorsitzende den Angeklagten aufgefordert hatte, sich von seinem Platz zu
erheben. Denn hierzu war er nicht verpflichtet, mag es auch verbreitet üblich sein.Anders als zu
Beginn der Sitzung stelle deren Fortsetzung nach einer Pause nämlich „keinen besonderen Verfahrensabschnitt dar, der einer Verdeutlichung durch die äußere Form des Aufstehens der im Sitzungssaal
Anwesenden bedarf.“
Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 20. Januar 2015 durch Urteil (Az: 42 C 10583/14) entschieden, dass Mieter im Stehen pinkeln dürfen. Dies gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Damit gewann der Mieter den Rechtsstreit, in welchem er auf Auszahlung von 3000 Euro Mietkaution klagte.
Der Vermieter wollte die geleistete Kaution einbehalten, mit der Begründung, der Marmorboden der Toilette sei durch Urinspritzer abgestumpft. Durch einen Fachmann wurde diese Ursache bestätigt. Der zuständige Richter Stefan Hank befand dies als nachvollziehbar und glaubwürdig.
Dennoch stehe dem Vermieter kein Recht auf Einbehaltung der Mietkaution für die anstehende Reparatur zu. Das Urinieren im Stehen sei weit verbreitet, die Gefahren für Böden aber kaum bekannt. Aus diesem Grund hätte der Vermieter den Mieter auf die Empfindlichkeit des Bodens hinweisen müssen, um der Beschädigung des wertvollen Bodenbelags vorzubeugen.
Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: “Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der
diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des
im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.”
Das Wochenende letzte Wochenende vor den Feiertagen steht vor der Türe. Für Berufstätige und Kurzentschlossene die Zeit, in der die letzten Geschenke eingekauft werden. Fehlt es an kreativen Ideen oder an der Zeit für die Auswahl eines individuellen Weihnachtsgeschenks wird immer häufiger ein Geschenkgutschein gekauft. Den kann man schließlich immer mal gebrauchen…. Doch wie sieht das in rechtlicher Hinsicht aus? Wir haben für Sie die wichtigsten rechtlichen Informationen im Zusammenhang mit Geschenkgutscheinen kurz zusammengefasst.
Das am häufigsten angetroffene Problem bei Geschenkgutscheinen ist deren Gültigkeit. Ohne eine explizite Gültigkeitsbeschänkung, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in welchem der Gutschein erworben wurde. Das genaue Kaufdatum ist für die Fristberechnung nicht relevant. Dies heißt, ein Gutschein vom Januar 2014 gilt nicht nur bis Januar 2017, sondern bis zum 31. Dezember 2017. Allerdings hat jeder Aussteller eines Gutscheines die Möglichkeit die Einlösung zu befristen. Allerdings darf die Frist nicht zu knapp bemessen sein. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass die Befristung eines Erlebnisgutscheines auf ein Jahr zu kurz bemessen sei (OLG München, Az. 29 U 4761/10). Auch Buchgutscheine müssen länger als ein Jahr gültig sein (OLG München, Az. 29 U 3193/07). Zu kurze Fristen sind unwirksam. Diese können jedoch im Einzelfall möglich sein, z.B. bei Dienstleistungen, für welche die Arbeitskosten im Folgejahr deutlich steigen werden oder bei einem Theaterstück, welches nur für eine begrenzte Dauer aufgeführt wird. Wenn die Gültigkeit des Geschenkgutscheines befristet wurde und der Beschenkte es nicht schafft ihn einzulösen, so kann er bis zum Ende der 3-ijährigen Verjährungsfrist den finanziellen Wert des Gutscheines ersetzt verlangen. Allerdings ist hiervon auch eine Entschädigung für den Unternehmer in Abzug zu bringen.
Einen grundsätzlichen Anspruch auf Auszahlung des Gutscheinwertes in bar hat der Beschenkte nicht. Dies gilt auch für Restbeträge, falls der Beschenkte den Gutschein nur zum Teil einlöst. Zumeist wird dem Gutschein-Besitzer in diesen Fällen einen neuer Gutschein über den noch offenen Betrag ausgestellt. Doch wie bei jeder Regel gibt es auch hier eine Ausnahme: Wenn die versprochene Ware nicht mehr angeboten wird (z.B. weil sie aus dem Sortiment genommen wurde oder nicht mehr produziert wird) muss der Händler den Wert des Gutscheins bar auszahlen. Sollte der Gutschein also nicht gefallen, ist es ratsam diesen einfach weiter zu verschenken, denn ein Gutschein ist ein sogenanntes Inhaberpapier, d.h. er kann durch jeden eingelöst werden, der dem Händler den Gutschein vorlegt.
Auch bei Online-Gutscheinen gilt grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist (OLG München, Az. 29 U 3193/07) - außer, der Aussteller hat eine kürzere Frist festgesetzt und durfte dies im Einzelfall auch. Zur besseren rechtlichen Absicherung empfiehlt sich zudem ein Blick die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters. Dort können sich genauere Angaben zur Abwicklung des Geschäfts (Einlösefristen, Umtauschmöglichkeiten etc.) befinden. Gefällt das für den Gutschein erworbene Produkt nicht, so gelten die allgemeinen Regeln des Versandhandels und man kann die Waren binnen 14 Tagen zurücksenden. Beachten Sie jedoch, dass Händler seit Juni berechtigt sind, die Kosten für die Rücksendung dem Besteller aufzuerlegen.
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen einen guten Weihnachtseinkauf und frohe
Festtage!
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat eine Organklage der NPD gegen die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 16.12.2014 durch Urteil zurückgewiesen.
Im Rahmen der Verleihung des Thüringer Demokratiepreises gab die Bundesministerin an diesem Tag ein
Zeitungsinterview. Sie wurde befragt, wie im Falle eines Einzugs der NPD in den Landtag mit deren Anträgen im Parlament oder auf Kommunalebene umzugehen sei. Hierauf antwortete
sie:
"Aber ich werde im Thüringer Wahlkampf mithelfen, alles dafür zu tun, dass es erst gar nicht so weit
kommt bei der Wahl im September. Ziel Nummer 1 muss sein, dass die NPD nicht in den Landtag kommt." Die NPD als Antragstellerin sieht sich hierdurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit gemäß
Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt und klagte vor dem Bundesverfassungsgericht.
Die NPD argumentiert, den Mitglieder der Bundesregierung sei jegliche „Schmähkritik“, welche im strafrechtlichen Sinne als Beleidigung zu qualifizieren wäre, untersagt, da sie bei Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion an die Grundrechte sowie an Gesetz und Recht gebunden (Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG) sind. Darüber hinaus haben Mitglieder der Bundesregierung die Pflicht, das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz und das daraus folgende Neutralitätsgebot zu beachten.
Das Gericht legt seiner ablehnenden Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde: Das seitens der NPD angeführte Neutralitätsgebot gilt nur, soweit die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität seines Amtes oder der damit verbundenen Ressourcen erfolgt.
Ob dies vorliegend der Fall gewesen ist, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen. Zu bejahen ist dies regelmäßig, wenn ein Bundesminister bei einer Äußerung ausdrücklich auf sein Ministeramt Bezug nimmt oder die Äußerung ausschließlich Maßnahmen oder Vorhaben des von ihm geführten Ministeriums zum Gegenstand hat. Ferner ist von der Inanspruchnahme der Amtsautorität dann auszugehen, wenn der Amtsinhaber sich durch amtliche Verlautbarungen erklärt. Ein spezifischer Amtsbezug könne sich auch aus der Nutzung von Amtsräumen oder Verwendung staatlicher Symbole ergeben. Außerdem könne ein solcher auch dann vorliegen, wenn ein Bundesminister sich im Rahmen einer von der Bundesregierung verantworteten Veranstaltung äußert oder die Teilnahme an einer Veranstaltung ausschließlich aufgrund seines Regierungsamtes erfolgt.
Im hier vorliegenden Fall ist ein solcher Bezug weder den äußeren Umständen noch dem Interview
selbst zu entnehmen. Daher ist die von der NPD angegriffene Äußerung dem politischen Meinungskampf zuzuordnen, der nicht dem Neutralitätsgebot unterliegt, so das Bundesverfassungsgericht (Urteil
vom 16.12.2014 – 2 BvE 2/14).
Das OLG Frankfurt hatte in einem Rechtsstreit zu entscheiden, bei welchem ein Fußgänger einen Rollstuhlfahrer nach Zusammenstoß auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld verklagte. Laut der Richter sei bei einer Höchstgeschwindigkeit von 6km/h nicht von einem zu schnellen Fahren auszugehen; die Klage wurde abgewiesen.
Der 1,90 Meter große, 90 Kilogramm schwere Fußgänger erlitt aufgrund eines Zusammenstoßes mit dem Fahrer eines elektrischen Rollstuhls diverse Verletzungen, darunter eine Thoraxprellung, Knochenbrüche und eine Schulterluxation. Der verletzte Mann verklagte den Rollstuhlfahrer daraufhin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld und trug hierzu vor, dieser sei zu schnell gefahren und habe damit gegen § 24 Abs. 2 StVO verstoßen. Zudem habe er sich mit zu wenig Abstand an ihm vorbeidrängeln wollen.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Die Höchstgeschwindigkeit des Rollstuhls liege bauartbedingt bei lediglich 6 km/h, so dass von einer zu hohen Geschwindigkeit nicht ausgegangen werden könne.
Die im § 24 Abs. 2 StVO benannte Schrittgeschwindigkeit, an die sich Rollstuhlfahrer halten müssen, die am Fußgängerverkehr teilnehmen, liegt bei 4 bis 7 km/h, so dass der Rollstuhlfahrer selbst bei Erreichung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h noch innerhalb der gesetzlichen Vorschrift gehandelt habe.
Zudem sei zu berücksichtigten, dass es sich bei dem Geschädigten um einen großen und kräftigen Mann gehandelt habe. Sein Sturz muss daher nicht zwangsläufig Ursache einer Nachlässigkeit des Rollstuhlfahrers gewesen sein. Vielmehr sei auch vorstellbar, dass der Mann mit einem Fuß unglücklich am Fahrstuhl hängen geblieben und deshalb zu Fall gekommen sei, so das Gericht.
Ein solcher Hergang würde es nach Ansicht des Gerichts auch erklären, dass der Mann keine Schutzreaktion gezeigt habe und deshalb so unglücklich auf die rechte Schulter gefallen sei.
Die Berufung blieb aus diesen Gründen ohne Erfolg.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 02.05.2014, 11 U 88/13).
Das Bundessozialgericht hatte zu entscheiden, ob ein Kindesvater die Fahrtkosten, die durch die Ausübung von Umgangskontakten mit seinen Kindern entstehen, als Mehrbedarf bei beantragten Hartz IV – Leistungen in Ansatz bringen darf.
In der Sache hatte ein geschiedener Kindesvater, der alle 14 Tage seine Töchter in 140 km Entfernung zu Umgangskontakten abholte Kosten für die mit eigenem PKW durchgeführten Fahrten bei dem zuständigen Jobcenter als Mehrbedarf geltend gemacht.
Am 18.11.2014 (Az. B 4 AS 4/14 R) entschieden die Richter hierzu, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Mehrbedarf dem
Grunde nach gegeben sind. In der Höhe seien jedoch Einschränkungen vorzunehmen, soweit Einsparmöglichkeiten durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestünden.
So entschieden die Richter, dass – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – Fahrtkosten im Rahmen von Umgangskontakten nur in Höhe des günstigsten Bahntickets als sog. Mehrbedarf seitens des
zuständigen Jobcenters zu übernehmen sind.
Die Kosten des Umgangskontakts müssen nämlich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen im Sinne der Grundsicherung sein; der Leistungsberechtigte ist daher gehalten, die kostengünstigste – wenngleich auch „unbequemere“ – Variante der „Fahrtkosten“ zu wählen.
Am 11.11.2014 hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden, dass Deutschland Ausländer aus anderen EU-Mitgliedstaaten von staatlichen Leistungen wie Hartz IV ausschließen darf, wenn diese nur eingereist sind, um Sozialleistungen zu beanspruchen. Dem Staat müsse die Möglichkeit gegeben werden, Sozialleistungen zu verweigern, so das Gericht. Damit wurde das geltende nationale Recht bestätigt.
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in welchem die rumänische nicht nach Deutschland eingereist ist, um Arbeit zu suchen, sondern lediglich deshalb, um Sozialleistungen zu erhalten. Der EuGH hat ausdrücklich nicht über die Fallkonstellation entschieden, was nach EU-Recht für EU-Bürgerinnen und Bürger gilt, die nach Deutschland kommen und konkret auf Arbeitssuche sind. Diese Frage wurde dem EuGH jedoch durch das deutsche Bundessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. Verhandlung und Urteil dazu stehen aber noch aus.
Die im konkreten Fall klagende Mutter und Rumänien erhält Kindergeld und einen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Da sie jedoch niemals eine Arbeit aufnahm und auch nicht arbeitssuchend gemeldet ist, hatte das Jobcenter Leipzig ihren Antrag auf Hartz IV abgelehnt.
Der EuGH argumentierte nun, die Frau verfüge nicht über "ausreichende Existenzmittel" und könne deshalb laut EU-Recht kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland geltend machen. Aus diesem Grunde könne sie sich nicht auf das im EU-Recht verankerte Diskriminierungsverbot berufen.
Arbeitsuchende Zuwanderer aus EU-Ländern haben in Deutschland generell keinen Anspruch auf Hartz IV. Der Gerichtshof wies ausdrücklich darauf hin, dass kein Aufnahmestaat von EU-Zuwanderern nach EU-Recht verpflichtet sei, während der ersten drei Monate des Aufenthalts Sozialhilfe zu gewähren. Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten, aber weniger als fünf Jahren, mache das EU-Recht das Aufenthaltsrecht davon abhängig, dass nicht erwerbstätige Personen über ausreichende eigene Existenzmittel verfügten.
Grundsätzlich
können bedürfte Personen Anspruch auf Hartz IV geltend machen. Anders ist die Sachlage für EU-Ausländer, die in Deutschland Hartz IV beantragen. Wohnt ein EU-Bürger schon längere Zeit in
Deutschland und hat gearbeitet, wird er nach Verlust seines Arbeitsplatzes einem deutschen Bürger gleichgestellt.
Anders verhält es sich bei Ausländern, welche nach Deutschland einreisen: Sie haben in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes keinen Anspruch auf Harzt IV. Danach wird geprüft, ob sie zum
Zwecke der Arbeitssuche eingereist sind. Sobald der Einreisende eine Arbeit in Deutschland gefunden und verloren hat, steht ihm ein Hartz IV Anspruch
zu.
…so entschied das Frankfurter Arbeitsgericht, welches die Lokführer vorerst weiter streiken lässt.
Die Kampfmaßnahmen sind rechtmäßig, so das Gericht.
Gegen die Entscheidung des Frankfurter Arbeitsgerichts geht die Deutsche Bahn allerdings in die Berufung.
Das Frankfurter Arbeitsgericht lehnte den Antrag der Deutschen Bahn ab, den Streik der Gewerkschaft der Lokführer per einstweiliger Verfügung zu untersagen. Der mit dem Streik verbundene Arbeitskampf verstößt nicht gegen die Friedenspflicht und ist im Übrigen auch als Verhältnismäßig anzusehen, denn die Forderungen der Lokführer sind nach dem Urteil des Gerichts nicht widerrechtlich.
Über die Berufung wird am heutigen Freitagvormittag – voraussichtlich ab 10.30 Uhr – vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht verhandelt werden.
Hervorzuheben ist, dass gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Eilverfahren kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann.
Es bleibt demnach spannend, inwieweit der Bahnstreik auch am anstehenden Wochenende den Güter- und Personenverkehr lahmlegen wird.
Spätestens seit Mai 2014 zum Dauerthema geworden, hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2014 (Az. XI ZR 348/13) nochmal „Öl ins Feuer“ gekippt.
Bereits im Mai dieses Kalenderjahres hatten sich die Richter in Karlsruhe von ihrer bisherigen Rechtsprechung abgewandt und entschieden, dass Klauseln zur Erhebung von Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen unzulässig sind.
Hierzu haben wir bereits mehrfach Artikel verfasst, so dass wir zur Vermeidung von Wiederholungen auf unseren Blog verweisen möchten.
Diese höchstrichterliche Rechtsprechung aus Mai 2014 ließ sich bis zum 28. Oktober 2014 jedoch nur auf Kreditverträge anwenden, die seit dem Kalenderjahr 2011 abgeschlossen worden waren. Bei Kreditverträgen vor 2011 beriefen sich die Banken bislang auf die Einrede der Verjährung. Dem hat der BGH nunmehr eine Absage erteilt und zwar durch Klärung der Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten. Nach der neuen Entscheidung begann die sog. Kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist für früher (vor 2011) entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen.
Grund: Darlehensnehmern sei die Erhebung einer Rückforderungsklage vor 2011 schlichtweg nicht zumutbar gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt war es nämlich so, dass auch der BGH in seiner älteren Rechtsprechung Bearbeitungsgebühren von bis zu 2 Prozent gebilligt hat.
Von daher war es für den jeweiligen Verbraucher unzumutbar gegen diese höchstrichterlicher Rechtsprechung (mangels Erfolgsaussicht) zu klagen.
Erst im Kalenderjahr 2011 hat sich langsam aber sicher die Rechtsprechung dahingehend gefestigt, dass die Erhebung von Bearbeitungsgebühren generell zu missbilligen sei. Seitdem muss – laut BGH – ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreich Berufung auf die ältere BGH-Rechtsprechung versagt werden würde, so dass ab diesem Zeitpunkt auch die klageweise Geltendmachung für Darlehensnehmer zumutbar war.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die 3-jährige Verjährungsfrist erst ab 2011 beginnt.
Wer also im Zeitraum von 2004 - 2010 einer finanzierenden Bank Bearbeitungsentgelt gezahlt hat soll und muss jetzt zügig aktiv werden, denn für diese Darlehensverträge läuft die Verjährungsfrist definitiv zum 31. Dezember 2014 ab!
Ebenso verhält es sich für Darlehen, die im Kalenderjahr 2011 abgeschlossen worden sind.
Auch hier verjähren die Rückforderungsansprüche zum 31. Dezember 2014!
Es gilt also: Vereinbaren sie alsbald einen Termin bei ihrem Anwalt des Vertrauens, damit sie ihre Ansprüche noch vor Jahresende bei der jeweiligen Bank geltend machen können und so die drohende Verjährung hemmen.
In einigen Unternehmen erhalten ältere Arbeitnehmer mehr Urlaubstage als jüngere. Dies nahmen nun die jüngeren Angestellten des Schuhherstellers Birkenstock zum Anlass für eine Klage. Sie vertraten die Auffassung, diese Urlaubsregelung verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
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Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Aktenzeichen 9 AZR 956/12) entschied nun, dass die Gewährung von mehr Urlaubstagen für ältere Mitarbeiter gerechtfertigt ist. Zum Schutz Älterer habe der Arbeitgeber einen Ermessensspielraum, der in diesem Fall nicht überschritten sei, urteilten die Richter.
Geklagt hatten sieben Beschäftige von Birkenstock im Alter von 45 bis 56 Jahren. In den Arbeitsverträgen sind 34 Urlaubstage vereinbart, doch der Schuhhersteller gewährt seinen Mitarbeitern nach dem 58. Geburtstag zwei weitere Urlaubstage im Jahr. Die unter 58jährigen Mitarbeiten hatten sich durch diese Regelung wegen ihres Alters diskriminiert gefühlt. Doch die obersten deutschen Arbeitsrichter wiesen die Klagen ab.
Auch in den Vorinstanzen hatten die Klagen keinen Erfolg. Zwar würden jüngere Arbeitnehmer durch einen geringeren Urlaubsanspruch im Vergleich zu älteren Kollegen benachteiligt, so das Gericht. Zwei Tage Mehrurlaub für über 58-Jährige dienten aber im Sinne von § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dazu, die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer sicherzustellen "in objektiv, angemessen legitimer Weise".
Im Jahre 2012 hatte das Bundesarbeitsgericht die Altersstaffel beim Urlaub im Tarifvertrag desÖffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen gekippt. Die dortige Regelung setze allerdings schon wesentlich früher an: Bis zum 30. Lebensjahr bekamen die Beschäftigten 26 Tage Urlaub, bis 40 Jahre 29 Tage und nach Vollendung des 40sten Lebensjahres 30 Tage Jahresurlaub. Der neunte Senat sah darin einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, weil jüngere Angestellte wegen ihres Alters benachteiligt würden.
Bei Ver.di hieß es, dass in den vergangenen Jahren etliche Tarifverträge bereinigt worden seien - etwa im Handel. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber empfiehlt seit Längerem eine Umstellung hinsichtlich der Urlaubsregelung - etwa nach Dauer der Betriebszugehörigkeit und nicht unter Berücksichtigung des Alters des Arbeitnehmers.
Das Kabinett hat nunmehr einen Gesetzesentwurf beschlossen, um Beruf und Pflege von Angehörigen besser in Einklang zu bringen. Maßgebliche Inhalte des Entwurfes sind eine zehntägige bezahlte Auszeit zur Organisation der Pflege sowie einen Rechtsanspruch auf sechs Monate Pflegezeit.
Bereits jetzt besteht die Möglichkeit, bei einem unvorhergesehenen Pflegefall in der Familie eine Auszeit von bis zu zehn Tage vom Job zu nehmen. Diese Familienpflegezeit wurde im vergangenen Jahr jedoch nur von etwa 150 Menschen genutzt, da Gehaltseinbußen damit einhergingen. Daher soll diese Pause künftig bezahlt werden. Die zehntägige Auszeit soll die Möglichkeit schaffen, die Pflege des Familienmitgliedes zu organisieren. Ab 1. Januar soll als Lohnersatz eine Zahlung von bis zu 90 Prozent des Nettoeinkommens erfolgen. Zur Finanzierung dieses Pflegeunterstützungsgelds werden aus der Pflegekasse rund 100 Millionen Euro bereitgestellt.
Weiterhin sieht der Gesetzesentwurf für Beschäftigte eine Auszeit von bis zu zwei Jahren vor. Einen Rechtsanspruch erhalten Arbeitnehmer auf einen Zeitraum von sechs Monate für die Pflege des nahen Angehörigen. Eine Ausnehmung der Familienpflegezeit auf bis zu 24 Monaten soll ermöglicht werden, wenn der Betroffene seine Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduziert.
Auch die Auszeit von sechs Monate ist heute schon möglich, um sich um einen kranken Angehörigen zu kümmern. Um die damit einhergehende finanzielle Belastung abzufangen, soll der Arbeitsnehmer laut Gesetzesentwurf die Möglichkeit haben, ein zinsloses Darlehen aufzunehmen.
Die Familienpflegezeit soll für Unternehmen ab einer Größe von 15 Mitarbeitern verpflichtend sein. Zudem sollen die Möglichkeiten künftig auch für Stiefkinder, Schwäger oder Partner in homosexuellen Partnerschaften, die keine eingetragenen Lebenspartnerschaften sind, zur Verfügung stehen.
Das Familienministerium geht davon aus, dass 2018 rund 7000 Menschen die Möglichkeiten zur Arbeitszeitreduzierung nutzen könnten. 4000 könnten sich demnach für das Darlehen entscheiden. Die Familienpflegezeit hatten im vergangenen Jahr nur rund 150 Menschen genutzt. Nach Angaben des Ministeriums gibt es zurzeit rund 400 000 Berufstätige in Deutschland, die einen Angehörigen pflegen
Nachdem das Kabinett den Entwurf beschlossen hat, muss dieser nun das parlamentarische Verfahren durchlaufen.
In letzter Zeit ist ein Thema für Pendler und Urlauber von herausragendem Interesse: Streiks. In regelmäßigen Abständen streiken die Lockführer und auch die Fluggesellschaften, um höhere Löhne und bessere Arbeitsbedingungen zu erreichen. Der Reisende sieht sich dem meist wehrlos gegenüber. Doch auch Ihnen stehen in solchen Fällen rechtlich durchsetzbare Ansprüche zu. Aus aktuellen Anlass möchten wir Sie daher über Ihre Rechte bei Flugverspätungen oder gar Flugausfällen aufgrund von Streiks informieren.
Passagiere, die wegen eines Streiks auf dem Flughafen festsitzt, müssen von der Airline betreut werden. Umfang der Betreuung richtet sich nach Dauer der Verspätung sowie nach der Flugstrecke. Gemäß der EU-Richtline 261/2004 stehen Ihnen folgende Rechte zu: Ab einer Verspätung von zwei Stunden haben Sie Anspruch auf zwei Telefonate, zwei E-Mails, Getränke, Essen und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Die zweistündige Wartezeit gilt für Flüge von bis zu 1500 Kilometern. Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es nach drei Stunden Leistungen zur Unterstützung, ab einer Strecke von 3500 Kilometern erst nach vier Stunden.
Sobald eine Wartezeit von fünf Stunden überschritten ist, können Passagiere vom Beförderungsvertrag zurücktreten und die Erstattung des Flugpreises verlangen.
Die EU-Richtlinie sieht vor, dass die Betreuung kostenlos bereitgestellt wird. Manchmal ist dies jedoch keine Selbstverständlichkeit und der Fluggast erhält trotz Nachfrage keine entsprechende Betreuung. In diesen Fällen muss er sich selbst um Verpflegung und ggf. um eine Übernachtungsmöglichkeit bemühen. In einem solchen Fall ist es ratsam alle Belege aufzubewahren, um die Kosten anschließend der Fluggesellschaft in Rechnung stellen zu können. Diese Kosten sind verschuldensunabhängig erstattungsfähig, mithin bei Naturereignissen in gleichem Maße wie auch bei Streiks
Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung von drei Stunden oder mehr haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro - aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher" Umstand hierfür vorliegt. Laut einer Entscheidung des BGH handelt es sich bei Streiks jedoch um einen solchen außergewöhnlichen Umstand, welcher die Airlines von einem Entschädigungsanspruch befreit. Gänzlich ausgeschlossen sind Ausgleichszahlungen trotzdem nicht. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Auswirkungen des Streiks zu vermeiden. Hierzu zählen auch Umbuchungen auf Flüge anderer Airlines. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline die Übernachtung im Hotel übernehmen.
Auch wenn Sie Kenntnis von einem Streik und einer hieraus resultierenden Verspätung der Fluges haben, sollten sie zur ursprünglichen Abflugzeit am Flughafen sein, denn ansonsten besteht die Gefahr, dass potentiell kurzfristig angebotene Ersatzflüge verpasst werden. Ist dies der Fall, wären weitere Ersatzansprüche ausgeschlossen.
Wird wegen der Arbeitsniederlegung der Flug annulliert, muss die Airline gemäß der EU-Verordnung für Fluggastrechte den Passagier per Ersatzflug zum Ziel befördern. Werden durch eine Verspätung oder Annullierung Anschlussflüge verpasst, stehen dem Fluggaste in der Regel keine weiteren Ersatzansprüche zu. Anderes gilt jedoch, wenn es sich um einen bestreikten Zubringer-Inlandflug handelt wie beispielsweise von Düsseldorf nach Frankfurt, der ausfällt oder sich erheblich verspätet, dann müsste die Airline ersatzweise eine Bahnfahrt nach dort auf ihre Kosten zur Verfügung stellen, wenn sich der Anschlussflug dadurch pünktlich erreichen ließe. Wir dies seitens der Airline versäumt, kommen Schadenersatzansprüche wegen eines Organisationsverschuldens in Betracht.
Pauschalreisende können im Falle eines Streiks keinen Schadenersatz für einen entgangenen Urlaub gegenüber der Airline geltend machen, falls ihr Flieger wegen des Streiks erst am nächsten Tag abhebt und sie dadurch einen Urlaubstag verlieren. Jedoch kann der Urlauber in diesem Fall an seinen Reiseveranstalter herantreten. Dieser ist in der Gewährleistungspflicht, da der Flug Teil des Reisevertrags ist. Der verhinderte Urlauber kann daher den Reisepreis anteilig um den entgangenen Urlaubstag mindern.
Urlauber, die Flug, Hotel und Mietwagen nicht als Paket bei einem Veranstalter sondern selbst und einzeln gebucht haben, haben schlechte Karten. Sie können weder beim Hotel noch bei der Mietwagenfirma eine Leistungsminderung wegen des verspäteten Fluges geltend machen.
Durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14.08.2014 (1 Vollz 365/14) wurde festgestellt, dass auch Strafgefangene grundsätzlich ein Recht auf eine frische Unterhose für den täglichen Wechsel haben. Der tägliche Wechsel der Unterwäsche gelte heute als gesellschaftliche Norm “bzw. als zumindest wünschenswert”, so der Senat im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem 60 jährigen Inhaftierten wurden gem. eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahre 1993 durch die Leitung der westfälischen Strafvollzugsanstalt wöchentlich eine Garnitur aus 4 Unterhosen zur Verfügung gestellt. Der Gefangene beantragte bei der JVA täglichen Wechsel der Unterwäsche. Dies lehnte die JVA unter dem Hinweis ab, dass mit dem aus vier Unterhosen bestehenden wöchentlichen Kontingent Gesundheit und Hygiene der Häftlinge Rechnung getragen sei. Hiergegen legte der Inhaftierte durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde ein.
Aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm sind die Strafvollzugsbehörden nunmehr angewiesen, den Häftlingen ausreichend Unterwäsche zur Verfügung zu stellen, sodass ein täglicher Wechsel der Unterwäsche möglich ist. Entgegen der vorherigen Entscheidung des OLG im Jahre 1993, nachdem ein viermaliger Wechsel der Unterwäsche in den Haftanstalten den Anforderungen an Gesundheit und Hygiene Rechnung tragen würde, sei nach heutiger Verkehrsanschauung ein täglicher Wechsel der Unterwäsche geltender Standard und “zumindest wünschenswert”.
Der Inhaftierte sei bereits durch die Pflicht, Anstaltskleidung zu tragen, in seinem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht nicht unerheblich betroffen. Darüber hinaus sei es den Häftlingen nicht zumutbar, in besonders sensiblen Bereich der Unterbekleidung in erheblichem Maße von den gesellschaftlichen Normvorstellungen abzuweichen. Diese würden unzweifelhaft inzwischen den täglichen Wechsel der Unterwäsche als gesellschaftliche Norm ansehen. Ein davon abweichendes Intervall des Unterwäsche Wechsels könnte nach Ausführungen der Kammer unzureichende Körperhygiene zur Folge haben. Eine hiervon abweichende Praxis würde demnach auch dem Resozialisierungsgedanken des Strafvollzuges zuwider laufen, denn eine unzureichende Körperhygiene könne schließlich auch den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben erschweren.
… wenn es nach der Polizei Köln geht schon.
Der kuriose Rechtsfall ereignete sich im März 2014. Ein behinderter Radfahrer wurde in Köln von der Polizei gestoppt, da er an der rechten Seite seines Fahrradlenkers keine zweite Handbremse angebracht hatte. Ihm wurde ein Bußgeld von 25 € auferlegt. Der Mann verwies den Polizisten darauf, dass ihm der rechte Arm fehle und er das Fahrrad daher absichtlich habe umbauen lassen. Er verfüge über eine Handbremse an der linken Seite des Lenkers und habe zudem eine Rücktrittsbremse. Der Polizist ließ sich von dieser Erklärung nicht beirren und beharrte auf dem Bußgeld mit der Begründung es gäbe für Einarmige keine gesetzliche Ausnahmeregelung.
Der Radfahrer akzeptierte diese Entscheidung jedoch nicht, beschwerte sich und informierte die Presse woraufhin die Polizei sich nach ausführlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage entschuldigte und eingestand, das Bußgeld sei zu Unrecht erhoben worden. Dem Radfahrer wurde der Betrag zurück erstattet.
Nach einem Verkehrsunfall gibt es oftmals Streit über den Umfang des Schadensersatzanspruches des Geschädigten.
Häufig rechnet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall den Schaden auf Gutachterbasis ab und repariert den Schaden selbst. Möchte er dann auch noch Nutzungsausfall beanspruchen, so reicht die Reparaturbestätigung als Nachweis nicht aus. Vielmehr muss neben der Durchführung der Reparatur auch der konkrete Zeitraum der tatsächlichen Dauer der Reparatur nachgewiesen werden (Urteil des OLG München; AZ: 10 U 859/13).
Dem Urteil des OLG München vom 13. September 2014 lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte nach dem von ihm unverschuldeten Kfz-Unfall sein Fahrzeug selbst repariert und bei der generischen Versicherung unter anderem eine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht. Die Versicherung lehnte die Erstattung der dieser indes ab. Die Angelegenheit ging somit vor Gericht.
Das Gericht entschied im Sinne des Klägers und führte aus, dass auch dann ein Nutzungsausfall bestehe, wenn der Geschädigte den Schaden auf Gutachtenbasis abrechnet und das Fahrzeug in Eigenregie repariert. Dies gelte jedoch mit den nachfolgenden Einschränkungen: Der Anspruch auf Entschädigung des Nutzungsausfalles bestehe nur für die Dauer einer fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung des Geschädigten. Zudem reiche allein die Reparatur des beschädigten PKW für die Zuerkennung eines solchen Anspruches nicht aus, denn eine Reparaturbestätigung gebe lediglich Auskunft darüber, dass das Kfz repariert worden ist; ob sämtliche im Gutachten ausgeführten Arbeiten auch durchgeführt worden sind oder wie lange die Reparatur tatsächlich gedauert hat, geht aus ihr jedoch nicht hervor.
Der Geschädigte habe daher für einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass das Fahrzeug an den einzelnen Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und einer Nutzungsmöglichkeit aufgrund der Reparatur nicht nutzbar war.
Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nach entsprechendem Hinweis des Gerichts den erforderlichen Nachweis erbringen, so dass ihm die Nutzungsausfallentschädigung zugestanden wurde.
Die Frage stellt sich in der anwaltlichen Praxis nicht selten.
Kann der
Kindesumgang eingeschränkt oder gar verweigert werden, wenn der umgangsberechtigte Elternteil während des Kindesumgangs in geschlossenen Räumen (Wohnung/Auto) schlimmstenfalls sogar im Beisein
der Kinder raucht?
Hierzu hat sich das Kammergericht Berlin bereits Anfang 2011 (Az. 17 UF 225/10) geäußert.
In der konkreten Situation war es so, dass eines der Kinder sogar an Asthma litt und daher neben den allgemeinen
Gesundheitsgefahren, die Zigarettenrauch für Kinder birgt auch einer besonderen Gefahr ausgesetzt war.
Das Kammergericht hat sich zuletzt auf die
Seites des umgangsberechtigten (rauchenden) Kindesvaters gestellt. Hervorzuheben ist jedoch, dass dieser sich verpflichtet hat, auf keinen Fall in geschlossenen Räumen im Beisein der Kinder zu
rauchen; bevor die Kinder die ggf. zuvor „verrauchten“ Räumen betreten würden wurde weiterhin zugesichert, dass ein vorheriges kräftiges Lüften der Räume erfolgen werde.
Im Grunde hat sich das Gericht daher weder auf die Seite des umgangsberechtigten noch auf die Seite des betreuenden Elternteils gestellt. Vielmehr erfolgte eine Entscheidung, die ausschließlich dem Kindeswohl entsprach. Die Kinder wollten Umgang zu ihrem (rauchenden) Vater haben und hätten sicherlich auch das Passivrauchen in Kauf genommen. Das Gericht hat jedoch ausdrücklich hervorgehoben, dass Kinder insoweit zu schützen sind. Umgangskontakt wurde daher mit der Bedingung gewährt, dass der Umgangsberechtigte sich verpflichtet im Beisein der Kinder nicht in geschlossenen Räumen zu rauchen.
Dem Grunde nach sollte dies eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, die in dieser konkreten Situation familienrechtliche Bedeutung gewann.
Strafgefangene dürfen von der JVA nur in einer Gemeinschaftszelle mit Nichtrauchern untergebracht werden, es sei denn sie haben der gemeinsamen Unterbringung mit Rauchern ausdrücklich zugestimmt, so urteilte das OLG Hamm (1 Vollz (Ws) 135/14).
Grundlage der Entscheidung war der Antrag eines Inhaftierten aus einer süddeutschen JVA, welcher dort eine mehrjährige Haftstrafe zu verbüßen hat. Zum Zwecke der Wahrnehmung eines Gerichtstermins beim Amtsgericht Gelsenkirchen wurde er in die JVA Essen überstellt, wo er vier Tage in einer Gemeinschaftszelle mit rauchende Mitgefangene untergebracht war.
Er beantragte, die Unterbringung in einer Zelle mit Rauchern für rechtswidrig zu erklären. Diesen Antrag wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zurück, u.a. mit der Begründung, der Strafgefangene habe gegenüber der JVA zuvor nicht beantragt, in einer Einzelzelle oder in einer nur mit Nichtrauchern belegten Gemeinschaftszelle untergebracht zu werden.
Gegen diese Entscheidung legte der Strafgefangene erfolgreich Beschwerde vor dem OLG Hamm ein, welches die Entscheidung des Landgerichts Essen abänderte. Es stellte fest, dass die Unterbringung des Strafgefangenen in einer Gemeinschaftszelle, in welcher geraucht wurde, rechtswidrig sei und verwies hierbei auf das nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz.
Die JVA sei verpflichtet, diese Vorschrift bei der Belegung von Gemeinschaftszellen von Amts wegen zu berücksichtigen. Das Verbot sei unabhängig davon einzuhalten, ob der jeweils Betroffene sich gegen einen entsprechend rechtswidrigen Aufenthalt zur Wehr setze oder nicht. Soweit die JVA erwäge, Nichtraucher in einer Raucherzelle unterzubringen, muss sie zuvor eine ausdrückliche Einverständniserklärung des Nichtrauchers einholen.
…oder warum eine gerichtliche Umgangsregelung am Ende nicht vollstreckt werden kann.
Bei einer Trennung gibt es nicht selten eine Vielzahl von Streitpunkten zwischen den Beteiligten. Häufig geht es um das liebe Geld – Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Zugewinnausgleich
usw.
Sind dann noch gemeinsame Kinder mit im Spiel, werden diese oftmals zum Spielball der Eltern um andere Interessen durchsetzen zu können.
Traurig aber Realität!
Wenn Eltern zerstritten sind, kommt es immer wieder auch hinsichtlich des Umgangs mit den Kindern zu unschönen Auseinandersetzungen. Dies führt dann dazu, dass letztendlich das Familiengericht
eine Umgangsregelung festlegen muss.
Diese Regelung ist in der Konsequenz von beiden Elternteilen zu beachten. Verhält sich ein Elternteil nicht konform mit der gerichtlichen Regelung, kann gegen diesen ein Ordnungsmittel (bspw.
Ordnungsgeld) ausgesprochen werden.
Ist die gerichtliche Umgangsregelung jedoch nicht hinreichend konkret ausgestaltet, steht der Umgangsberechtigte häufig zwar mit einem gerichtlichen Beschluss aber ansonsten mit leeren Händen da.
Die „Standardumgangsregelung“, „alle 14 Tage“ ist ohne die konkrete Festlegung eines Anfangstermins nicht konkret genug und insofern nicht vollstreckbar. Dies hat zur Folge, dass kein Ordnungsmittel gegen den betreuenden Elternteil verhängt werden kann.
Der gerichtliche Beschluss hinsichtlich der 14-tägigen Umgangskontakte war daher nur so lange für den Umgangsberechtigten „wertvoll“, wie sich auch alle an die Regelung halten – vollstreckbar ist sie wegen der mangelnden Konkretisierung jedenfalls nicht, so das OLG Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 19. April 2013 zum Az. 6 WF 65/13.
Einem Hartz-IV-Empfänger wurde nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,52 Promille seinen Führerschein entzogen. Daraufhin beantragte er beim zuständigen Jobcenter die Übernahme der Kosten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - incl. MPU und hierzu benötigter Vorbereitungskurse - in Höhe von mehr als 2.400€ - zumindest darlehenshalber. Dies lehnte das Jobcenter Landkreis Heilbronn ab.
Der Mann reagierte hierauf mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Heilbronn. Zur Begründung führt er aus, ihm sei der Führerschein aufgrund eines „Fehlurteils“ entzogen worden, er habe den Alkohol nur aufgrund von „Unwohlseins“ und „Schmerzen“ konsumiert.
Wegen seines Rheumas müsse er aber dringend mit eigenem PKW zur ambulanten Kur nach Bad Rappenau fahren (mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauere dies über eine Stunde pro Weg und sei mit längerem, ihm nicht zumutbarem Fußweg verbunden).
Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag mit der Begründung ab, es handele sich nicht um einen unabweisbaren, vom Hartz IV -Regelsatz umfassten Bedarf. Denn der Entzug der Fahrerlaubnis und die dadurch entstehenden Unkosten, den Führerschein wieder zu erhalten, seien Folge strafbaren Verhaltens.
Zwar soll durch die Regelleistung das soziokulturelle Existenzminimum gewährleistet werde, jedoch seien Folgekostern für sozialschädliches Verhalten herivon nicht erfasst.
Dass der Antragsteller einen Führerschein benötige, um einen Job zu finden, sei nicht ersichtlich, denn er habe keine konkrete Arbeitsstelle, zu deren Einstellungsvoraussetzungen eine gültige Fahrerlaubnis zähle benennen können. Zudem sei nicht sichergestellt, dass er die MPU selbst bei intensiver Vorbereitung erfolgreich absolvieren würde. Auch sei es ihm, entgegen seiner Auffassung, zumutbar gewesen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur ambulanten Kur zu fahren. Die vorgelegten Reisezeiten würden insoweit nicht von denen abweichen, welche manche Berufspendler täglich auf sich nehmen. Im Übrigen sei es auch nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller die Kur nicht auch stationär hätte durchführen können.
Sozialgericht Heilbronn, Beschluss vom 25.09.2014 - S 10 AS 2226/14 ER
Der Deal im Strafprozess ist auch seit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage immer noch eine häufige Fehlerquelle im Strafprozess. Wieder einmal kam nun Kritik seitens des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des sorglosen Umgangs des Gerichts mit diesem Rechtsinstitut. So sind Angeklagte stets vor einer solchen Absprache über deren Verbindlichkeit zu belehren. Eine Belehrung erst vor einem auf Abschluss eines Deals gerichteten abgegebenen Geständnis reiche regelmäßig nicht aus. Gleichzeitig wies das Verfassungsgericht den Bundesgerichtshof (BGH) auf einen schweren Fehler bei seiner Revisionsentscheidung zu diesem Fall hin.
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lag die Verfassungsbeschwerde eines Mannes zugrunde, welcher wegen Betäubungsmitteldelikten durch das LG Berlin zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Diesem Urteil ging eine vom Anwalt des Angeklagten angeregte Absprache mit Gericht und Staatsanwaltschaft voraus.
Der Deal sollte wie folgt aussehen: Der Angeklagte gesteht die Tat und verzichtet auf die Stellung neuer Beweisanträge. Ebenso erklärt er die Rücknahme bereits gestellter Beweisanträge. Im Gegenzug bot das Landgericht Berlin eine Freiheitsstrafe zwischen sechs und sechseinhalb Jahren Haft an – allerdings ohne den Angeklagten vor dem Deal über Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung davon zu belehren. Eine solche Belehrung durch das Gericht erfolgte erst vor dem nachfolgenden Geständnis. Das legte der Angeklagte eine Woche nach der Absprache ab. Das Urteil beruhte wesentlich auf dem Geständnis des Angeklagten.
Bevor die Entscheidung jedoch Rechtskraft erlangte, legte der Mann Revision ein.
Das Urteil sei mangels Belehrung vor dem Deal über Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung von der getroffenen Absprache rechtswidrig. So gelangte der Fall zum Bundesgerichtshof. Dieser bejahte zwar einen Verstoß gegen die Belehrungspflicht, jedoch sei das Urteil nicht rechtswidrig, da das Urteil nicht auf diesem Belehrungsfehler beruhe (BGH, Urteil v. 07.08.2013, Az.: 5 StR 253/13).
Der BGH vertritt insoweit die Auffassung, der Angeklagte hätte das Geständnis auch ohne Deal abgegeben. Schließlich sei er zumindest vor diesem belehrt worden. Außerdem habe er vor dem Geständnis eine Woche Bedenkzeit gehabt. Und nicht zuletzt sei der Angeklagte auch durch einen Rechtsanwalt verteidigt gewesen, welcher ihn sicherlich entsprechend beraten und aufgeklärt habe. Infolge dieser allerdings vor allem auf Mutmaßungen als auf Feststellungen basierenden Entscheidung folgte die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.
Diese Entscheidung ist Anlass für die Verfassungsrichter, nochmals auf die Einhaltung der Regeln bei solchen Absprachen zu bestehen. Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass die Belehrung immer noch primär Aufgabe des Gerichts und nicht des Verteidigers sei. Für den Angeklagten stelle es einen erheblichen Unterschied dar, wer ihn belehre, denn schließlich obliegt die Leitung des Verfahrens dem Gericht welches zudem auch über das Strafmaß entscheidet. Zur Wahrung eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens sei daher der deutliche Hinweis auf die Aussagefreiheit von Beschuldigten und der verbotene Zwang zu einer Selbstbelastung unabdingbar. Keinesfalls dürfe beim Angeklagten der Eindruck erweckt werden, er hab sich nach seiner Zustimmung zwingend an eine Absprache im Sinne des Deals zu halten. Im Rahmen einer Absprache sei der Angeklagte daher stets ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese weder ihn noch das Gericht absolut binde. Aus diesem Grund sei bereits vor der Zustimmung zu einer Absprache über die eine Bindung entfallen lassenden Umstände zu belehren.
Die Bindung an eine Absprache entfällt etwa dann, wenn das Gericht rechtliche oder tatsächlich bedeutende Umstände übersehen hat oder sich solche nach der Absprache neu ergeben haben.
(BVerfG, Beschluss v. 25.08.2014, Az.: 2 BvR 2048/13)
Einsicht ist der erste Schritt…
Anders lässt sich das Verhalten der Santander Bank bzgl. der Rückerstattung bei Bearbeitungsgebühren nicht erklären.
So erhalten zwischenzeitlich Geschiedene noch Bearbeitungsentgelt aus den gemeinsamen Privatkrediten, die während der Ehezeit gemeinsam geschlossen worden sind zurück. Seit September 2014 zeigt sich die Santander Bank aus Mönchengladbach insoweit großzügig. Nach einer Scheidung ist nicht selten jeder Geldsegen herzlich willkommen; und wenn dann ehemalige Kredite aus der Ehezeit noch etwas Geld abwerfen – umso besser!
Dies setzt jedoch weiterhin voraus, dass die geschiedenen Eheleute den Kreditvertrag entsprechend prüfen lassen und das zu Unrecht einbehaltene Bearbeitungsentgelt mit anwaltlicher Hilfe bei der Santander Consumer Bank einfordern.
Selbstverständlich gelten aber auch hier die Verjährungsfristen!
Viele Banken verlangen bei Abschluss eines Kredites sogenannte Bearbeitungsgebühren. Dies kann je nach Vertragsgestaltung und Höhe der Darlehenssumme teuer für den Verbraucher werden. Der BGH hat am 13. Mai 2014 entschieden, dass Klauseln, ausweislich derer der Verbraucher eine Bearbeitungsgebühr entrichten muss, unzulässig sind. Nach dem Urteil können zahlreiche Kunden auf die Rückerstattung hoffen.
Laut BGH hätten die Banken damit Kosten auf die Darlehensnehmer für eine Tätigkeit abgewälzt, "die die Banken im eigenen Interesse oder aufgrund einer bestehenden Rechtspflicht erbringen". Das gelte etwa für die generelle Abwicklung des Darlehens, vor allem für die gesetzlich vorgeschriebene Bonitätsprüfung. Dadurch würden die Kunden unangemessen benachteiligt.
Ältere Ansprüche könnten verjährt sein: Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre - de facto sind das fast 4, weil jeweils bis Jahresende gerechnet wird. Damit wäre der 1. Januar 2011 der Stichtag - ältere Fälle wären verjährt.
Nach überwiegender Meinung beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald das Bearbeitungsentgelt an die Bank überwiesen ist. Einige Gerichte sind der Ansicht, hier sei eine Ausnahme zu machen, da die Kunden vor 2011 noch nicht von einer Unwirksamkeit der Entgeltklauseln wissen konnten. Der BGH hat sich zu der Frage des Verjährungsbeginns nicht geäußert.
Nach diesem Urteil haben Bankkunden nun vielfach ein entsprechendes Aufforderungsschreiben an ihre Bank gesendet, mit welchem sie die Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Bearbeitungsgebühr verlangen. Zum Ärgernis der Verbraucher ist es jedoch regelmäßige Praxis der Banken diesen Anspruch abzulehnen.
Besonders die Santander Consumer Bank mit Sitz in Mönchengladbach fällt durch diese Vorgehensweise auf. Bevor der BGH die Urteilsgründe veröffentlich hat, wurden die Kunden damit hingehalten, man müsse die Urteilsbegründung abwarten und würde sodann die Angelegenheit prüfen. Nachdem die Urteilsgründe nunmehr vorliegen, verschickt die Santander standardmäßig ein dreiseitiges Schreiben, in welchem teils komplizierte juristische Formulierungen den Kunden unter Bezugnahme auf das Urteil von einer weiteren Vorgehensweise abhalten sollen. Die Argumentation in diesem Schreiben ist jedoch gemessen an den Urteilsgründen des BGH nicht als zutreffend zu bewerten. Vielmehr soll hier der Kunde mit der Androhung einer Zinsanpassung im Falle der Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr abgeschreckt werden.
Es lohnt sich jedoch in jedem Fall hier seine Interessen durchzusetzen und einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Zwar zeigen aktuelle Urteile, dass die Santander Consumer Bank außergerichtlich nicht gewillt ist einzulenken; nach Einreichung der Klageschrift wird der Anspruch jedoch regelmäßig anerkannt, oder aber ergehen Entscheidungen zugunsten der Kreditnehmer. Dies haben bereits zahlreiche Urteile des Amtsgerichts Mönchengladbach gezeigt.
Nach zwei aktuellen Entscheidungen des Finanzgerichts Köln (Az: 1 K 3876/12 und 1 K 1227/12) können Bescheide der Bundesagentur für Arbeit über die Rückforderung von Kindergeld bis zu einem Jahr nach ihrer Bekanntgabe angefochten werden. Grund hierfür ist, so das Gericht, die Verwendung einer irreführenden Rechtsbehelfsbelehrung seitens der Bundesagentur.
In den zu entscheidenden Verfahren hob die Bundesagentur die Kindergeldfestsetzung rückwirkend wegen fehlender Nachweise auf und forderte jeweils ca. 6.000 EUR Kindergeld zurück. Die Kindergeldempfänger reichten die fehlenden Nachweise nach, jedoch erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist. Aus diesem Grund wies die Bundesagentur die Einsprüche wegen des Versäumens der Einspruchsfrist als unzulässig zurück.
Das Finanzgericht gab den hiergegen erhobenen Klagen nunmehr im Wesentlichen statt. Die von der Bundeagentur verwendeten Rechtsbehelfsbelehrungen seien irreführend. Denn nach der eigentlichen Belehrung über die einmonatige Einspruchsfrist folgte dieser Hinweis: "Wenn Sie mit der aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an die zuständige Familienkasse“. Dieser Zusatz erwecke den Eindruck, dass unabhängig von der fristgebundenen Einspruchseinlegung die Möglichkeit bestehe, sich auch nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der Bundesagentur gegen den Bescheid zu wenden. Demnach kann hierdurch Fristversäumnis drohen. Aus diesem Grund könne die fehlerhafte Rechtsbefehlsbelehrung nicht die einmonatige Einspruchsfrist in Gang setzen. Vielmehr gelte nunmehr eine Jahresfrist, beginnende mit der Bekanntgabe des Bescheides, welche regelmäßig der Zustellung entspricht. Damit setze die Rechtsbehelfsbelehrung die Einspruchsfrist nicht in Gang und der Einspruch könne innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Bescheide eingelegt werden.
Die vorgenannten Entscheidungen sind derzeit noch nicht rechtskräftig, da der 1. Senat in diesen Fällen wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen hat. Für den Fall, dass auch Sie von einem solchen Rückforderungsbescheid betroffen sind, sollten Sie daher auf jeden Fall die einmonatige Einspruchsfrist wahren und die Rechtsbehelfsbelehrung von einem Anwalt prüfen lassen, da diese textlich variieren können.
Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden(Az. 7 U 1876/13), welcher für Entscheidungen im Verkehrsrecht zuständig ist, hat über einen Rechtsstreit nach einem Verkehrsunfall entschieden, dem eine häufig auftretende Straßenverkehrssituation zugrunde lag. Ein Verkehrsteilnehmer hatte auf das Blinklicht des Vorfahrtberechtigten vertraut und war auf die Vorfahrtstraße eingebogen. Da der Vorfahrtsberechtigte jedoch trotz Setzen des Blinkers geradeaus weiter fuhr kam es zum Zusammenstoß zwischen den Fahrzeugen.
Das erkennende Gericht hat die wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gegeneinander abgewogen und kam zu dem Ergebnis, dass derjenige, dem ein Vorfahrtsverstoß zur Last fällt, gegenüber dem demjenigen, dem ein missverständliches Verhalten vorzuwerfen ist, die Hauptverantwortung an dem Unfall trägt. Dementsprechend kam es zu einer Haftungsquote von 70:30, wobei 70% der Haftung dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer auferlegt wurden.
Das Oberlandesgericht Dresden geht davon aus, dass der Wartepflichtige nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf, wenn über Blinken hinaus in Würdigung der gesamten Umstände, sei es durch eine Verringerung der Geschwindigkeit oder aber dem Beginn des Abbiegevorgangs, eine zusätzliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, die es im Einzelfall rechtfertigt, davon auszugehen, das Vorfahrtsrecht werde nicht mehr ausgeübt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sei neben dem Blinken zumindest ein weiteres deutliches Anzeichen erforderlich, um darauf zu vertrauen, dass der Vorfahrtberechtigte tatsächlich vor dem Wartepflichtigen abbiegt, mithin kein Vorfahrtrecht mehr zu beachten ist.
Sie haben eine Vorladung seitens der Polizei erhalten und sind nun unsicher, wie Sie sich richtig verhalten sollen? Im Folgenden einige Grundsätze, welche Ihnen eine erste Hilfestellung bieten können. Zunächst gilt, dass Sie weder als Zeuge noch als Beschuldigter zu einem von der Polizei bestimmten Vernehmungstermin erscheinen müssen. Die Polizei verfügt nicht über die Mittel Ihr Erscheinen und/oder Ihre Aussage zu erzwingen. Lediglich Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen.
Einer Vorladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zu Ihrer Zeugenaussage sollten Sie aber nachkommen, wenn Sie eine zwangsweise Vorführung vermeiden möchten.
Grundsätzliche Rechte und Pflichten von Zeugen
Sie sind grundsätzlich verpflichtet als Zeuge wahrheitsgemäße Angaben zur Sache zu machen, es sei denn Ihnen steht ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zu. Wann dies der Fall ist, ist in §§ 52 ff StPO geregelt. Hier einige Beispiele für weigerungsberechtigte Zeugen:
Wichtig! Der Lebensgefährtin/ dem Lebensgefährten des Beschuldigten steht kein Zeugnisverweigerungsrecht zu!
Ebenfalls zeugnisverweigerungsberechtigt sind sog. Berufsgeheimnisträger, wie Priester, Apotheker, Ärzte und auch Rechtsanwälte.
Ferner sind Sie nicht dazu verpflichtet Angaben zu machen, durch welche Sie sich selbst einer Straftat bezichtigten würden oder der Gefahr von Ermittlungen aussetzen. Insofern steht Ihnen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, sprich Sie dürfen zu der Frage schweigen, jedoch nicht wahrheitswidrige Angaben machen.
Werden Sie als Beschuldigter von der Polizei vernommen, so steht Ihnen nach § 55 StPO ein sog. Auskunftsverweigerungsrecht zu, d. h. „jeder Zeuge (und Beschuldigte) kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einen im § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden“.
Dies bedeutet, Sie müssen sich nicht selbst belasten. Hierüber müssen Sie auch von der Polizei belehrt werden.
Grundsätzlich ist dazu anzuraten, dass Sie als Beschuldigter oder auch als Zeuge - wenn Sie sich selbst belasten müssten - umgehend von Ihrem Auskunfts-/Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen und einen Strafverteidiger aufsuchen. Dieser kann Sie, wenn Sie als Beschuldigter vernommen werden, über Ihre weiteren Rechte aufklären und wird zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen, damit Sie auch genau wissen, was Ihnen vorgeworfen wird, bevor Sie sich hierzu äußern.
Ohne Akteneinsicht wissen Sie nicht, inwieweit die Polizei schon anderweitige Ermittlungen angestellt hat und ob die gesammelten Beweise vielleicht gar nicht ausreichen um Sie zu überführen, so dass sich die Ermittlungsbeamten gerade von Ihrer Aussage und einem evtl. Geständnis den entscheidenden Ermittlungserfolg versprechen.
Ferner sind die Ermittlungsbeamten auf die Vernehmung vorbereitet und kennen die bisherigen Ermittlungen und Ermittlungsergebnisse. Sie dahingegen wissen absolut nicht, was die Polizei weiß. Es liegen also in der Regel alle Vorteile auf Seiten der Polizei.
Daher ist es stets ratsam eine Vernehmung nie ohne Rechtsbeistand wahrzunehmen. Sollte sich im Laufe einer Vernehmung ein Tatverdacht gegen Sie ergeben, oder Sie entschließen sich währenddessen von Ihren Rechten Gebrauch zu machen, sollten Sie dies freundlich mitteilen und die Vernehmung unterbrechen. Sollten die Beamten dies nicht akzeptieren, können Sie einfach auch aufstehen, sich verabschieden und den Raum verlassen. Die Beamten haben keine Handhabe (außer es liegt ein Haftbefehl gegen Sie vor) Sie als Zeuge oder Beschuldigten nach der Feststellung ihrer Personalien festzuhalten.
Insbesondere sollten Sie daher nicht mit der Vorstellung zur Polizei gehen, dass Sie mit Ihrer Aussage die Sache sofort aufklären können, dass an dem gegen Sie erhobenen Vorwurf nichts dran ist. Denn dies kann vorschnell und trügerisch sein.
Gehen Sie also zu einem Strafverteidiger und lassen Sie über ihn Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und verschaffen Sie sich den gleichen Wissensstand wie die Ermittlungsbeamten.
Ihr Verteidiger wird Sie auch im weitern Verfahren vertreten und somit für „Waffengleichheit“ sorgen.
Die vorstehenden Ratschläge geben Ihnen lediglich eine grobe Übersicht über die Ihnen zustehenden Rechte sowie generelle Handlungsempfehlungen. Keinesfalls wird hierdurch eine strafrechtliche anwaltliche Beratung oder Vertretung ersetzt. Gerade im Strafrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall genau zu prüfen, da nur so eine entsprechende Verteidigungsstrategie erarbeitet werden kann.
Für eine eingehende Rechtsberatung in strafrechtlichen Angelegenheiten können Sie uns gerne kontaktieren.
Am 11. November 2011 stieg ein junger Mann ohne Bahnticket in den ICE von Köln nach Frankfurt. Statt eine Fahrkarte zu lösen, trug er eine Mütze auf welcher ein Zettel offenbarte: "Ich fahre Schwarz". Natürlich wurde der Mann auf der Strecke von Kontrolleuren der Bahn entdeckt, welche sich durch den Zettel nicht davon abbringen ließen Strafanzeige wegen Erschleichens von Leistungen zu erstatten.
Das Amtsgericht Siegburg hat ihn daraufhin zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Euro verurteilte. Der Mann hat jedoch Berufung eingelegt, so dass sich nunmehr das Landgericht Bonn mit der Thematik auseinandersetzen muss. Die entscheidende Frage lautet: "Erschleicht" sich jemand eine Leistung, auch wenn er offen bekannt gibt, dass er keine Gegenleistung erbringen wird?
Die Idee des jungen Mannes, strafrechtliche Konsequenzen durch Offenbarung des Schwarzfahrend zu umgehen, ist nicht neu. Bereits vor über 40 Jahren beschäftigten sich deutsche Gerichte mit dieser Thematik. Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte 1969 fest, dass keine Erschleichung vorliege, wenn der Fahrgast den Mitarbeitern beim Betreten des Verkehrsmittels offen und ausdrücklich bekannt gibt, dass er schwarz fährt (Beschl. v. 21.02.1969, Az. RReg 3a St 16/69). Damals ging es jedoch um offen ausgetragene Protestaktionen gegen Fahrpreiserhöhungen, bei denen die Beteiligten ihre fehlende Zahlungsbereitschaft unmissverständlich demonstrierten. Dieser Fall ist mithin nicht unmittelbar für einen Vergleich geeignet.
Denn die Rechtsprechung verlangt für die Erfüllung des Tatbestandes des Erschleichend von Leistungen keine "Heimlichkeit". Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Person mit dem "Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt". Dies soll bereits dann gegeben sein, wenn ein unauffälliges und unbefangenes Auftreten vorliegt. Sicherungen oder Kontrollen umgehen muss man nicht.
Doch wann umgibt man sich mit dem „Anschein der Ordnungsmäßigkeit“? - Darüber ist sich die Rechtsprechung nicht einig. Das OLG Naumburg geht davon aus, dass für einen objektiven Beobachter der Anschein ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags erregt werden muss, um den Tatbestand zu erfüllen (Beschl. v. 06.04.2009, Az. 2 Ss 313/07). Einen solchen Anschein kann aber ein Zettel mit der Aufschrift "Ich fahre schwarz" zerrütten. Eben mit dieser Begründung wurde im Jahr 2013 bei einem ähnlichen Sachverhalt wie im Siegburger Mützen-Fall ein Beschuldigter vom AG Eschwege freigesprochen (Urt. v. 21.11.2013, Az. 71 Cs - 9621 Js 14035/13).
Anders entschied jedoch das KG Berlin 2011 (KG Berlin, Beschl. v. 02.03.2011, Az. (4) 1 Ss 32/11 (19/122)). Ein Zettel an der Kleidung reicht nach Ansicht der Berliner Richter nicht aus, um den Anschein der Ordnungsmäßigkeit zu erschüttern. Begründet wurde dies damit, dass ein solches Schild im Einzelfall übersehen werden könnte. Andererseits könnte man einen solchen Zettel aber auch als bloße Provokation gegen die Verkehrsbetriebe deuten, wodurch der Anschein der Ordnungsmäßigkeit bestehen bleiben würde.
Zuvor hat das Landgericht Hannover (Urt. v. 12.08.2008, Az. 62 c 30/08) ein T-Shirt mit der Aufschrift "Rechtlicher Hinweis: Ich habe den Fahrpreis nicht bezahlt und bin deshalb Schwarzfahrer" als nicht ausreichend erachtet. Die Kammer war der Ansicht, dass es nicht auf den Anschein der Ordnungsmäßigkeit gegenüber den Mitfahrern ankomme, sondern gegenüber den vom Beförderungsunternehmen eingesetzten Personen. Vor Fahrtantritt hätte somit dem Zugführer oder anderen Kontrolleuren das T-Shirt gezeigt werden müssen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Angestellten der Bahn daraufhin die Beförderung des Fahrgastes verweigert hätten. Auch wenn das nicht ganz unumstritten ist, beseitigt ein Zettel mit "Ich fahre schwarz" nach herrschender Rechtsprechung also die Strafbarkeit wegen Erschleichens von Leistungen nicht. Es ist kaum davon auszugehen, dass das Landgericht Bonn vorliegend anders entscheiden wird.
Viele Autofahrer verfügen über eine Vollkaskoversicherung, um ihr liebstes Kind, das Auto, bestmöglich zu schützen. Doch auch die Vollkaskoversicherung muss bekanntlich nicht jeden Schaden übernehmen.
Dies gilt besondere bei Unfällen, welche unter Alkoholeinfluss geschehen. Die Faustregel lautet: Je höher die eigenen Promille, desto niedriger die Prozente von der Versicherung, wobei durchaus auch null Prozent möglich sind.
In einem vom OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil v. 15.04.2014, 9 U 135/13) zu entscheidenden Fall ging es um eine Frau, welche eine Baustelle übersehen und ihren Opel Tigra hierbei nicht unerheblich beschädigt hatte – der Schaden belief sich auf 7.120 €. Vor Fahrantritt hatte sich die Fahrerin bei einer Freundin mehrere Gläser Rotwein gegönnt.
Seitens der Polizei wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille festgestellt, mithin ein Wert ganz knapp unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 Promille. Dennoch wollte die Frau von ihrem Versicherer den gesamten Schaden in Höhe von 7.120 EUR nebst Zinsen ersetzt bekommen.
Sie gab zwar zu, dass sie den Unfall aufgrund eines Fahrfehlers selbst herbeigeführt habe, allerdings sei der Unfall nicht durch ihren Alkoholgenuss verursacht worden, sondern weil sie versucht habe, die im Fahrerbereich leicht beschlagene Frontscheibe frei zu wischen.
In erster Instanz hatte das Landgericht die Klage gänzlich abgewiesen, denn die Frau habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Die Angabe sie habe die Scheibe freigewischt und deshalb den Fahrfehler begangen, sei eine reine Schutzbehauptung und unglaubwürdig. Aus diesem Grund dürfe die Versicherung die Leistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG auf null kürzen.
Dieses Ergebnis akzeptierte die Autofahrerin nicht und legte Rechtsmittel ein. Tatsächlich kam das OLG Karlsruhe zu einem anderen Ergebnis. Zwar geht das OLG ebenfalls von einem grob fahrlässigen Handeln der Frau aus, jedoch komme es bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1,1 Promille auf die Umstände des Einzelfalls an, ob eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit festgestellt werden kann. Dabei sind insbesondere Fahrfehler und mögliche Ausfallerscheinungen zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall hielt das Gericht eine Kürzung der Versicherungsleistung auf 25 Prozent des Schadens für angemessen. Der Fahrerin kam hierbei zu Gute, dass die Polizei vor Ort keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen feststellen konnte.
Bei Blutalkoholkonzentrationen, die nur minimal höher liegen und 1,1 Promille erreichen, entscheiden Gerichte häufig auf eine Kürzung der Leistung auf null.
Der Prozess um den rauchenden Mieter aus Düsseldorf geht seit Beginn des Jahres durch die Presse und sorgt für viel Aufmerksamkeit. Nachdem er in der vorherigen Instanz unterlegen war, zieht er nun vor den Bundesgerichtshof. Dieser gewährte ihm nun Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren (BGH, Beschluss v. 30.7.2014, VIII ZR 186/14).
Sowohl das Amts- als auch das Landgericht Düsseldorf hatten den Kettenraucher nach über 40 Jahren Mietzeit verurteilt, seine Wohnung zu räumen. Die Vermieterin stützte ihre Kündigung auf angebliche Geruchsbelästigung der Nachbarn durch massiven Zigarettenrauch.
Der Mieter will dieses Urteil nicht hinnehmen und ruft daher den Bundesgerichtshof an. Die Bundesrichter gewährten dem Mieter nun Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren. Der Mieter, welcher nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten über eine monatliche Rente von 1.000 € verfügt, ist nicht dazu in der Lage die Kosten des Verfahrens aus eigenen Mitteln aufzubringen.
Darüber, wie der BGH den Fall letztendlich entscheidet, sagt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nichts aus. Grundsätzlich setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass der Antragsteller bedürftig ist und zudem hinreichende Erfolgsaussichten in der Sache selbst bestehen. Bei Revisionen gewährt der BGH Prozesskostenhilfe unter anderem auch dann, wenn Grundsatzfragen zu entscheiden sind. Das Landgericht hatte die Revision zugelassen, um zu klären, ob die durch das Rauchen eines Mieters verursachten Immissionen innerhalb eines Mehrfamilienhauses einen Kündigungsgrund darstellen können.
Der Mindestlohn sorgt für viel Diskussionsstoff und auch Fragen. Aus Sorge vor finanzieller Überlastung durch das neue Mindestlohngesetz streichen bereits erste Unternehmen ihre Praktikumsplätze. Denn auch für diese Mitarbeiter sollen Betriebe in Zukunft mindestens 8,50 Euro pro Stunde bezahlen - zumindest grundsätzlich, denn Ausnahmen vom Mindestlohn sind möglich.
Unternehmer argumentieren, ein Gehalt von 8,50 Euro pro Stunde sei zu hoch für einen Mitarbeiter in der Orientierungsphase. Allerdings ist diese Lohnuntergrenze nicht zwingend, denn bekanntlich gibt es für jede Regel zumindest eine Ausnahme.
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt erst für Mitarbeiter ab dem 18. Geburtstag – oder vorher, wenn eine abgeschlossener Berufsausbildung vorliegt. Nicht verpflichtend sind die 8,50 Euro dagegen für Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, für Ehrenamtliche oder für Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos waren binnen der ersten sechs Monate der Beschäftigung.
Für Praktikanten ist der Mindestlohn nicht verpflichtend, wenn die Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung ein Praktikum vorschreibt. Handelt es sich hingegen um ein freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung, etwa vor einer Ausbildung oder vor beziehungsweise während des Studiums, ist der Mindestlohn von 8,50 € zu bezahlen.
Mit dem 29.7.2014 werden die Regelungen des neuen Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in deutsches Recht umgesetzt. Die neuen Regelungen werden vor allem Eingang in das BGB finden und regeln lediglich Geschäfte zwischen Unternehmen, welche ab dem 28.07.2014 geschlossen werden.
Zahlungsfristen, welche die Geschäftspartner vereinbaren, sollen sich auf maximal 60 Tage beschränken. Nur wenn ausgeschlossen ist, dass dies nicht grob unbillig für den Vertragspartner ist und dies ausdrücklich vereinbart wird, ist eine längere Frist möglich. Für öffentliche Auftraggeber ist die Zahlungsfrist von 60 Tagen die absolute Höchstgrenze. Mehr als 30 Tage darf die Frist nur betragen, wenn es hierfür eine besondere sachliche Rechtfertigung gibt.
Damit der Schuldner den Beginn der Frist nicht manipulieren kann, wird dieser festgesetzt auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung, den Zugang der Rechnung nach Erbringung der Gegenleistung oder auf einen späteren, vom Gläubiger benannten Zeitpunkt.
Sofern es auf Überprüfungs- und Abnahmefristen ankommt, sind diese auf 30 Tage begrenzt. Die zeitlichen Grenzen gelten auch für Vereinbarungen zum Verzugseintritt, nicht aber für Abschlags- oder Ratenzahlungen.
Versäumt der Schuldner seine Zahlungsfrist, so erwarten ihn nun höhere Sanktionen. Der Verzugszinssatz wurde von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Geschäften zwischen Unternehmen erhöht.
Zudem wurde eine Schadenspauschale von 40 Euro eingeführt, die immer, auch bei verspäteten Abschlags- oder Ratenzahlungen anfällt. Sofern dem Gläubiger ein darüber hinaus gehender Schaden entsteht, kann er auch diesen ersetzt verlangen, z.B. durch Beauftragung eines Rechtsanwalts. Allerdings muss der Gläubiger sich die Schadenspauschale von 40,00 € dann anrechnen lassen.
Ein vertraglicher Verzicht auf die gesetzlichen Verzugszinsen ist nicht möglich. Das Gleiche gilt für einen gesamten oder teilweisen Ausschluss der sonstigen Verzugsschäden, es sei denn er stellt im besonderen Einzelfall keine grob unbillige Beschränkung des Gläubigers dar.
Gegenstand vieler mietrechtlicher Auseinandersetzung ist der Schimmel in angemieteten Wohnräumen. Der Mieter beruft sich zumeist auf bauliche Mängel der Immobilie und begründet damit den Schimmelbefall, wohingegen der Vermieter auf falsches Heiz- und Lüftungsverhalten des Vermieters verweist. Im Prozess stellt sich dann die Frage: wer muss was beweisen?
Grundsätzlich muss im Zivilprozess jede Partei das beweisen, was den ihrerseits geltend gemachten Anspruch begründet. Eine Ausnahme hiervon wird im Falle des Schimmelbefalls gemacht; dann muss der Vermieter den Beweis führen, dass aus technisch-handwerklicher Sicht auszuschließen ist, dass die Feuchtigkeitsschäden auf die Bausubstanz zurückzuführen sind. Keinesfalls muss der Mieter beweisen, dass der Schimmel auf die Bausubstanz zurückzuführen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WuM 2005, 5) obliegt dem Vermieter der Beweis, dass der Schimmel und Feuchtigkeitsschäden nicht auf bauseitige Ursachen zurückzuführen sind. Erst wenn der Vermieter diesen Beweis erbracht hat, ist der Mieter in der Pflicht zu beweisen, dass der Schimmel nicht durch sein vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden ist.
Falsches Wohnverhalten des Mieters als Ursache für Feuchtigkeit muss eindeutig nachgewiesen sein. Daher reicht eine zu niedrige Temperierung der Wohnung bei vorhandenem Baumangel allein nicht aus.
Bei bauseits bedingten Feuchtigkeits- und auch Schimmelpilzerscheinungen im Wohn- und Schlafzimmer sowie in der Küche und bei Putzschäden ist eine Mietminderung von ca. 20 % angemessen, wobei hier im Einzelfall die angemessene Mietminderung anhand des Ausmaßes des Befalles zu bestimmen ist.
Am heutige Tage hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden: drei Schmerzpatienten ist es gestattet Cannabis zu therapeutischen Zwecken selbst anzubauen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wurde verpflichtet ihnen eine entsprechende Genehmigung zu erteilen erteilen.
Sämtliche Kläger des Prozesses leiden unter chronischen Schmerzen und besitzen eine Erlaubnis zum Erwerb und therapeutischen Konsum von Cannabisblüten. Da sie die Kosten zum Erwerb des Cannabis selbst nicht aufbringen können und keine Kostenübernahme seitens der Krankenkasse erfolgt, möchten sie die zu therapeutischen Zwecken notwendige Menge an Cannabis selbst anbauen und verarbeiten. Die entsprechenden Anträge der Kläger hatte das BfArM jedoch abgelehnt.
Das Gericht hat sich jeden der insgesamt fünf Fälle einzelnen angeschaut. In drei Fällen waren alle Voraussetzungen für den Selbstanbau geben - die Wohnsituation sei so gestaltetet, dass sich niemand Fremdes an den berauschenden Blüten bedienen könne. Auch hatten die Schmerzpatienten alle anderen möglichen Therapien erfolglos durchlaufen - für sie gibt es keine andere Option außer Cannabis.
In einem Fall war die Wohnung des Schmerzpatienten bestehend aus zwei Zimmern schlicht zu klein, als dass ein "gesicherter Anbau möglich wäre", so das Gericht. Der Kläger könne schon mit einem Umzug in eine größere Wohnung eine neue Situation schaffen - seinem Wunsch auf Selbstanbau stünde dann sicher nichts entgegen.
Im fünften Fall geht die Kölner Kammer davon aus, dass der Kläger noch nicht alle zumutbaren Behandlungsalternativen ausgeschöpft habe. Daher wies das Gericht diese Klage ab.
Das Gericht kritisiert hiermit auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber bis dato nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Krankenkassen in solchen Fällen zur Kostenübernahme zu verpflichten. Die Erlaubnis zum Cannabis-Anbau in diesen frei Fällen sei ausnahmsweise als "Notlösung" geboten gewesen.
Die Entscheidung des Gerichts war mit Spannung erwartet worden. In der mündlichen Verhandlung am 8. Juli wurde seitens des Gerichts darauf hingewiesen, dass es in den Verfahren nicht um eine "generelle Freigabe" von Cannabis gehe. Vielmehr müsse stets "in besonders gelagerten Ausnahmefällen" geklärt werden, ob ein Eigenanbau zum therapeutisch erforderlichen Eigenkonsum zugelassen werden kann.
Das BfArM kann gegen das Urteil noch das Rechtsmittel der Berufung einlegen. Dann würde die Entscheidung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster verhandelt.
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Das Landgericht Düsseldorf hat am 26. Juni 2014 unter dem Az. 21 S 240/13 hat die Berufung des langjährigen Mieters Friedhelm A. gegen das Räumungsurteil des Amtsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Es begründe einen Pflichtverstoß, dass er keine Maßnahmen getroffen haben, um zu verhindern, dass Zigarettenrauch in den Hausflur gelangt.
Im erstinstanzlichen Verfahren klagte die Mieterin auf Räumung der Wohnung. Sie hatte dem rauchenden Mieter gekündigt, nachdem sich zahlreiche Hausbewohner über die vom Rauchen des Mieters ausgehende Geruchsbelästigung beschwert hatten. Die Vermieterin hatte dem starken Raucher insbesondere vorgeworfen, er habe sein Lüftungsverhalten verändert.
Zu Lebzeiten seiner Frau sei noch ausreichend über die Fenster gelüftet worden. Nunmehr halte der Witwer seine Holzrolläden ständig geschlossen. Andere Mieter hätten sich über eine unerträgliche Geruchsbelästigung beschwert und ihrerseits die Kündigung des Mietverhältnisses angedroht. Zwar hätte die Vermieterin den Mieter mehrfach abgemahnt, jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben. Dieses Urteil hat das Landgericht Düsseldorf nunmehr bestätigt.
Zur Begründung führte es aus, dass das Rauchen innerhalb des angemieteten Wohnraumes für sich genommen kein vertragswidriges Verhalten darstelle. Es könne dementsprechend weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Der schwerwiegende Pflichtverstoß liege im Fall des Friedhelm A. jedoch darin, dass dieser keine Maßnahmen getroffen habe, um zu verhindern, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht.
Er habe die Geruchsbelästigung vielmehr sogar gefördert, indem er seine Wohnung unzureichend gelüftet und seine zahlreichen Aschenbecher nicht geleert habe. Die Kammer war nach der Beweisaufnahme schließlich auch davon überzeugt, dass die Vermieterin Friedhelm A. mündlich im Jahr 2012 mehrfach wirksam abgemahnt hat. Bei der Bemessung der langen Räumungsfrist hat die Kammer berücksichtigt, dass der Beklagte bereits seit ca. 40 Jahren in der Wohnung lebt. Damit muss dieser bis zum 31. Dezember 2014 aus seiner Wohnung ausgezogen sein.
Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um eine grundsätzliche Klärung der Frage zu ermöglichen, ob die durch das Rauchen eines Mieters verursachten Immissionen innerhalb eines Mehrfamilienhauses einen Kündigungsgrund darstellen können.
Am 13. Juni 2014 wird der zweite Teil des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie in Kraft. Dies soll der Harmonisierung des Verbraucherschutzrechtes innerhalb sämtlicher EU Staaten dienen. Wesentliche Änderungen erfährt insbesondere das Widerrufsrecht. Dieses wird vollständig reformiert. Verbraucherinformationen sowie Widerrufsbelehrungen werden neu gestaltet werden müssen. Wir möchten Ihnen über die jeweiligen Änderungen einen kurzen Überblick geben:
Änderungen des Widerrufrechts
Widerruft der Verbraucher einen Vertrag, so hat er künftig die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, sofern er im Rahmen der Widerrufsbelehrung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Die sog. „40 Euro Klausel“ entfällt, wonach der Verbraucher die Kosten lediglich dann zu tragen hat, wenn der Warenwert unterhalb von 40,00 € liegt, entfällt.
Die Kosten der Hinsendung muss der Verkäufer bei Widerruf des Vertrages weiterhin vollständig erstattet – jedoch nur die Standardlieferung. Mehrkosten für Expressversand, Nachname o.ä. muss der Verkäufer nach wie vor nicht erstatten.
Ab dem 13. Juni ist es nicht mehr ausreichend, die Ware einfach zurück zu senden, um sein Widerrufsrecht auszuüben. Es bedarf vielmehr einer eindeutigen Erklärung seitens des Verbrauchers dahingehend, dass er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte, auch wenn das Wort „Widerruf“ hierin nicht enthalten sein muss. Nach wie vor muss der Grund des Widerrufes jedoch nicht angegeben werden.
Darüber hinaus muss der Verkäufer über das Bestehen eines Musterformulars zur Ausübung des Widerrufsrechts informieren und dieses dem Verbrauchers im Onlineshop zum Download/Ausdruck anbieten. Alternativ kann das Formular elektronisch direkt zum Ausfüllen und Absenden im Webshop bereitgestellt werden. Im Fall der Onlineübermittlung muss dem Verbraucher der Zugang des Widerrufs unverzüglich per Email bestätigt werden.
Von jeder Regel gibt es auch zumindest eine Ausnahme, so auch beim Widerrufsrecht. Da die gesetzlichen Formulierungen Spielraum für Interpretation bieten, wird die Rechtsprechung wohl die Konkretisierung der Normen übernehmen müssen. Folgend die wichtigsten Ausnahmen vom Widerrufsrecht:
- Nach Verbraucherspezifikation oder Verbraucherbedürfnis angefertigte Ware
- Nicht zur Versendung geeignete Artikel
Unklar ist, ob auch nach neuer Gesetzeslage ein allgemeiner Hinweis im Rahmen der Widerrufsbelehrung auf den Ausschluss oder Wegfall des Widerrufsrechtes ausreichend sein wird.
Neuregelung für zum Download angebotene digitale Inhalte
Nach der aktuellen Gesetzeslage sind zum Download bereitgestellte und nicht mittels eines körperlichen Datenträgers gelieferte digitale Inhalte (Software per Download, PDF- Daten per Email, Apps etc.), nach herrschender Meinung nicht vom Widerrufsrecht erfasst. Nach neuer Rechtslage besteht auch an derartigen Produkten grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Dieses erlischt jedoch, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und seine Kenntnis davon bestätigt, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert.
Entscheidend für den Verkäufer wird daher zukünftig sein, vom Verbraucher im Onlineshop seine ausdrückliche Zustimmung zum Beginn der Ausführung des Vertrages einzuholen. Dem Verbraucher ist zudem innerhalb der Auftragsbestätigung neben dem Vertragsinhalt nochmals mitzuteilen, dass er ausdrücklich in die Ausführung des Vertrages durch den Verkäufer zugestimmt hat und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert.
Lieferbeschränkungen und Zahlungsarten, Liefertermin
Weiterhin treffen den Verkäufer nunmehr umfangreichere Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher. So muss er spätestens bei Einleitung des Bestellvorgangs den Verbraucher darüber unterrichten, ob innerhalb eines Landes Lieferbeschränkungen bestehen (z.B. Deutschland mit Ausnahme dt. Inseln) und welche Zahlungsarten akzeptiert werden. Zudem muss über die möglichen Zahlungsarten auf einer separaten Informationsseite aufgeklärt werden. Allein die Aufnahme innerhalb der AGB ist nicht mehr ausreichend.
Die Erhebung von Gebühren für einzelne Zahlungsarten ist nur dann zulässig, wenn, eine gängige und zumutbare Zahlungsart kostenfrei angeboten wird und die erhobenen Zuschläge die Kosten, die beim Verkäufer durch Einsatz des Zahlungsmittels selbst anfallen, nicht übersteigen.
Zukünftig muss der Verkäufer auch über den Zeitpunkt der Zahlung informieren, mithin wann genau das Konto im Falle einer Lastschrift belastet wird.
Wie bisher, sind dem Verbraucher die Liefertermine möglichst genau mitzuteilen. Der angegebene Liefertermin sollte dabei bei Vorkasse ab Zahlungseingang, ansonsten ab Vertragsschluss berechnet werden. Darüber hinaus müssen zukünftig die Lieferbedingungen angegeben werden. Dazu zählt auch das für den Versand beauftragte Unternehmen (z.B. Versand per DHL, GLS etc.)
Informationen zum Gewährleistungsrecht
Nach Umsetzung der EU-Richtlinie muss jeder Verkäufer über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die konkret bestellte Ware ausdrücklich belehren.
Garantieleistungen, Kundendienst
Der Verkäufer hat den Verbraucher über einen ggf. bestehenden Kundendienst, Kundendienstleistungen oder Garantien bezüglich seiner angebotenen Waren zu informieren. Insbesondere hinsichtlich bestehendes Garantien muss der Händler auch über die entsprechenden Garantiebedingungen aufklären, dies gilt auch bei einer Herstellergarantie.
Über die Seite des Bundesgesetzblattes können Sie bereits jetzt entsprechende Muster der künftig geltenden Widerrufsbelehrungen aufrufen:
http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl113s3642.pdf
Gleiches gilt für das Muster zur Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher – auch dieses finden Sie unter dem unten aufgeführten Link:
http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl113s3642.pdf
Viele Arbeitnehmer sind der Meinung, dass während der Dauer einer Krankheit keine Kündigung ausgesprochen werden darf. Dies ist jedoch ein Irrtum!
Wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet, also wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens 6 Monate andauert und mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen kündigen.
In Kleinbetrieben oder bei einer kurzen Beschäftigungsdauer kann der Arbeitgeber hingegen das Arbeitsverhältnis ohne Begründung innerhalb der jeweils geltenden Kündigungsfrist kündigen.
Bei einer Erkrankung ist der Fall der personenbedingten Kündigung einschlägig. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist insbesondere wegen häufiger Kurzerkrankungen oder wegen langandauernder Arbeitsunfähigkeit denkbar.
Möchte der Arbeitgeber bei Anwendbarkeit des KSchG krankheitsbedingt kündigen, muss er hohe Hürden überwinden. Es bietet sich in jedem Fall an, eine solche Kündigung von einem fachkundigen Anwalt überprüfen zu lassen.
Dabei ist aber wichtig, dass die 3-wöchige Frist der Kündigungsschutzklage nicht versäumt wird.
Ab Juni 2104 ist die zulässige Mieterhöhung in NRW auf 15 Prozent in drei Jahren begrenzt. Das Landeskabinett hat eine Verordnung zur Absenkung der Kappungsgrenze beschlossen.
Das Land Nordrhein-Westfalen macht hiermit von der Möglichkeit Gebrauch, die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in Gebieten mit angespannter Wohnraumversorgung von 20 auf 15 Prozent in drei Jahren zu reduzieren. Die Landesregierung hat hierzu die sog. Kappungsgrenzenverordnung verabschiedet, welche am 1.6.2014 in Kraft tritt.
Die Möglichkeit, die Kappungsgrenze zu reduzieren, wurde durch die Mietrechtsänderung 2013 eingeführt. Bisher haben Berlin, Hamburg und Bayern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, nun folgt auch Nordrhein-Westfalen. In weiteren Bundesländern sind ähnliche Verordnungen in Planung.
Schüler, die sich an einer gewalttätigen Auseinandersetzung gegen eine Mitschülerin beteiligen, Müssen mit einem Schulverweis rechnen. So urteilte das Verwaltungsgericht Berlin (VG 3 L 328.14).
Folgendes war geschehen: Der 15-jährige Antragsteller des obigen Verfahrens besuchte bislang die 9. Klasse eines Gymnasiums in Berlin-Mitte. Im Januar 2014 schlug und trat er - gemeinsam mit mehreren Mitschülern - in einer Unterrichtspause auf eine damals 14-jährige Mitschülerin ein und schleifte das am Boden liegende Mädchen vor den Augen der anderen Mitschüler durch den Klassenraum.
Die Schülerin wurde hierbei erheblich verletzt. Der Antragsteller wandte sich in einem Eilverfahren gegen die von der Klassenkonferenz ausgesprochene Entscheidung, ihn in eine andere Schule desselben Bildungsgangs zu überweisen.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigte die Entscheidung im Eilverfahren. Das Verhalten des Antragstellers rechtfertige die Annahme, dass er die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit in erheblichem Maße beeinträchtigt habe. Mildere Mittel, etwa ein schriftlicher Verweis, ein Ausschluss vom Unterricht oder die Umsetzung in eine Parallelklasse, versprächen ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg, um seinem Fehlverhalten wirksam zu begegnen.
Der Schüler hatte die darauf berufen, die Mitschülerin habe sei Verhalten provoziert, da sie ihm in der vergangenen Pause versehentlich bei einer Schneeballschlacht einen Stein ins Gesicht geworfen hatte. Seit diesem Vorfall waren jedoch einige Stunden vergangen und zudem wurden unmittelbar im Anschluss an dieses Ereignis klärender Gespräche zwischen allen Beteiligten und Lehrkräften geführt. Von einer Affektreaktion könne daher nicht die Rede sein. Vielmehr handele es sich um eine völlig überzogene "Vergeltungsaktion", die der Antragsteller offenbar auch jetzt noch mit seiner Wertung meine rechtfertigen zu können, die Entschuldigung der Mitschülerin sei nicht ernsthaft gewesen.
Wer als Schüler in der Schulöffentlichkeit eine derartige Gewaltbereitschaft demonstriere, erweise sich als nicht aufgeschlossen gegenüber der auf Gewaltlosigkeit und auf verantwortungsbewusstes und soziales Handeln ausgerichteten Unterrichts- und Erziehungsarbeit; er erschwere zudem die Verwirklichung dieser Ziele in Bezug auf seine Mitschüler. Bleibe derartiges Fehlverhalten sanktionslos, büße die Schule die zur Vermittlung der genannten Ziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit ein, so das VG Berlin.
In Schwalmtal und Umgebung wird fleißig gebaut. Hierbei nutzen die meisten Bauherren Leistungen sog. Fertighausunternehmen, da dort die Leistungen alle aus einer Hand bezogen werden und da sie zudem meist günstiger und schneller sind als der Hausbau mit einem Architekten und den damit verbundenen Ausschreibungen der jeweiligen Gewerke. Im Internet informieren sich die Bauherren zumeist schon vorab über das jeweilige Unternehmen und entscheiden sich oft auch aufgrund von Erfahrungsberichten anderer Bauherren. Doch was geschieht, wenn die negativen Bewertungen erst nach Vertragsunterzeichnungen bemerkt werden? Kann der Werkvertrag in diesen Fällen fristlos gekündigt werden? – Nein, negative Erfahrungsberichte anderer Bauherren rechtfertigen eine fristlose Kündigung des Werkvertrages nicht, so das OLG Hamburg (Az: 11 U 150/11), denn eine Verdachtskündigung wegen "schlechter Presse" sieht das Gesetz nicht vor.
Dem Urteil lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Kläger ist ein Fertighaushersteller, der aufgrund der Kündigung der Beklagten, der Bauherren, einen Anspruch auf Zahlung einer Werklohnvergütung geltend macht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil den Beklagten kein Recht zu der von ihnen ausgesprochenen fristlosen Kündigung zugestanden habe.
Die Beklagten machen mit ihrer Berufung insbesondere geltend, dass die von ihnen vorgetragenen Missstände das Maß der Zumutbarkeit dessen, was im Rahmen eines Werkvertrages wie dem vorliegenden hinzunehmen sei, derart überschritten gewesen sei, dass ihre fristlose Kündigung in jedem Fall berechtigt gewesen sei. Zudem sei das Vertrauen der Beklagten durch negative Erfahrungsberichte anderer Bauherren weiter erschüttert worden.
Die fristlose Kündigung können die Beklagten nicht mit den von ihnen angeführten negativen Erfahrungsberichten anderer Bauherrn rechtfertigen. Zwar mögen diese Berichte das Vertrauen der Beklagten erschüttert haben, sie können den Beklagten als Auftraggebern aber jedenfalls solange kein Recht zur fristlosen Kündigung geben, als nicht deutlich wird, dass die angebotene Werkleistung einen strukturellen, nicht behebbaren Mangel hat.
Grundsätzlich ist es Sache eines jeden Auftraggebers, die Erfüllung des von ihm abgeschlossenen Vertrages durchzusetzen und (erst) bei vorliegenden Mängel oder anderen Pflichtverletzungen die gesetzlich oder vertraglich zur Verfügung stehenden Rechte auszuüben.
Somit raten wir allen Bauherren sich vor Vertragsabschluss gründlich über das Bauunternehmen der Wahl zu informieren. Sollten im Vertrag Klauseln enthalten sein, welche schwer verständlich oder missverständlich formuliert sind, ist es ratsam einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung des Vertrages zu beauftragen und entsprechende Klausel sodann zu ändern oder zu streichen.
Derzeit schmücken wieder einmal Wahlplakate unsere Straßenränder. Doch insbesondere Wahlplakate der Partei Pro NRW, auf welchen durchgestrichenen Moscheen zu sehen sind, oder solche der NPD mit Wahlslogans wie „Geld für Oma statt für Roma und Sinit“ stoßen vielen Menschen auf. Doch was kann man tun? Darf man die ungeliebten Plakate einfach abreißen oder überstreichen? – Leider geht das nicht, jedenfalls nicht, ohne sich selbst strafbar zu machen.
Wer Wahlplakate übermalt, macht sich der Sachbeschädigung nach § 303 StGB strafbar, denn dies stellt eine "nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Substanz" des Wahlplakats dar, weil die überdeckende Farbe sich so mit der Sache selbst verbindet, dass eine Entfernung mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht oder nur unter Eingriff in die Substanz der Sache möglich ist.
Das Ganze ist auch rechtswidrig – unabhängig davon, ob der Slogan oder das Bild auf dem Wahlplakat selbst den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt, wie es im Fall der NPD-Plakate für den hessischen Landtags- und den Bundestagswahlkampf 2013 die Stadt Bad Hersfeld annahm: Es steht dem Einzelnen nicht zu, Selbstjustiz zu üben. Inwieweit der Verantwortliche des Plakates selbst sich strafbar macht oder ob diese Meinungsäußerung noch hinzunehmen ist, wird von Gerichten entschieden.
Das VG Kassel hielt den NPD-Slogan übrigens nicht für volksverhetzend mit dem Ergebnis, dass die Stadt die Wahlplakate wieder aufhängen musste. In einer demokratischen Gesellschaft müssten auch abwegige Meinungen ertragen werden, solange sie nicht strafrechtlichen Charakter aufweisen.
Wer missliebige Wahlplakate abhängt und wegträgt, begeht einen Diebstahl.
Parteien wirken bei der politischen Willensbildung zwar nicht nur mit, sondern üben nach Ansicht vieler Politologen und Verfassungsrechtler zu viel Einfluss aus, aber sie sind unstreitig vom Grundgesetz geschützt und nehmen Aufgaben von Verfassungsrang wahr.
Diesen Schutz verlieren sie, wenn sie verfassungswidrig sind, weil sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf aus sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Dann wird eine Partei verboten; darüber entscheidet nach dem Grundgesetz aber das Bundesverfassungsgericht – nicht der einzelne Bürger.
Solange eine Partei nicht verboten ist, darf sie am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess teilnehmen, selbst wenn diese „Meinung“ für uns an der Grenze des Erträglichen ist. Folglich sind somit auch die Wahlplakate dieser Partei hinzunehmen. Eine andere politische Auffassung sollte jeder Bürger im Rahmen einer Diskussion vertreten, jedoch sich nicht in die Gefahr der Strafbarkeit begeben.
Nach dem Ende einer Liebesbeziehung stellen sich zahlreiche Probleme, unter anderem ergibt sich auch die Frage, ob der Ex-Partner verpflichtet ist intime Fotos und Videos zu löschen. Nach Urteil des OLG Koblenz (Az. 3 U 1288/13) besteht kein umfassender Anspruch gegen einen früheren Partner auf Löschung von überlassenen Dateien mit eigenen Foto- und Videoaufnahmen. Jedoch besteht ein solcher Anspruch, soweit es sich um erotische und intime Aufnahmen handelt.
Die während einer Beziehung im Einvernehmen erfolgte Fertigung von Lichtbildern und Filmaufnahmen stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person dar, da diese ihre Einwilligung erteilt hat, welche auch erfasst, dass der Andere die Aufnahmen im Besitz hat und über sie verfügt. Die erteilte Einwilligung kann jedoch widerrufen werden, wenn aufgrund veränderter Umstände dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen Vorrang vor dem Umstand zu gewähren ist, dass sie der Anfertigung dieser Aufnahmen zu irgendeinem Zeitpunkt zugestimmt hat.
Das ist nach Beendigung der Beziehung der Fall, wenn es sich um intime und damit den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Aufnahmen handelt.
Dem Urteil des OLG Koblenz lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte ist Fotograf. Während der zwischenzeitlich beendeten Beziehung der Parteien wurden einvernehmlich zahlreiche Bildaufnahmen der Klägerin gefertigt, darunter auch intime Aufnahmen, die sie - teilweise selbst gefertigt - dem Beklagten überlassen hat.
Die Klägerin machte einen Unterlassungsanspruch dahingehend geltend, der Beklagte habe es zu unterlassen, die Aufnahmen Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Diesen Anspruch erkannte er an. Das Landgericht hat den Beklagten darüber hinaus verurteilt, die in seinem Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von intimen Aufnahmen der Klägerin vollständig zu löschen. Soweit die Klägerin darüber hinausgehend die vollständige Löschung sie zeigender Aufnahmen beansprucht hat, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat gegen die teilweise Verurteilung zur Löschung Berufung eingelegt, die Klägerin ihrerseits gegen die Ablehnung einer vollständigen Löschung.
Das OLG Koblenz hat die Entscheidung des Landgerichts im vollen Umfang bestätigt. Die Klägerin habe zwar seinerzeit in die Erstellung und Nutzung der Lichtbilder eingewilligt. Allerdings sei die Einwilligung zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt, soweit es sich um intime Aufnahmen handele. Zudem könne die Einwilligung widerrufen werden, da das den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Interesse der Klägerin an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten sei als das Eigentumsrecht des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen. Da es sich um Bild- und Filmaufnahmen für den privaten Bereich gehandelt habe, werde auch das berufliche Tätigkeitsfeld des Beklagten nicht beeinträchtigt.
Die vollständige Löschung könne hingegen bei einer Abwägung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin mit den Eigentumsrechten auf Seiten des Beklagten nicht beansprucht werden. Anders als bei intimen Aufnahmen seien Lichtbilder, welche die Klägerin im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, in einem geringeren Maße geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu schädigen. Es sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen.
Vergessen im Netz muss möglich sein, so der Europäische Gerichtshof. Google kann daher verpflichtet werden, Verweise auf Webseiten mit personenbezogenen Daten aus seiner Ergebnisliste zu streichen.
Europas Bürger können von Google verlangen, dass Links zu unangenehmen Themen aus ihrer Vergangenheit nach längerer Zeit aus dem Netz gelöscht werden; so lautet eine aktuelle Entscheidung des Europäische Gerichtshofes (Rechtssache C-131/12). Google sei verpflichtet die Verweise aus seiner Ergebnisliste entfernen, wenn die dort nachzulesenden Informationen das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz einer Person verletzen.
Betroffen sind Links zu Webseiten, die bei der Suche nach einem Namen bei Google aufgelistet werden und sensible persönliche Daten zu einer Person enthalten. Google muss diese löschen, wenn seit der Veröffentlichung Jahre verstrichen sind oder die Informationen nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck entsprechen, wie etwa bei einer Zwangsversteigerung.
Der Löschungsanspruch ist laut EuGH gerichtlich durchsetzbar. Kommt Google dem Begehr des Bürgers nach Löschung nicht nach, könne sich der Betroffene an die Datenschutzbehörden wenden.
Ausgenommen hiervon sind jedoch Personen des öffentlichen Interesses.
Der Entscheidung des EuGH lag eine Klage eines Spaniers zugrunde, dessen Grundstück vor über 15 Jahren zwangsversteigert wurde. Die amtliche Bekanntmachung hierüber wurde 1998 in einer spanischen Zeitung und im Internet veröffentlicht. Doch nach wie vor erschien bei Eingabe seines Namens einen Link zu diesen Informationen bei Google. Da die Pfändung längst erledigt sei, forderte er die Löschung des Eintrags.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt der EuGH aus, mit der Eingabe eines Namens bei einer Suchmaschine könne ein Nutzer „ein mehr oder weniger detailliertes Profil der gesuchten Personen erstellen“. Dies stelle einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Die Ergebnisse seien nichts anderes als eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Das EU-Recht verlange daher einen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer und denen der betroffenen Person.
Experten gehen davon aus, dass Google nun mit einer Flut an Löschanfragen rechnen muss.
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Doch welche Inhalte sind zulässig und was bedeuten die einzelnen Formulierungen?
Dieser Artikel soll Ihnen Aufschluss über die wichtigsten Aspekte zum Thema Arbeitszeugnis liefern.
Unabhängig davon, ob Sie Arbeitnehmer in Vollzeit, Teilzeit, als Praktikanten, haupt- oder nebenberuflich, als Aushilfen, auf Probe oder als leitende Angestellte tätig sind, laut § 109 GewO steht Ihnen ein Arbeitszeugnis zu. Für Auszubildende ist § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG) maßgeblich.
Ein einfaches Zeugnis bescheinigt die Dauer des Arbeitsverhältnisses und enthält eine kurze Tätigkeitsbeschreibung. Dies geschieht jedoch nicht automatisch. Vielmehr muss der Arbeitnehmer das Zeugnis bei seinem Arbeitgeber einfordern.
Grundsätzlich kann auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis beansprucht werden. Darin wird auch die Leistung und Führung des Arbeitnehmers beurteilt. Selbst nach nur kurzer Beschäftigungsdauer hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis (vgl. Urteil des LAG Köln, Az. 4 Sa 1485/00). Bei leitenden Angestellten oder Arbeitnehmern in gehobenen, verantwortungsvollen Positionen ist in der Regel das qualifizierte Zeugnis zu erteilen.
Das Arbeitszeugnis dokumentiert den beruflichen Werdegang und die fachliche Entwicklung. Es sollte zumindest angeben, wie lange der Arbeitnehmer beschäftigt war und welche Tätigkeit er ausgeübt hat. Entscheidend ist stets die Leistungsbeurteilung: Die dabei verwendeten Formulierungen müssen wohlwollend ausfallen - so die Rechtsprechung. Auch kritische Beurteilungen der Arbeitsleistung müssen daher positiv formulieren werden. Es haben sich im Laufe der Zeit bestimmte Formulierungen entwickelt, welche Sie als Arbeitnehmer kennen sollten. Da die Zeugnissprache immer positiv ist, kommt es auf den Zusammenhang an, in den sie gesetzt werden. So können aufwertende Adverbien (stets, sehr, in hohem Maße) und Adjektive (groß, hoch, äußerst) eine Bewertung z. B. verbessern: Beispielsweise macht das Wort "stets" deutlich, dass der Mitarbeiter konstant diese Leistung erbracht hat. Fehlt "stets", bedeutet das eine Abwertung. Auch das Fehlen berufstypischer Bewertungen kann eine Abwertung darstellen - so sollte etwa bei einer Kassiererin die Ehrlichkeit unbedingt erwähnt werden.
Der Schlussnote schenken Personalverantwortliche besondere Beachtung. Hier haben sich einige Standardformulierungen herausgebildet, die in Noten übersetzt werden können. Zur Zufriedenheit bedeutet eine Vier, stets zur Zufriedenheit oder zur vollen Zufriedenheit eine Drei, zur vollsten Zufriedenheit oder stets zur vollen Zufriedenheit eine Zwei und stets zur vollsten Zufriedenheit eine Eins.
Wirklich gute Zeugnisse enthalten eine sogenannte Schlussformel, wie z. B. "Wir bedauern das Ausscheiden unseres Mitarbeiters, bedanken uns bei ihm für seine stets wertvolle Arbeit und wünschen ihm für die Zukunft viel Erfolg". Auch hier sind Negativhinweise möglich: Wird dem Mitarbeiter zum Beispiel in der Schlussformel für seine Zukunft insbesondere Gesundheit gewünscht, weist auf erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten hin, was grundsätzlich unzulässig ist.
In erster Instanz hattedas Landgericht Frankfurt am Main den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte betrieb verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, hierunter auch einen sogenannten Routenplaner. Um den Routenplaner nutzen zu können musste man zuvor seinen Vor- und Nachnamen, Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingeben. Aufgrund der Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Die Betätigung der Schaltfläche "Route berechnen" führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 EUR eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem "Scrollen" wahrgenommen werden. Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die ahnungslosen Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung. Zahlte man nicht, erhielt man zunächst eine Erinnerung, einige Nutzer erhielten auch sofort Post vom Rechtsanwalt. In den Schreiben wurde den Nutzern für den Fall der Zahlungsverweigerung mit einem SCHUFA Eintrag gedroht.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat sich
der Angeklagte mit Revision gewandt. Er hat vor allem beanstandet, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine Täuschungshandlung nicht vorliege und den Nutzern zudem kein
Vermögensschaden entstanden sei.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Rechtsmittel verworfen. Er begründet seine Entscheidung damit, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der jeweiligen Leistung gezielt verschleiert worden sei. Dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB (Betrug) dar.
Eine Täuschung sei nicht deshalb
ausgeschlossen, weil der Nutzer den Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit bei eingehender Lektüre hätte erkennen können, denn die Seite zielte gerade darauf ab, die Unaufmerksamkeit der
Internetnutzer auszunutzen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im
binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken).
Auch ein Vermögensschaden sei entgegen der
Auffassung des Angeklagten gegeben, da eine Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit erfolgt, die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit
für den Nutzer allerdings keinen Wert aufweise..
Urteil des BGH vom 05.03.2014, Az.: 2 StR 616/12
Zum 1. Mai 2014 wird die Neuregelung des Verkehrszentralregister mitsamt des neuen Punktesystems in Kraft treten. So wird aus dem Verkehrszentralregister dann das Fahreignungsregister mit maßgeblichen Änderungen.
Gleichwohl kann es für einen Führerscheininhaber aktuell sinnvoll sein, die rechtskräftige
Ahnung eines Verkehrsverstoßes bis zum 1. Mai hinauszuzögern.
Denn anders als bislang verlängert sich die Tilgungsfrist für einen Punkteeintrag im neuen Flensburger Register nicht dadurch, dass eine weitere Tat begangen wird. Vielmehr wird ab dem 1. Mai
jede Eintragung nach Ablauf einer Frist automatisch getilgt. Jeder Eintrag verjährt für sich, unabhängig davon, ob später ein weiterer Eintrag folgt. Und da Eintragungen vor dem 1. Mai wie
bislang die Verjährung der Voreintragungen erheblich hemmen macht es ggf. Sinn, einen aktuellen Punkteeintrag tatsächlich bis zum 1. Mai hinauszuzögern.
Wie bislang üblich werden auch in das neue Fahreignungsregister nur rechtskräftige Bußgeldbescheide, Strafbefehle oder Verurteilungen eingetragen. Die Rechtskraft tritt jeweils ein, wenn nicht binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung schriftlich Einspruch eingelegt wird. Insofern können durch Einspruchseinlegung zunächst die Rechtskraft und infolgedessen auch die Eintragung im Register „hinausgezögert“ werden.
Auf diese Weise können mit Punkten vorbelastete Führerscheininhaber, auch wenn sie sich nicht gegen den Vorwurf des Verkehrsverstoßes an sich wehren möchten, bequem dafür Sorge tragen, dass zumindest nicht durch einen weiteren Punkteeintrag vor dem 1. Mai Altpunkte länger als unbedingt nötig mitgeschleppt werden müssen.
Man sollte sich jedoch zwingend zuvor Klarheit über den aktuellen Punktestand verschaffen. Denn nur wer genau weiß, wie seine aktuelle Punktesituation aussieht, kann überhaupt beurteilen, ob dieser taktische Einspruch überhaupt Sinn macht oder nicht vielleicht sogar aufgrund des neuen Punktesystems für den Betroffenen ungünstig ist. Denn das neue Punktesystem verfügt lediglich noch über eine Skala von 1-8 wohingegen bislang Punkte von 1-18 gewertet wurden. In der Konsequenz bedeutet dies, dass Verkehrsverstöße zukünftig anders gewichtet werden.
Fazit: Das Verzögern von Punkteeinträgen bis zum 1. Mai 2014 kann sinnvoll sein. Es kann aber auch Nachteile für den Betroffenen nach sich ziehen. In jedem Fall müssen taktische Überlegungen vor dem Hintergrund fundierter Kenntnisse angestellt werden. Wir raten Ihnen daher, sich im Hinblick auf den Erhalt des Führerscheins anwaltlich beraten zu lassen.
In seiner neuesten Entscheidung vom 12.2.14 hat der BGH seine Linie zum Elternunterhalt erneut
bestätigt.
So entschieden die Richter, dass die „Aufkündigung des familiären Bandes“ durch einen Elternteil keine Verfehlung darstellt, die zum Verlust des Elternunterhaltsanspruches führt.
Zur Sache:
Über 4 Jahrzehnte wollte ein Vater nichts von seinem Sohn wissen; brach den Kontakt nach der Scheidung ab und reagierte auf Kontaktversuche des Sohnes stets ablehnend. Am Ende wurde der Sohn von seinem Vater sogar enterbt. Als der Vater dann ist Pflegeheim musste und seine Rente zur Deckung der Kosten nicht ausreichte, trat die Stadt Bremen an den Sohn heran und forderte ihn zur Zahlung von Elternunterhalt auf.
Dieser weigerte sich; das Amtsgericht Delmenhorst gab der Stadt Bremen, dass OLG Oldenburg
sodann dem Sohn Recht. Zur Begründung führte es aus:
Der Vater habe sich in der Vergangenheit bewusst und dauerhaft von der Familie, insbesondere seinem Sohn, distanziert und sich somit außerhalb des familiären Solidarverbandes gestellt, welcher
dann später zugunsten des Vaters nicht einfach wieder aufleben könne.
Dies sah der BGH in der Konsequenz anders:
Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Sie sind einander Beistand und Rücksicht schuldig. Selbstverständlich gibt es von diesem Grundsatz
auch Ausnahmen. Bspw. wenn der Unterhaltsberechtigte eine schwere Verfehlung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen begangen hat.
Die "Aufkündigung des familiären Bandes" gegenüber erwachsenen Kindern allein sei aber noch keine "schwere Verfehlung", die zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führe, so der BGH.
Im Ergebnis hat besagter Sohn daher für seinen Vater sowohl rückständigen als auch laufenden Elternunterhalt zu zahlen.
Wie bereits im letzten Teil unserer Serie angekündigt, möchten wir Sie im Folgenden über die wesentlichen Änderungen im Sozialversicherungsrecht informieren:
Die bundesweit geltenden Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigen ab 1.1.2014 von derzeit 3.937,50 EUR auf 4.050 EUR im Monat an.
Ebenfalls steigen die Beitragsbemessungsgrenzen der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Im Westen steigt diese auf 5.950 EUR/Monat und in den neuen Bundesländern auf 5.000 EUR/Monat.
Besondere Bemessungsgrenzen gelten in der Knappschaftlichen Rentenversicherung von jährlich 87.600 EUR (West) und 73.800 EUR (Ost).
Weiterhin haben sich auch der Höchstbeitrag und Beitragszuschuss zur Krankenversicherung verändert: Der maximale Arbeitnehmerbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld 2014 beträgt 332,10 EUR (8,2 %). Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers für Arbeitnehmer, die freiwillig gesetzlich oder privat sind, beträgt bundesweit 295,65 EUR (7,3 %).
Auch wurde die Bezugsgröße zum 1.1.2014 angepasst. Im Rechtskreis West steigt sie auf 2.765 EUR/Monat, im Rechtskreis Ost auf 2.345 EUR/Monat. In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt bei der Bezugsgröße keine Rechtskreistrennung, die Bezugsgröße West gilt bundesweit.
Durch die höhere Bezugsgröße entstehen auch Auswirkungen die Belastungsgrenze und so auf die Befreiung von den Zuzahlungen gem. § 61 SGB V). Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze können von den jährlichen Bruttoeinnahmen 2014 4.977 EUR für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und 3.318 EUR für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und Lebenspartner abgezogen werden.
Ebenfalls neu ist, dass eine beitragsfreie Familienversicherung für Ehegatten, Lebenspartner oder das Kind nur durchgeführt werden kann, wenn dessen Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) höchstens 395 EUR monatlich beträgt.
Das für die Krankengeldberechnung maßgebende kalendertägliche Höchstregelentgelt (§ 47 Abs. 6 SGB V) ab 1.1.2014 beträgt 135 EUR, der tägliche Krankengeldhöchstbetrag steigt auf 94,50 EUR.
Auch einige Änderungen im Gesundheitswesen sind seit dem 1.1.2014 rechtsverbindlich. So sollten gesetzlich Krankversicherter von nun an die elektronische Gesundheitskarte vorzeigen können. Ohne diese bzw. einen innerhalb von 10 Tagen nachgereichten gültigen Versicherungsnachweis kann der Arzt eine private Rechnung ausstellen.
Zum 1.1.2014 wurde zudem die Ausbildung zum Notfall-Sanitäter modernisiert. Dabei orientiert sich die Ausbildung stärker als bisher an anderen Gesundheitsberufen, ist von zwei auf drei Jahre verlängert worden und wird für die gesamte Dauer vergütet.
Auch im Bereich des Verbraucherschutzes hat das neue Jahr einige Änderungen mit sich gebracht. Unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen sollen eingedämmt werden.
Bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen dürfen Rechtsanwälte von privaten Internetnutzern, die zum ersten Mal eine Urheberrechtsverletzung begangen haben maximal eine Gebühr plus Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von 155,30 EUR verlangen. Nur wenn die geringe Gebühr nach den "besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist", dürfen sie hiervon abweichen und eine höhere Gebühr verlangen. Geklagt werden muss am Wohnort des Verbrauchers, der die Urheberrechtsverletzung begangen haben soll. Außerdem muss der Abmahnende in Zukunft genau darstellen, wofür die Abmahnzahlung gefordert wird. Die Gesetzesänderungen sollen Massenabmahnungen durch - auf Urheberrechtsverletzungen spezialisierte - Kanzleien verhindern.
Auch im Inkassowesen werden Deckelung und Regelsätze für Inkassokosten eingeführt. Inkassounternehmen müssen detailliert darlegen, wer ihr Auftraggeber ist, aus welchem Rechtsgrund sich die Forderung ergibt und wie sich die Inkassokosten berechnen. Für Inkasso-Firmen werden die Bußgeldhöchstsätze von 5000 auf 50.000 EUR angehoben und die Inkasso-Branche soll strenger beaufsichtigt werden. Die Informationspflicht für Inkassounternehmen wird allerdings erst ab 1.11.2014 wirksam.
Der Abschluss von Verträgen über Gewinnspieldienste ist nunmehr nicht mehr per Telefon möglich. Gewinnspielverträge müssen künftig per Fax oder E-Mail bestätigt werden. Allerdings gilt diese Regelung ausschließlich für Gewinnspiele. Bei unerlaubten Werbeanrufen steigt das Bußgeld auf bis zu 300.000 EUR.
Ab Mitte 2014 wird zudem das Insolvenzrecht reformiert. Die Insolvenzzeit wird von 6 auf 3 Jahre reduziert. Die Restschuldbefreiung in drei Jahren wird jedoch nur demjenigen erteilt, der in diesen drei Jahren 35% der zur Insolvenztabelle festgestellten Schulden sowie die Gerichtskosten aufbringen kann. Die Restschuldbefreiung wird nach Ablauf von fünf Jahren erteilt, wenn es dem Schuldner gelingt innerhalb dieses Zeitraums zumindest die gesamten Verfahrenskosten (in der Regel ca. ca. 1.500 - 3.000 EUR) zu bezahlen.
Im nächsten Teil unserer Reihe informieren wir Sie sodann über die Änderungen im Sozialversicherungsrecht.
Auch im neuen Jahr wird die Kanzlei Kesting Sie über aktuelle Themen, Rechtsprechung und Gesetzesänderungen informieren. Zu Beginn des Jahres haben wir eine kleine Reihe vorbereitet, welche Sie über anstehende Änderungen in diesem Jahr in Kenntnis setzen soll.
Zunächst zu den Änderungen im Bereich des Verbraucherschutzes sowie im Bereich von Prozesskosten – und Beratungshilfe:
Rechtssuchende, welche nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um einen Rechtsanwalt zu bezahlen, können Anspruch auf Beratungshilfe (außergerichtlich) und/aber Prozesskostenhilfe (gerichtlich) haben. Zum 01.01.2014 sind hierbei Neuregelungen in Kraft getreten. Es haben sich nicht nur die Formulare geändert, sondern es erfolgt von nun an auch eine strenge Überprüfung der Bedürftigkeit des Antragstellers. Die Formulare oder aber einen Beratungshilfeschein erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht oder in der Kanzlei Ihres Vertrauens.
Ebenfalls ab dem 01.01.2014 wurde die Rechtsmittelbelehrung im Zivilprozess eingeführt. Diese wird künftig Auskunft über Form, Frist und Art der möglichen Rechtsbehelfe geben, sowie das zuständige Gericht für den jeweiligen Rechtsbehelf benennen.
Viele Gerichtsentscheidungen haben sich bereits mit der Frage auseinandergesetzt, welche Auswirkungen eigentlich ein hohes/höheres Alter auf die Fahrerlaubnis bzw. die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis hat. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 13.3.2013 – 6 L 299/13) entschied u.a. über die Frage, ob eine Fahrprobe ein geeignetes Mittel sein kann, um über die praktischen Fahrfertigkeiten des Fahrerlaubnisinhabers Aufschluss zu geben. Im Rahmen dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung zu “Alter und Fahrerlaubnis” zusammengefasst und bejaht die Geeignetheit der Fahrprobe zur Überprüfung der Geeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers. Es führt aus:
“Das hohe Alter eines Fahrerlaubnisinhabers ist für sich genommen noch kein Grund, die Fahreignung anzuzweifeln. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 1 S 25.12 -, [...] Rdnr. 11 (= ZfSch 2012, 657).
Allerdings beginnen nach gerontologischen und verkehrspsychologischen Erkenntnissen bei vielen Menschen ab dem 40. Lebensjahr, häufig ab dem 50. Lebensjahr, die ersten Abbauprozesse. Hierzu ist bei Schubert u. a., Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Auflage (Juni 2005), S. 222 – zwar im Zusammenhang mit der Personenbeförderung, aber ohne hierauf beschränkt zu sein – ausgeführt:
“Das Sehvermögen lässt nach, insbesondere die Sehschärfe und die Fähigkeit zur Hell-/Dunkeladaption. Auch die Schnelligkeit und Genauigkeit der Auffassung vor allem in komplexen Verkehrssituationen verschlechtert sich.
Das Leistungstempo wird geringer. Auch die Leistungsgüte und -genauigkeit sind insbesondere unter Zeitdruck zunehmend beeinträchtigt.
Bei hohen und komplexen Leistungsanforderungen steigt die Gefahr der Überforderung.
Beeinträchtigungen finden sich insbesondere beim Umgang mit neuen Situationen.
wenige alte Menschen neigen zur Selbstüberschätzung; (…)”
Trifft hohes Lebensalter (deutlich jenseits der 50 Jahre) mit einer Verkehrsauffälligkeit zusammen, die möglicherweise von diesen Abbauprozessen beeinflusst ist, kann dies in der Gesamtschau auf ein altersbedingtes Nachlassen der geistigen und körperlichen Kräfte hinweisen, das Anlass zu Zweifeln am Fortbestand der Fahreignung gibt. Das gilt insbesondere, wenn die Verkehrsauffälligkeiten von – typischerweise straßenverkehrserfahrenen – Polizeibeamten festgestellt und der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG übermittelt worden sind.
Selbst wenn sich solche Schwächen bislang nicht in Unfällen oder anderen Verkehrsauffälligkeiten manifestiert haben, kommt dem regelmäßig nicht die Bedeutung zu, dass die Fahrfähigkeit nicht überprüft werden dürfte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1987 – 7 C 79.86 -, [...] Rdnr. 10 (= NJW 1988, 925) m.w.N.
Allerdings bietet nicht schon jeder altersbedingte Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte Anlass für eine Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis; hinzutreten muss vielmehr, dass es im Einzelfall zu nicht mehr ausreichend kompensierbaren, für die Kraftfahreignung relevanten Ausfallerscheinungen oder Leistungsdefiziten gekommen ist. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 1 S 25.12 -, [...] Rdnr. 11 (= ZfSch 2012, 657).
Bestehen solche Zweifel, sind auf der Grundlage von §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 2 FeV regelmäßig ärztliche Gutachten einzuholen, um diese auszuräumen oder die mangelnde Fahreignung festzustellen. Geben diese keinen hinreichenden Aufschluss darüber, ob die Fahreignung trotz altersbedingter Einschränkungen fortbesteht, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) nach § 11 Abs. 3 FeV anordnen oder gemäß § 11 Abs. 4 FeV eine Fahrprobe zu verlangen.
Bei Zweifeln am Fortbestand der Fahreignung in höherem Lebensalter kann eine Fahrprobe grundsätzlich ein geeignetes Mittel sein, um über einen wichtigen Teilbereich der Fahreignung, nämlich die praktischen Fahrfertigkeiten, Aufschluss zu geben. Denn es ist allgemein anerkannt, dass ältere Fahrerlaubnisinhaber mit langer Fahrpraxis psycho-physische Leistungsminderungen bis zu einem gewissen Grad durch Erfahrung und gewohnheitsmäßig geprägte Bedienungshandlungen ausgleichen können. Zur Feststellung einer solchen möglichen Kompensation wird sich, etwa zusätzlich zu funktionspsychologischen Leistungstests, häufig auch eine praktische Fahrprobe anbieten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1987 – 7 C 79.86 -, [...] Rdnr. 12 (= NJW 1988, 925).
Insbesondere ist die Anordnung einer zusätzlichen Fahrprobe weniger einschneidend für den langjährigen Fahrerlaubnisinhaber als die zusätzliche Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit einer in diesem Verfahren gegebenenfalls erforderlich werdenden Fahrverhaltensprobe durch den psychologischen Gutachter. Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 23. November 2011 – 11 CS 11.2067 -, [...] Rdnr. 14 m.w.N., und Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung.“
Im zu entscheidenden Fall hatte die Verwaltungsbehörde die Fahrererlaubnis entzogen. Das Verwaltungsgericht hat diese Entscheidung nicht beanstandet, da der Fahrererlaubnisinhaber (Alter unbekannt) eine Fahrprobe abgelegt hat, bei der es verschiedene Beanstandungen gab. u.a. das Beinahe-Überfahren einer roten Ampel, wodurch das Einschreiten des begleitenden Fahrerlehrers erforderlich wurde.
Der Bundesgerichtshof hat vor zwei Tagen eine wichtige Entscheidung für alle Flugreisenden getroffen. Er hat entschieden, dass die nachfolgenden Klauseln, wegen unangemessener Benachteiligung des Reisenden unwirksam sind:
„Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen.“
„Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.“
Der BGH entschied, dass der Reisveranstalter sich nicht vorbehalten dürfe, die Flugzeiten beliebig abzuändern. Vielmehr müsse hierfür ein sachlicher Grund vorliegen. Dies gelte selbst dann, wenn im Reisevertrag die Flugzeiten ausdrücklich als „voraussichtlich“ gekennzeichnet sind. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2013 - X ZR 24/13)
Der Beischlaf zwischen Personen unterschiedlicher Altersgruppen kann nicht nur gesellschaftliche sondern auch strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen, derer sich die Beteiligten nicht bewusst sind.
Oftmals sind Beschuldigte des sexuellen Missbrauchs in Anbetracht des Tatvorwurfs schockiert. Denn oftmals steht hinter dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Jugendlichen nicht der pädophile Onkel, sondern vielmehr um normale Geschlechtspartner, die entweder nicht wussten, dass es sich bei dem Sexualpartner um ein Kind oder Jugendlichen im juristischen Sinne handelt oder schlicht weg nicht wissen, dass der Geschlechtsverkehr zwischen verschiedenen, gesetzlich sehr unterschiedlich und kompliziert geregelten Altersgrenzen strafbar ist.
Es ist nicht selten, dass ein über 21-Jähriger mit einer unter 16-Jährigen Sex hat und sich aufgrund ihres Äußeren oder vielleicht auch weil das Mädchen ein falsches Alter nannte, gar nicht darüber im Klaren ist, dass er eine strafbare Handlung begeht.
Mit diesem Artikel möchten wir über die gesetzlich festgelegten Altersgrenzen des legalen Beischlafs zwischen verschiedenen Altersgruppen, sowie über Folgen und eines Verstoßes hiergegen informieren. Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur, wenn einvernehmliche sexuelle Handlungen vorliegen. Sobald sexuelle Handlungen im widerstandsunfähigen Zustand oder unter Drohung oder Gewalt vorgenommen werden (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung), sind andere Regelungen heranzuziehen.
Sex mit Kindern, also Personen, die unter 14 Jahre alt sind, ist als sexueller Missbrauch von Kindern strafbar. Soweit der Geschlechtsakt vollzogen wird oder sonst ein Akt vorgenommen wird, der mit dem Eindringen in den Körper des Kindes verbunden ist, wird diese Tat als schwerer sexueller Missbrauch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren Haft bestraft!
Dies heißt, dass jeder über 14 Jährige der mit einem unter 14-Jahre alten Kind Sex hat sich strafbar macht, soweit er das Alter des Kindes kennt. Strafbar macht sich auch, wer das Alter des Kindes nicht sicher weiß, es allerdings für möglich hält, das Kind sei unter 14 und ihm diese Tatsache gleichgültig ist. Wer nicht weiß, dass das Kind unter 14 ist und dies auch nicht billigend in Kauf nimmt, der handelt zumindest hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Vorsatz und wird somit nicht nach dieser Norm bestraft. Unter Umständen kann in solchen Fällen jedoch eine Strafbarkeit hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen angenommen werden.
Bei Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren ist zunächst zu unterscheiden, ob die sexuelle unter Ausnutzung einer Zwangslage bzw. gegen Entgelt bzw. im Rahmen eines Ausbildungs- Erziehungs- und Betreungsverhältnisses stattfindet oder nicht.
Wir eine Zwangslage des Jugendlichen ausgenutzt, oder zahlt der Beschuldigte dem Jugendlichen für die sexuelle Handlungen Geld, macht er sich des sexuellen Missbrauchs Jugendlicher strafbar.
Wer sexuelle Handlungen mit einem unter 16-jährigen Jugendlichen vornimmt, wenn ihm dieser zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung überlassen wurde, und zwar auch dann, wenn kein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wurde, wird wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bestraft. Allerdings kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.
Ebenfalls strafbar macht sich, wer als 21 jähriger (und älter) sexuelle Handlungen an einem Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren vornimmt und dabei die fehlende Fähigkeit des Jugendlichen zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt hat sowie seitens der Eltern ein Strafantrag gestellt wurde. Die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung meint dabei dass der Jugendliche in der Lage ist, seine Veranlagung und sexuelle Ausrichtung sowie die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung und eine etwa hierdurch drohende Gefährdung zu erkennen.
Da die Jugendlichen heutzutage in einem Alter zwischen 14 und 16 Jahren weitestgehend aufgeklärt sind, wird man nur in wenigen Fällen von einer fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausgehen können.
Entgegen der weit verbreiteten Meinung, dass Sex mit Jugendlichen ab 16 Jahren generell erlaubt ist, gilt auch hier eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs, wenn die sexuellen Handlungen unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt stattfinden. Außerdem werden sexuelle Handlungen mit Jugendlichen im Alter von 16 und 17 Jahren bestraft, wenn dem Täter der Jugendliche zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist und das damit verbundene Abhängigkeitsverhältnis missbraucht wurde.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass sexuelle Handlungen mit einem leiblichen Kind oder einem angenommenen Kind (Adoptivkind) unabhängig vom Alter oder einem etwaigen Abhängigkeitsverhältnis strafbar sind.
Sexualstrafverfahren sind ein äußerst sensibeles Thema und in der Regel mit sehr hohen Strafen bedroht (80 % aller Verurteilungen im Sexualstrafrecht sind Freiheitsstrafen). Sowohl Opfer als auch Täter sollten sich in diesem Fällen an einen spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens wenden, da ein solches Verfahren für beide Seiten mit negativen Reaktionen (Öffentlichkeit, Presse, Familie etc.) verbunden sein kann.
Ausweislich des SGB II sollen EU-Bürger, welche ausschließlich zum Zwecke der Arbeitssuche nach Deutschland kommen, keinen Anspruch auf Hartz IV haben. Diese Vorschrift hat das Landessozialgericht München nunmehr für europarechtswidrig erklärt.
Grundsätzlich ist der Anspruch auf Hartz IV von der Staatsangehörigkeit unabhängig zu gewähren. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber in § 7 SGB II einen Ausschluss normiert, um zu vermeiden, dass Einreisen in die Bundesrepublik nur erfolgen, um dann Sozialleistungen zu beziehen.
Allerdings genießen Unionsbürger innerhalb der EU Freizügigkeit und haben ein Recht auf Gleichbehandlung. Ein Ausschluss der Unionsbürger von Hartz IV steht hierzu im Widerspruch. Eine einheitliche Rechtsprechung gab es bisher auch nicht.
Das Bayrische Landessozialgericht sprach nunmehr (Az: L 16 AS 847/12) einem italienischen Bürger die Leistungen nach dem SGB II zu, da es die Auffassung vertritt, die Norm verstoße gegen das Recht des EU.
Da andere Landessozialgerichte in vergleichbaren Fällen anders entschieden haben, wurde die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie dieses die Rechtsfrage klären wird.
Gestern fand bekanntermaßen der erste deutschlandweite Blitzmarathon statt. In diesem Zusammenhang kam es natürlich auch zu ungewöhnlichen Vorfällen (laut Bericht auf spiegel-online), hierunter ein Dortmunder, welcher am gestrigen Tage gleich zweimal zur Kasse gebeten worden ist. Er raste am gestrigen Tage mit 46 km/h zu viel in eine Kontrollstelle, die zugelassene Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h. Bei der Überprüfung des Verkehrsteilnehmers hat man zudem festgestellt, dass er seine Kfz Steuer nicht entrichtet hatte. Wutentbrannt raste der Autofahrer davon und wurde ein zweites Mal blitzt.
In Krefeld hingegen stoppte ein Lama die Überführung der Verkehrssünder. Dieses war entlaufen und sprang unkontrolliert über die Motorhauben der Autos, so dass eine Messung hierdurch unmöglich wurde. Sicherlich hätte auch der Dortmunder ein solches Lama gut gebrauchen können…
Das Oberlandesgericht Hamm entschied unter dem Az. 1 RBs 135/13, dass die Verhängung eines Bußgeldes gegen den Halter eines PKWs, welcher diesen innerhalb einer Umweltzone abstellte, rechtmäßig sei.
Der 35 Jahre alte PKW eines rumänischen Herstellers wurde im Stadtgebiet Dortmund mit einer Umweltplakette versehen in einer Umweltzone abgestellt. Die an dem Fahrzeug angebrachte Umweltplakette wies jedoch ein anderes Kennzeichen auf.
Die Teilnahme am Verkehr erfasse nicht nur den fließenden Verkehr. Vielmehr sei Verkehr im Sinne der Vorschrift auch den ruhenden Verkehr - also das parken, so dass eine Inbetriebsetzen des Fahrzeuges nicht erforderlich gewesen sei. Der Betroffene musste daher ein Bußgeld i.H.v. 40,00 € bezahlen.
Weiterhin, so das Gericht, muss es möglich sein zu überprüfen, ob das jeweilige Fahrzeug über eine Umweltplakette verfügt. Hierbei ist unabdingbar, dass das Kennzeichen des Fahrzeuges mit dem auf der Umweltplakette übereinstimmt.
Auch wenn der Käufer zuvor die Möglichkeit hatte sich im Ladenlokal des Online-Händlers beraten zu lassen, gilt das Widerrufsrecht, so urteilte das Landgericht Berlin (Az: 83 S 52/12).
Dem Urteil lag ein Streit zwischen Käufer und dem Inhaber eines Versandhandels zugrunde. Dieser hatte sich, nach Besichtigung im Ladenlokal, eine Lederjacke bei dem Online-Händler bestellt und diese sodann ohne Anprobe zurück geschickt. Der Kaufpreis wurde ihm erstattet. Kurze Zeit später wurde die Jacke erneut zu einem reduzieren Preis angeboten. Der Käufer bestellte die Jacke erneut und sandte sie wieder zurück. Diesmal verweigerte der Online-Händler die Rückerstattung des Kaufpreises. Zur Begründung führte er an, reduzierte Ware sei vom Umtausch ausgeschlossen. Zudem habe der Käufer sich bereits ein Bild von der Ware machen können, als er im Ladenlokal gewesen sei, spätestens aber bei der ersten Bestellung, so dass die Vorschriften über Fernabsatzverträge nicht anwendbar seien.
Wörtlich: „Der Kläger habe die Kenntnis aller für den Abschluss des Vertrages erforderlichen Informationen nicht ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel erlangt.“
Das Landgericht Berlin entschied, dass die Anwendung der Vorschriften über den Fernabsatzvertrag hier nicht ausgeschlossen ist und folgte der Argumentation des Verkäufers somit nicht. Durch den Besuch im Ladengeschäft hat sich der Käufer lediglich einen Eindruck über die Seriosität des Unternehmens verschafft. Es bestand zudem weiterhin eine Unsicherheit in Bezug auf den Vertragsgegenstand. Der Zeitraum zwischen den beiden Bestellungen war so groß, dass man davon ausgehen musste, dass der Käufer das Kleidungsstück nochmal auf Größe, Qualität etc. überprüfen muss, bevor er sich zum Kauf entscheidet. Er konnte des Vertrag mithin wirksam widerrufen.
Weiterhin stellte das Gericht klar, dass ein Widerrufsrecht auch in Bezug auf reduzierte Ware nicht wirksam ausgeschlossen werden kann, denn § 312g BGB verbietet ein Abweichen von den Regelungen der §§ 312 ff. BGB zum Nachteil des Verbrauchers.
Wird ein Urlauber nach lautstarken Auseinandersetzungen mit seiner Partnerin aus dem Hotel geworfen, und muss daher vorzeitig nach Deutschland zurückkehren, so ist die Reiseleistung als mangelhaft zu bewerten. Dem Urlauber steht daher ein Schadensersatzanspruch zu.
Der unbegrenzter Getränkeausschank bei einem All-inclusive-Urlaub verleite bekanntermaßen zu übermäßigem Alkoholgenuss - und daraus resultierende lautstarke Auseinandersetzungen sind kein ausreichender Grund für eine Vertragskündigung durch den Reiseveranstalter.
Der betroffene Urlauber und seine Lebensgefährtin hatten eine 18-tägige All-inclusive-Reise in die Türkei zu einem Preis von knapp 1.100 Euro gebucht.
Nach ca. einer Woche wurden sie wegen vermeintlicher nächtlicher Ruhestörung ihres ersten Hotels verwiesen. Die Reiseleitung kümmerte sich um eine anderweitige Übernachtungsmöglichkeit. Kurz nach der Ankunft der Urlauber im zweiten Hotel haben sich diese sofort an die dortige Poolbar begeben, wo es dann erneut zu Problemen mit den Urlaubern kam. Unter anderem haben die beiden in unsittlicher Manier an der Bar Zärtlichkeiten ausgetauscht, woraufhin das Hotel sich weigerte, sie überhaupt erst einzuchecken.
Sie hatten daher nur noch die Möglichkeit die Reise vorzeitig zu beenden und sich selbst einen Rückflug auf eigene Kosten zu organisieren. Diese Kosten verlangten sie nunmehr im Wege der Klage vom Reiseunternehmer zurück.
Zu Recht – urteilte das Amtsgericht Viersen (Az: 2 C 446/11).
Der Reiseunternehmer führte an, die Urlauber seien ständig betrunken gewesen und haben sich unangemessen verhalten. Mithin tragen sie selbst die Schuld für die vorzeitige Beendigung der Reise.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Vielmehr vertritt es die Auffassung, dass ein all-inclusive-Urlaub sich gerade durch die unbegrenzt zur Verfügung stehenden Speise und Getränke auszeichne und daher auch der vermehrte Konsum alkoholischer Getränke zum typischen Reiseverhalten der Urlauber gehöre. Aus diesem Grunde sei alkoholbedingtes Fehlverhalten in einem höheren Maße zu tolerieren. Auch lautstarke Auseinandersetzungen seien noch hinzunehmen.
Der Reiseveranstalter wurde verurteilt, den vorzeitigen Rückflug in Höhe von 146,50 Euro sowie die individuelle Zugfahrt vom Flughafen nach Hause in Höhe von 20 Euro zu ersetzen.
Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied, dass die Person, welche es sich zum Hobby mache, regelmäßig Falschparker aufzuschreiben, einer "denunziatorischen Tätigkeit" nachgehe und Behörden nicht zur Verfolgung der registrierten Ordnungswidrigkeiten zwingen könne.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Göttingen hat das OVG zurückgewiesen, so dass „Knöllchen-Horst“ erneut vor Gericht gescheitert ist.
Der selbst ernannte Ordnungshüter soll in den letzten Jahren mehr als 10.000 Falschparker im Kreis Osterode angezeigt haben. Bekanntheit erlangte er deutschlandweit, als er einen Rettungshubschrauber aufschrieb, der während eines Notfalleinsatzes auf einem Bürgersteig stand. Zuletzt verweigerte der Landkreis immer öfter die Bearbeitung dieser Anzeigen, so dass der Frührentner nunmehr vor Gericht zog. Seine Klage blieb ohne Erfolg.
"Knöllchen-Horst" messe sich die Rolle eines Ermittlungsbeamten an, so die Richter zu seinem Antrag. Er verfolge kein schützenswertes Eigeninteresse. Vielmehr ginge es ihm nur "um die Pflege eines recht speziellen Hobbys". Wäre eine Bußgeldbehörde gezwungen solche Fälle zu bearbeiten, würde eine Privatperson den Personaleinsatz staatlicher Stellen bestimmen. Ein solcher Einfluss stehe dem Kläger jedoch nicht zu. Weiterhin habe er auch keinen Anspruch auf Auskunft darüber, was aus den Anzeigen wurde.
In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass auch „Köllchen-Horst“ schon ein Knöllchen kassiert hat – über einen Betrag von 10,00 € wegen Überschreiten des Tempolimits. Doch er wollte nicht zahlen und zog vor Gericht, wo er ebenfalls unterlag.
Eisenbahnunternehmen müssen ihren Kunden bei Verspätungen auch dann Fahrpreise teilweise erstatten, wenn höhere Gewalt der Grund der Verspätung ist. Das entschied heute der Europäische Gerichtshof.
Bahnreisende haben auch bei höherer Gewalt, z.B. Unwetter oder Streik, Anspruch auf Entschädigung für Verspätungen. Reisende haben laut EU-Gesetz bei Verspätungen von ein bis zwei Stunden ein Recht auf Erstattung von mindestens einem Viertel des Preises der Fahrkarte. Ab einer Verspätung von zwei Stunden müssen die Bahnunternehmen mindestens die Hälfte des Preises erstatten.
Dies solle keine Bestrafung für den Unternehmer sein, sondern den Preis kompensieren, welchen der Fahrgast als Gegenleistung für eine nicht vertragsgemäße Leistung erbracht hat.
Die Deutsche Bahn reagierte positiv auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.
Ein Vergleich mit den Rechten von Passagieren im Flug-, Schiffs- oder Busverkehr sei jedoch nicht angebracht, so die Luxemburger Richter. Diese Verkehrsformen seien nicht mit dem Bahnverkehr vergleichbar.
Das Urteil betrifft europaweit alle Bahnunternehmen. Klauseln innerhalb der Beförderungsbedingungen, die Entschädigungen bei höherer Gewalt ausschließen, sind demnach ungültig.
Spricht der Vermieter seinem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen aus, so hat dieser, je nach konkretem Fall, eine Überlegungsfrist von zwei bis drei Monaten, um dem Verlangen zuzustimmen. Der BGH entschied am 25. September 2013 (Pressemitteilung vom 25.09.2013 Nr. 157/2013), dass es allerdings auch unschädlich ist, wenn der Vermieter dieses Erhöhungsverlangen verfrüht ausspricht.
Im konkreten Fall forderte der Kläger seine Mieter mit Schreiben vom 7. Januar 2011 auf, einer Erhöhung der Kaltmiete zum 1. August 2011 zuzustimmen. Eine Zustimmung der Beklagten erfolgte nicht, so dass der Vermieter diese einklagte.
In der ersten Instanz ist seine Klage abgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Vermieters hatte Erfolg – das Gericht gab ihm Recht. Daraufhin legten die Beklagten gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Revision vor dem Bundesgerichtshof ein.
Dieser bestätigte am 25.September 2013, dass der Vermieter nicht gehindert sei, sein Erhöhungsverlangen auch schon vorzeitig einzureichen. Rechte des Mieters würden durch diese Vorgehensweise nicht beeinträchtigt werden. Dies gelte auch insbesondere für das, dem Mieter zustehende, Sonderkündigungsrecht bei Mieterhöhung nach § 561 BGB. Ihm stehe weiterhin die Möglichkeit offen, sich durch außerordentliche Kündigung zum Ende des übernächsten Monats von dem Mietverhältnis zu lösen und bis zu dessen Beendigung die Wohnung unter unveränderten Bedingungen – also Zahlung der nicht erhöhten Miete – zu nutzen. Folglich sei der Mieter durch ein verfrühtes Mieterhöhungsverlangen in keinster Weise benachteiligt.
Ausweislich der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom heutigen Tage, Nr. 156/2013, hat sich dieser heute mit der Frage befasst, ob die Klausel in einer Gebrauchtwagen-Garantie unwirksam ist, wenn dort festgelegt ist, dass die Garantieansprüche an die Durchführung der Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten in der Werkstatt des Verkäufers/Garantiegebers oder eine vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt geknüpft sind.
Der Kläger macht gegen ein Autohaus Ansprüche aus einer Gebrauchtwagen-Garantie geltend, welche er separat zum PKW erworben hatte. Der Preis für die Garantie war in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen. Der Kauf erfolgte im November 2009. Die maßgebliche Klausel, welche zu einer Enthaftung des Autohauses führen sollte, lautete:
"Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (...)".
Im April 2010 ließ der Kläger den vierten Kundendienst an dem Fahrzeug in einer freien Werkstatt durchführen. Kurze Zeit später blieb das Fahrzeug infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen. Ein vom Kläger eingeholter Kostenvorschlag für eine Fahrzeugreparatur belief sich auf 16.063,03 €.
Der Kläger verklagte das Autohaus und verlor in der ersten Instanz.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 3.279,58 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt, nachdem der Kläger nach erfolgter Reparatur seinen Anspruch nur noch in dieser Höhe verfolgt hat.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Autohauses blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Klausel des Garantievertrages gemäß § 307 Abs. 1 S.1 BGB unwirksam ist. Durch die Klausel würde der Verbraucher unangemessen benachteiligt werden, da er den Garantieanspruch ohne Rücksicht darauf verliert, ob die Versäumung der Wartungsobliegenheiten tatsächlich zum eingetretenen Schaden geführt hat.
Der Betroffene hat die Ampel an einer Kreuzung, als diese für ihn rot zeigte umfahren. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene den C -Weg und wollte links in die P-Straße abbiegen. Da an der Kreuzung die Ampel für ihn rot zeigte, bog der Betroffene vor der Kreuzung nach links auf das Gelände einer im Eckbereich der beiden Straßen liegenden Tankstelle ab. Er durchquerte das Gelände der Tankstelle und verließ dieses an der Ausfahrt zur P-Straße. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes verurteilt. Auf die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat das OLG Hamm (Beschl. v. 02.07.2013 – 1 RBs 98/13) den Betroffenen freigesprochen.
Sein Verhalten sei kein Rotlichtverstoß im Sinne des § 37 StVO. Das OLG führt hierzu aus:
“Das Rotlicht verbietet dagegen nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa auf einen Parkplatz oder – wie hier – ein Tankstellengelände einzufahren. Ebenso wenig untersagt es, von einem nicht durch die Signalanlage geschützten Bereich auf den hinter dieser, durch sie also geschützten Verkehrsraum zu fahren; denn das Rotlicht wendet sich selbstverständlich nur an denjenigen Verkehrsteilnehmer, der es – in seiner Fahrtrichtung gesehen – vor sich findet (BayObLG NZV 1994, 80; BayObLG, Beschl. v. 07.07.1981- 2 Ob OWi 185/81 zit. nach Janiszewski NStZ 1982, 107, 109; OLG Hamm VRS 55, 292, 293; OLG Köln DAR185, 229, 230; OLG Oldenburg NJW 1985, 1567; Janker in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl., StVO § 37 Rdn. 3; vgl. auch Lehmpuhl DAR 2002, 433). Mit einer solchen Vorgehensweise nutzt der Verkehrsteilnehmer lediglich eine Lücke, die es ihm ermöglicht, sich außerhalb der Reichweite des Haltegebots fortzubewegen. Das auch ansonsten zulässige und nicht bußgeldbewehrte Verhalten des Auffahrens und Verlassens eines Privatgrundstücks wird nicht dadurch zur Ordnungswidrigkeit, dass es durch die Vermeidung des Anhaltens vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage motiviert ist. Die oben geschilderte Gefährdungslage ist bei einer solchen Verhaltensweise nicht gegeben. Vielmehr ist lediglich die Gefährdungslage des (grundsätzlich aber erlaubten) Ein- und Ausfahrens auf ein bzw. von einem Privatgrundstück gegeben, die aber durch die Wechsellichtzeichenanlage nicht vermindert werden soll (OLG Hamm VRS 55, 292, 293). Diese Gefährdungslagen werden durch andere Verkehrsvorschriften hinreichend geregelt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.06.1985 – 4 StR 766/84; OLG Düsseldorf ZfSch 1984, 62, 63).”
Dies ist jedoch nicht gleichzusetzen mit dem Umfahren einer Lichtzeichenanlage über den Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder eine Busspur, um hinter der Ampelanlage in dem durch sie geschützten Bereich wieder auf die Fahrbahn aufzufahren. Um einen Rotlichtverstoß handelt es sich auch, wenn jemand auf einer Fahrbahn mit mehreren durch Leitlinien bzw. Fahrstreifenbegrenzungen und Richtungspfeile markierten Fahrstreifen mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in eine Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltlinie auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger wechselt.
Das Amtsgericht Erfurt sprach gestern eine junge Frau vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung frei, die bei einem Discobesuch im vergangenen Juni einem Raucher ein Glas an den Kopf geworfen hatte, nachdem dieser ihr provokant Zigarettenqualm ins Gesicht geblasen hatte. Sie haben in Notwehr gehandelt, so urteilte der Strafrichter.
Das Amtsgericht wertete das bewusste Anpusten mit Zigarettenrauch als Körperverletzung, so dass die 25-jährige sich gegen diese Rechtsverletzung zur Wehr setzen durfte.
In einer Discothek in Erfurt rauchte ein Mann trotz bestehenden Rauchverbotes, worauf die Studentin ihn mehrfach hingewiesen hatte. Als sie dann auf die Tanzfläche ging, folgte der Mann ihr und zündete sich eine Zigarette an. Er ging direkt auf sie zu, pustete ihr den Rauch ins Gesicht und fragte provozierend, was sie denn nun tun wolle. Daraufhin warf die junge Frau ein Glas nach ihm. Der Mann erlitt eine Beule am Kopf und zeigte die Studentin wegen gefährlicher Körperverletzung an. Er bestätigte die Schilderungen der Frau, vertrat jedoch die Auffassung, ihre Reaktion sei übertrieben gewesen.
Seitens der Staatsanwaltschaft wurde nach Abschluss der Beweisaufnahme beantragt, die Studentin freizusprechen. Das Anpusten mit Zigarettenrauch sei eine Beleidung; die Frau habe daher in Notwehr gehandelt.
Der Strafrichter ging noch einen Schritt weiter und wertete das Verhalten des Rauchers als Körperverletzung. Der Mann sei nah an die Frau herangetreten und habe ihr den Rauch "vermischt mit Speichelpartikeln" direkt ins Gesicht geblasen. Hierdurch seien die Schleimhäute der Studentin gereizt worden. Zudem enthalte Zigarettenrauch krebserregende Stoffe, sowie Viren und Bakterien. Diese Gesundheitsgefahren auch des passiven Rauchens seien inzwischen wissenschaftlich erwiesen. Durch das Anpusten habe der Mann die Frau bewusst und gewollt dieser Gesundheitsgefährdung ausgesetzt und somit eine Körperverletzung begangen. Der Wurf mit dem Glas gegen den Kopf des Mannes sei durch Notwehr gerechtfertigt gewesen.
Stolze Eltern veröffentlichen gerne die Fotos des Nachwuchses im Internet. Solange diese, z.B. über facebook nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden, mag man noch keine Bedenken haben. Doch wie sieht es aus, wenn die Bilder auf der Homepage der Familie landen, welche für jedermann zugänglich ist oder aber die neusten Familienvideos sich auf youtube wiederfinden?!
Unabhängig von Ihrem Alter haben auch Kinder ein allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild. Daher muss grundsätzlich vor Veröffentlichung der Bilder der Kleinen deren Einwilligung vorliegen. Ob für eine wirksame Einwilligung die Geschäftsfähigkeit des Kindes vorausgesetzt ist, ist zwischen den Juristen umstritten. Allerdings können auch minderjährige Kinder ab einem gewissen Alter selbst entscheiden, ob sie eine Veröffentlichung wünschen, oder nicht. Abzustellen ist hierbei auf ihre geistige Reife. Ist das Kind reif genug, um selbst zu entscheiden, so darf die Einwilligung nicht durch die Eltern als gesetzliche Vertreter ersetzt werden.
Es ist in diesen Fällen stets erforderlich, dass sowohl Kind als auch Eltern in die Veröffentlichung des Bildes/Videos einwilligen. Ohne Zustimmung der Eltern ist die Einwilligung des Kindes nicht wirksam.
Jedenfalls ist das Veröffentlichen von Bildern und Videos ohne oder gegen den Willen des Kindes dann unzulässig ist, wenn das Kind selbst darüber entscheiden kann, weil es Umfang und Tragweite zu beurteilen in der Lage ist.
Bisher war man davon ausgegangen, dass ab einem Alter von 14 Jahren grundsätzlich die Einsichtsfähigkeit des Kindes vorliegt. Da Kinder jedoch schon viel früher im Netz unterwegs sind und die Tragweite einer Veröffentlichung somit einschätzen könnten, dürfte diese Altersgrenze nach unten hin zu korrigieren sein,
Nicht nur aus rechtlicher Sicht ist es den Eltern daher anzuraten, ihre Kinder frühstmöglich in die Entscheidung über eine Veröffentlichung eines Fotos zu involvieren.
Zukünftig soll regelmäßig der Vermieter die Provision zahlen, welche bei einer Einschaltung von Maklern bei der Vermittlung der Wohnung fällig wird. Zu diesem Zweck will der Bundesrat in das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung das "Bestellerprinzip" einfügen.
Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf müssten Mieter nur dann für die Provision aufkommen, wenn sie ihrerseits einen Makler mit der Suche einer geeigneten Wohnung beauftragt haben. Teilweise wird dies als Eingriff in die Vertragsfreiheiten der Parteien ausgelegt. Nach Ansicht des Bundesrats führt die Maklerprovision (meist sind es zwei Monatsmieten) in Verbindung mit der Kaution "zu einer erheblichen finanziellen Belastung des Mieters zu Beginn eines Mietverhältnisses, die insbesondere für Geringverdiener und Familien nur schwer zu schultern ist". Insbesondere in Großstädten sei es häufig schwer, eine Wohnung zu finden, welche nicht über ein Maklerbüro vermittelt wird.
Zwar hat auch nach der aktuellen Rechtslage grundsätzlich derjenige, welcher den Makler beauftragt seine Courtage zu bezahlen, jedoch wurde in Ballungsräumen mit angespanntem Wohnungsmarkt die Zahlungsverpflichtung regelmäßig auf die künftigen Mieter abgewälzt. Zwar muss der Mieter dieser Vorgehensweise zustimmen, hat in dieser Situation faktisch jedoch keine andere Wahl, wenn er die Wohnung bekommen möchte.
Durch den Gesetzentwurf der Länder soll erreicht werden, dass nur jene Mieter, die einen Makler mit der Wohnungssuche beauftragen, dessen Provision zahlen müssen. Wurde eine Wohnung dem Makler schon vor dem Auftrag durch den Mieter vom Vermieter, einer Wohnungsverwaltung oder dem Vormieter zur Vermittlung benannt, dann darf nach dem Willen des Bundesrats der Mieter nicht mit den Gebühren belastet werden. Auch soll es dem Vermieter künftig verboten sein, die Provision auf den Mieter abzuwälzen.
Die Regierung betont, zum Schutz der Wohnungssuchenden vor einer finanziellen Überforderung dürfe bereits heute die Vermittlungsprovision nicht teurer als zwei Monatskaltmieten sein. Allerdings hat sie Zweifel daran, ob durch die vom Bundesrat angestrebte Regelung Wohnungssuchende tatsächlich finanziell entlastet werden: denn wird der Vermieter gesetzlich verpflichtet, die Maklerprovisionen selbst zu zahlen, so könnten er versuchen, diese Zusatzkosten durch eine Erhöhung der Miete wieder auszugleichen.
Immer häufiger berechnen wir Familienrechtler den sog. Elternunterhalt.
Viele würden sagen: Eine verkehrte Welt. Aber was gilt es zu beachten, wenn aus Kindern plötzlich Unterhaltsschuldner werden?
Hierzu hat der BGH erneut gerade im Hinblick auf die notwendige Leistungsfähigkeit eines unterhaltspflichtigen Kindes mit Beschluss vom 07.08.2013 zum Az. XII ZB 269/12 entschieden.
Zu den wesentlichen Kernpunkten der Entscheidung:
Die Gerichte haben für die jeweiligen zurückliegenden Zeiträume auch die jeweils gültigen Selbstbehaltssätze zu berücksichtigen. Bis zum 31.12.2010 betrug der Selbstbehalt 1400,00 €, danach dann 1500,00 €, bis er dann am 01.01.2013 auf mtl. 1600,00 € angehoben wurde.
Weiterhin sind insbesondere auch Fahrtkosten, die dadurch entstehen, dass das unterhaltspflichtige Kind das Elternteil besucht als Abzugsposten unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Hier ist eine deutliche Abspaltung zur Kindesunterhaltsberechung zu sehen.
Von besonderer Bedeutung für das unterhaltspflichtige Kind sind aber sicherlich die Ausführungen des BGH zum Einsatz des vorhandenen Vermögens im Rahmen des Elternunterhalts.
So ist es ständige Rechtsprechung, dass im Falle einer Unterhaltsverpflichtung auch der Vermögensstamm eingesetzt werden muss. Dies jedoch nur insoweit, als die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners berücksichtigt sind und der eigene Unterhalt nicht gefährdet wird.
Letzteres findest seinen Anknüpfungspunkt bei der eigenen Altersvorsorge, die das unterhaltspflichtige Kind neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % des eigenen Bruttoeinkommens betreiben darf. Dementsprechend bleibt sodann auch das insoweit über die Jahre angesparte sog. Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar.
In der Konsequenz gilt es daher zu ermitteln, wie hoch das vorhandene Altersvorsorgevermögen auf Basis des zurückliegenden Bruttoeinkommens sein darf. Im Übrigen bleibt hierbei der Wert einer angemessenen selbstgenutzten Immobilie außen vor. Übersteigt das sonstige Vermögen ein über die Dauer des zurückliegenden Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes Vermögen, ist dieser überschießende Vermögensteil für den Elternunterhalt aufzuwenden.
Das Bundesverwaltungsgericht urteilte gestern, am 11. September 2013, dass muslimische Schülerinnen regelmäßig keine Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht verlangen können, wenn die Option besteht, beim Unterricht einen sogenannten Burkini (zweiteiliger Schwimmanzug für muslimische Frauen) zu tragen.
Die damals 11-jährige Klägerin, eine Schülerin muslimischen Glaubens, besuchte ein Gymnasium in Frankfurt am Main mit hohem Anteil muslimischer Schülerinnen. Der Schwimmunterricht für ihre Jahrgangsstufe wurde für Jungen und Mädchen gemeinsam erteilt (sog. koedukativer Schwimmunterricht). Sie beantragte, sie von diesem Unterricht zu befreien, da der Schwimmunterricht nicht mit muslimischen Bekleidungsvorschriften sei. Die Schule lehnte den Antrag ab.
Sie klagte gegen die Entscheidung, hatte jedoch in keiner Instanz Erfolg. Zwar hatte der VGH Kassel anerkannt, dass sich die Klägerin in strenger Auslegung des Korans auch an das Gebot gebunden fühle, nicht mit dem Anblick von Jungen in Badebekleidung konfrontiert zu werden, die nicht den muslimischen Bekleidungsvorschriften entspricht, sowie körperliche Berührungen mit Jungen zu vermeiden. Allerdings hätte die Klägerin den muslimischen Bekleidungsvorschriften durch Tragen eines Burkini entsprechen können, so der VGH. Dieser zweiteilige Badeanzug sei zur Wahrung der muslimischen Bekleidungsvorschriften entwickelt worden und bedecke den Körper weitgehend, ohne das Schwimmen zu behindern. Der Eingriff in das Grundrecht der Glaubensfreiheit der Klägerin sei durch die staatlichen Erziehungsziele verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dieser Auffassung schloss sich auch das Bundesverwaltungsgericht an.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass der Klägerin das Tragen eines Burkini zumutbar sei. Die Klägerin habe nicht hinreichend vorgetragen, warum auch ein Burkini aus ihrer Sicht die muslimischen Bekleidungsvorschriften verletzten würde. Eine Befreiung war auch nicht deshalb zu gewähren, weil sie die Blicken männlicher Mitschüler im Schwimmunterricht hätte erdulden müssen.
Die Gefahr zufälliger Berührungen mit männlichen Mitschülern hätte durch eine entsprechend umsichtige Unterrichtsdurchführung seitens der Lehrer sowie durch eigene Vorkehrungen der Klägerin auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden können.
Das OLG Düsseldorf hat durch Urteil einem Telekommunikationskonzern verboten, seinen Kunden einem Schufa-Eintrag zu drohen, obwohl die Forderung seitens des Kunden bestritten wird. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte den Konzern verklagt.
Die V. GmbH teilte ihren Kunden, welche die die Höhe ihrer Telefonrechnung beanstandeten und die Zahlung verweigerten, mit, sie sei verpflichtet, den Zahlungsrückstand an die Schufa zu übermitteln. Zeitgleich erging ein Hinweis bzgl. der Nachteile eines negativen Schufa-Eintrags.
Wörtlich heißt es in den entsprechenden Zahlungsaufforderungsschreiben:
"Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist• Die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen"
Laut Urteil des OLG Düsseldorf erwecke das Schreiben beim Adressaten den Eindruck, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist ausgleicht. Wegen der negativen Folgen eines SCHUFA Eintrags wird eine nicht unerhebliche Zahl der Verbraucher dem ausgeübten Druck des Unternehmens nicht stand halten und folglich eine Zahlung vornehmen, auch wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Ein bei der SCHUFA Eingetragener wird vom Zugang zu regulären Krediten faktisch abgeschnitten, was im Einzelfall existenzvernichtend seien kann. Da ein solches Risiko in Augen der Verbraucher in keinem Verhältnis zu den vergleichsweise kleinen Zahlungsbeträgen des Unternehmens steht, besteht die konkrete Gefahr einer nicht informations-, sondern allein angstgeleiteten Entscheidung, so das OLG.
Verbraucher mit negativen Einträgen bei der Schufa werden als kreditunwürdig angesehen. Daher ist die Drohung von Unternehmen, säumige Kunden an die Schufa zu melden, häufig ein wirksames Mittel um eine Zahlung zu erreichen, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zahlungsanspruch besteht.
Wenn ein Unternehmen auf die Möglichkeit eines Eintrags bei der Schufa hinweist, muss es gelichzeitig deutlich machen, dass eine Eintragung durch Bestreiten der Forderung abgewendet werden kann. So das Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 09.07.2013, Az: I-20 U 102/12.
Anwaltskosten, welche dem Verurteilten durch seine Verteidigung entstanden sind, sind nicht von der Steuer absetzbar. Der Bundesfinanzhof entschied am 4. September 2013, dass anders als in Zivilprozessen die Kosten für die Strafverteidigung keine außergewöhnlichen Belastungen seien und folglich nicht beim Finanzamt geltend gemacht werden könnten.
Im vorliegenden Fall wollte ein Mann, welcher wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Haftstrafe verurteilt worden war, seine Verteidigerkosten in Höhe von insgesamt 21.000 € von der Steuer absetzen.
Das Finanzamt lehnt dies jedoch ab; der Mann klagte – unterlag jedoch auch in den vorherigen Instanzen. Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt.
Die Verteidigerkosten seien auch nicht als Werbungs- oder Betriebskosten absetzbar.
Somit unterscheidet der Bundesfinanzhof bei der Absetzbarkeit der Rechtsanwaltskosten zwischen Straf- und Zivilverfahren. Bei zivilrechtlichen Verfahren können die Kosten des Verfahrens ausweislich eines Urteils aus dem Jahre 2011 sehr wohl als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn die Kosten unausweichlich gewesen sind. Da ein Zivilprozess häufig der einzige Weg ist einen Anspruch durchzusetzen, sei eine Unausweichlichkeit der Kosten gegeben. Die Begehung einer Straftat sei hingegen vermeidbar.
„Im Gegenteil habe der Verurteilte die Strafe und damit auch die entstehenden Kosten selbst verursacht „und sie deshalb ebenso zu tragen wie er den von ihm verursachten Schaden gegenüber seinem Opfer wiedergutzumachen hat“, so die zuständigen Richter.
Geht es um mietrechtliche Streitigkeiten, so steht oftmals eine Kündigung im Raume. Im Anschluss ist dann stets zu klären, ob und in welchem Umfang der Mieter eine Renovierung der Wohnung bei Auszug schuldet.
Gerade in den letzten Jahren hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Urteilen die Rechte der Mieter gestärkt.
Die Problematik des Themas beginnt bereits bei der Frage, was unter dem Begriff der Schönheitsreparaturen zu verstehen ist. Denn nicht alles, was der Vermieter gerne renoviert hätte, ist rechtlich auch erlaubt. Eine gesetzliche Definition existiert jedoch nicht. Meist wird eine gesetzliche Norm angewandt Regelung, die sich eigentlich auf öffentlich geförderten Wohnraum, sog. Sozialwohnungen bezieht, § 28 Abs. 4 der 2. Berechnungsverordnung (II. BV).
Dort werden genannt: "das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen." Der Wortlaut verrät, dass diese Regelung nicht mehr zeitgemäß ist, da jedenfalls Fußböden nicht mehr gestrichen werden.
Die Gerichte verstehen unter Schönheitsreparaturen in der Regel alle Maßnahmen zur Beseitigung normaler Abnutzungserscheinungen. Hierzu gehören auch notwendige Vorarbeiten, wie etwa das Beseitigen von Dübellöchern. Nicht zu den Schönheitsreparaturen gehören jedoch Schäden, welche der Mieter während der Zeit der Nutzung verursacht hat. Hierfür ist er unabhängig von der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen haftbar.
Grundsätzlich gehören die Schönheitsreparaturen zu den Vermieterpflichten. Im Mietvertrag kann jedoch etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart werden. So kann vereinbart werden, dass der Mieter beispielsweise Wände und Decken zu streichen oder zu tapezieren, die Türen innerhalb der Wohnung sowie die Innenseiten der Wohnungstüren und auch der Holzteile von Fenstern zu streichen hat. Auch sogenannte "Abgeltungsklauseln", in welchen der Mieter verpflichtet wird sich bei Auszug anteilig an den Renovierungskosten beteiligen zu müssen, können wirksam sein. Entscheidend ist die Formulierung solcher Vereinbarung. Starre Fristen bei der Renovierungsvereinbarung oder der Abgeltungsklausel sind generell unwirksam.
Wird vertraglich geregelt, dass die Renovierung der Räume "im Allgemeinen" oder "in der Regel" innerhalb bestimmter Fristen erfolgen soll, so ist dies nicht zu beanstanden. Denn die Notwendigkeit einer Renovierung muss immer auch vom tatsächlichen Zustand der Räume abhängig sein. Die üblichen Fristen betragen dabei während des Mietverhältnisses für Küchen, Bäder und Duschen drei Jahre, für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten fünf Jahre und für sonstige Nebenräume sieben Jahre.
Die sogenannte Endrenovierungsklausel, in welcher der Mieter unabhängig von Wohndauer und Zustand der Wohnung bei Auszug zur Renovierung verpflichtet wird, ist unwirksam. Gleiches gilt für die Fachhandwerkerklausel. Eine Verpflichtung des Mieters professionelle Handwerker mit der Renovierung zu beauftragen besteht nicht – vielmehr ist laut BGH eine sorgfältige Renovierung durch den Mieter ist ausreichend (BGH, Az. VIII ZR 294/09).
Ist die Renovierung schon erfolgt und erst im Anschluss herausgekommen, dass die entsprechende Klausel unwirksam ist, so steht dem Mieter ein Ersatzanspruch gegenüber seinem Vermieter zu. Er kann die Kostenerstattung von Material als auch Ersatz der für die für die Renovierung aufgewandte Zeit verlangen.
Wichtig ist hierbei die Frist des § 548 Abs.2 BGB von sechs Monaten zu beachten, da anderenfalls die Ansprüche verfallen.
Jeder kennt Situationen, in welchen er im Straßenverkehr in Wut und Verärgerung gerät. Ob es nun der weggeschnappte Parkplatz oder aber ein zu langsamer Autofahrer direkt vor einem ist. In dieser Situation kommt es oftmals zu kurzfristigen Emotionsausbrüchen in Gestalt von Worten oder Gesten, die im Einzelfall teuer werden können.
Auch wenn die Wut schnell verflogen und das Unrechtsbewusstsein bezüglich dieser Taten gering ist, muss man sich vor Augen führen, dass es sich unabhängig davon, ob beschimpft oder der Mittelfinger mal schnell gehoben wurden, der Straftatbestand der Beleidigung verwirklicht worden ist, § 185 StGB. Eine Beleidigung ist mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafe zu bestrafen. Üblicherweise werden bei Beleidigungen im Straßenverkehr Geldstrafen verhängt. Hierbei gibt es jedoch, anders als bei Verkehrsverstößen, keinen festen Bußgeldkatalog. Die Höhe des Betrages wird in Tagessätzen bemessen. Deren Anzahl und Höhe sind wiederum abhängig von den Tatumständen und vom Verdienst des Beschuldigten. Üblicherweise werden für eine Beleidigung zwischen zehn und dreißig Tagessätze verhängt. Dreißig Tagessätze entsprechen hierbei einem Nettomonatsgehalt des jeweiligen Täters. Sollte es vermehrt zu ähnlichen Taten kommen, muss schlimmstenfalls auch mit einer Haftstrafe gerechnet werden.
Auch wenn es keine vorgeschriebenen Summen pro Beleidigung gibt, kann man sich an den folgenden Werten orientieren: Bei einem gestreckten Mittelfinger wurden durch Gerichte Geldstrafen zwischen 600 bis 4.000 Euro ausgeurteilt. Jemandem den Vogel zu zeigen kostet im Durschnitt 750 Euro. Auch bei indirekte Aussagen, "Ich würde dich Arschloch nennen", handelt es sich um Beleidigungen, welche entsprechend bestraft werden.
Richtet sich die Beleidigung gegen einen Polizisten, kann es richtig werden, auch wenn es den Straftatbestand der „Beamtenbeleidigung“ nicht gibt. Schon das Duzen eines Polizisten bei einer Auseinandersetzung kann eine Geldstrafe nach sich ziehen.
Um unnötige Kosten für plötzliche Gefühlsausbrüche zu vermeiden, sollte jeder Autofahrer in stressigen Situationen lieber einen kühlen Kopf bewahren und seine Worte und Gesten gut überdenken.
Es ist wieder soweit – die Ferien neigen sich dem Ende entgegen, der Ernst des Lebens geht weiter oder startet gar.
Aber was tun, wenn der Nachwuchs so gar keine Lust auf Schule, Lehrer und Klassenarbeiten hat?
Jüngst entschied das OLG Hamm (8 UF 75/12), dass die Eltern eines Kindes verpflichtet sind dessen Schulbesuch zu unterstützen. Geschieht dies gleichwohl nicht dürfe das zuständige Jugendamt eingreifen.
Was ging der Entscheidung voraus?
Ein heute 11jähriger Junge fehlte bereits im 1. Schuljahr an der Grundschule an über 40 Schultagen. Die Eltern meldeten ihr Kind von dieser Grundschule ab. Auch der Besuch zweier weiterer Grundschulen versprach keine Besserung. So versuchte man in 2012 das Kind durch Lehrkräfte im elterlichen Haushalt beschulen zu lassen umso letztlich eine Wiedereingliederung in die Regelschule vorzubereiten. Auch dieses Unterfangen scheiterte. Zwar wird besagtes Kind aktuell von seiner Mutter unterrichtet und verfügt wohl über einen altersgerechten Wissenstand. Nach wie vor lehnten es jedoch die Eltern ab, das Kind gegen den Willen zum Schulbesuch zu zwingen.
Diese Umstände veranlassten letztlich den 8. Senat für Familiensachen des OLG Hamm dazu, den Eltern das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten zu entziehen und dieses auf das Jugendamt zu übertragen. Das geistige und seelische Wohl des Kindes sei trotz des altersgerechten Wissenstandes gefährdet. Ein im gerichtlichen Verfahren eingeholtes Gutachten bestätigte, dass die Eltern im Hinblick auf die Weigerung des Kindes die Schule zu besuchen in der Erziehung versagt hätten. Da die Eltern die Schulpflicht des Kindes nicht akzeptieren und zudem die Schulunlust auch noch fördern würden dem Kind die Bildungsinhalte einer (zwischenzeitlich) weiterführenden Schule vorenthalten werden. Schließlich sei es ja auch so, dass der Schulbesuch Kindern auch die Gelegenheit verschaffen soll in das Gemeinschaftsleben hineinzuwachsen. Soziale Kompetenzen können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft nicht nur gelegentlich stattfänden, sondern Teil einer mit einem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung seien.
Der Kampf der Generationen geht also – um eine gerichtliche Entscheidung reicher – in eine neue Runde: Das Schuljahr 2013/2014 kann starten!
BZR ist die Kurzform für Bundeszentralregister. Doch was ist dies überhaupt und was ist der Unterschied zum Führungszeugnis? Dieser Artikel soll die wichtigsten Fragen hierzu kurz beantworten.
Das Bundeszentralregister ist ein staatlich geführtes Verzeichnis, in welches bestimmte Eintragungen erfolgen, die aus Sicht des öffentlichen Interesses von besonderer Relevanz sind, insbesondere Straftaten.
Was allgemein immer noch als "polizeiliches Führungszeugnis" bekannt ist, ist hingegen nur ein eingeschränkter Auszug aus dem Inhalt des Bundeszentralregisters. Sowohl über das Bundeszentralregister als auch hinsichtlich des Führungszeugnisses und seiner verschiedenen Formen werden im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) Regelungen getroffen.
Nach der abschließenden Auflistung des § 3 BZRG werden strafrechtliche Verurteilungen, bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, Vermerke über Schuldunfähigkeit, Strafzurückstellungen bei Verurteilungen von Straftaten aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit, sowie alle nachträglichen Entscheidungen und Tatsachen im Bezug auf bestehende Eintragungen im Bundeszentralregister vermerkt.
Aus dem Bundeszentralregister vollständig entfernt werden können Eintragungen über Strafurteile. Je nach begangener Straftat ist diese Frist unterschiedlich lang und liegt zwischen fünf und 20 Jahren.
§ 32 II BZRG gibt vor, dass bestimmte Eintragungen des Bundeszentralregisters im Falle einer Ausstellung nicht in das Führungszeugnis übernommen werden.
Dies gilt unter anderem zu bei erstmaliger Verurteilung zu einer Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen oder einer erstmaligen Freiheitsstrafe von bis zu 3 Monaten. Weißt das Führungszeugnis keine Eintragungen auf, so gilt man als nicht vorbestraft, auch wenn dies streng juristisch unzutreffend ist, sobald es zu einer rechtkräftigen Verurteilung gekommen ist. Nach Ablauf von bestimmten Fristen werden die Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen. Eine Löschung, wie beim Bundeszentralregister, gibt es hingegen nicht.
In der Regel wird das Führungszeugnis von einem Arbeitgeber verlangt und muss sodann vom Betroffenen selbst beantragt und eingereicht werden.
In der Erntezeit begeben sich viele auf die Pirsch um auf dem Feld frisches Obst und Gemüse aufzusammeln. Darüber, ob dies strafrechtliche Konsequenzen haben könnte, macht sich kaum jemand Gedanken.
Auch wenn der ehemalige Straftatbestandes des „Mundraubes“ (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) schon lange abgeschafft wurde, ahndet der Gesetzgeber ein solches Verhalten mit Strafe – denn es handelt es schlicht um Diebstahl.
Der Apfel oder die Kartoffel auf dem Felde ist ebenso eine fremde bewegliche Sache wie das Kleidungsstück in einer Boutique oder das Auto des Nachbarn. Einziger Unterschied besteht im Wert des Diebesgutes. Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Diebstahl geringwertiger Sachen (Wertgrenze: 50,00 €) nur dann verfolgt wird, wenn der Rechtsinhaber einen entsprechenden Strafantrag stellt. Somit gilt auch hier „Wo kein Kläger, da kein Richter“.
Damit die Ernte weiterhin Spaß macht und nicht schlimmstenfalls in einem Ermittlungsverfahren endet, sollte man zuvor den Eigentümer kontaktieren und um Erlaubnis fragen. Denn wenn dieser sein Einverständnis in die Wegnahme erklärt, so bleibt man straffrei.
In keinem Falle sollten jedoch Zäune oder andere Absperrungen überwunden werden, um an die ersehnte Beute zu gelangen. In diesen Fällen wird zusätzlich noch eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruches begründet.